Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3579 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1414 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/3419 Aktionsplan gegen Kinderprostitution Wortlaut der Kleinen Anfrage 1414 vom 01.02.2016: Ahmed F. und Mohamad A. - beides Mitglieder einer Potsdamer Großfamilie, die vor 20 Jahren aus dem Libanon eingewandert ist - wurden vor dem Potsdamer Landgericht zu je viereinhalb Jahre Jugendhaft verurteilt. Sie sollen, zur Tatzeit selber 18 und 20 Jahre alt, eine 14 jähriges thailändisches Mädchen unter Drogen gesetzt und es über Wochen hinweg mit Schlägen und Todesdrohungen zur Prostitution gezwungen haben. Die Täter wurden nach dem milderen Jugendstrafrecht verurteilt, da sie als Schulabbrecher auch als "reifeverzögert" gelten. Beide wohnen noch bei den Eltern, haben keinen Berufsweg eingeschlagen. Das Opfer, inzwischen 15 Jahre alt, lebt heute in einem anderen Bundesland - in einem geschlossenen Jugendheim. Sie hat 15 Kilo abgenommen, ist psychisch schwer krank und massiv traumatisiert. Ich frage die Landesregierung: 1.) Wie viele Fälle von Prostitutionsförderung Minderjähriger gab es in Brandenburg seit dem 01.01.2014? 2.) Gibt es einen Aktionsplan seitens der Landesregierung gegen Jugend- und Kinderprostitution ? 3.) Welche Aktivitäten im Land Brandenburg sind von – auch in Berlin ansässigen – Großfamilien in dem Kriminalitätsfeld Prostitution bekannt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Jugendstrafrecht enthält spezielle Regeln für junge Täter. Die rechtlichen Folgen , die eine Jugendstraftat auslöst, sind andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen vorsieht. Aufgrund der unterschiedlichen Leitbilder, die dem Rechtsfolgensystem im Jugendstraf- und Erwachsenenstraf- recht zugrunde liegen, ist die in der Einleitung der Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommende Annahme, dass Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht milder ausfallen als nach dem Erwachsenenstrafrecht, nicht zutreffend. Das vom Erziehungsgedanken geprägte Jugendstrafrecht lässt unter Umständen sogar vergleichsweise härtere Maßnahmen, wie den Jugendarrest oder die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen in Fällen zu, in denen bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts möglicherweise noch eine Geldstrafe verhängt werden würde. Frage 1: Wie viele Fälle von Prostitutionsförderung Minderjähriger gab es in Brandenburg seit dem 01.01.2014? zu Frage 1: Prostitutionsförderung ist kein Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Im Sinne der Fragestellung kommen folgende Straftatbestände in Betracht: - § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten - § 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung Die folgende Tabelle auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) stellt eine Übersicht zu den Fallzahlen der Straftatbestände insgesamt für das Jahr 2014 dar, bei denen die Opfer minderjährig waren. Straftat 2014 § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 5 § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten 0 § 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 1 Die Statistik für das Jahr 2015 ist noch nicht abgeschlossen. Frage 2: Gibt es einen Aktionsplan seitens der Landesregierung gegen Jugend- und Kinderprostitution ? zu Frage 2: Nein. Soweit Opfer von Kinder-und Jugendprostitution bekannt werden, gehört es zu den Aufgaben der Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte den Schutz der Opfer zu gewährleisten und eine angemessene Hilfe für die Minderjährigen sicherzustellen . Frage 3: Welche Aktivitäten im Land Brandenburg sind von – auch in Berlin ansässigen – Großfamilien in dem Kriminalitätsfeld Prostitution bekannt? zu Frage 3: Im Sinne der Anfrage liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.