Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3622 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1364 des Abgeordneten Gerrit Große der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/3309 Kunst am Bau Wortlaut der Kleinen Anfrage 1364 vom 12.01.2016: Bereits in den 50er Jahren gab es in der damaligen Bundesrepublik Deutschland die Rahmenempfehlung zur Förderung der bildenden Künste durch Bauaufträge, die schließlich in eine Richtlinie zur Durchführung von Bauaufgaben unter Beteiligung bildender Künstler mündete (RBBau K7). Inzwischen gilt diese Richtlinie in ihrer 18. Ausführung, fast alle Bundesländer haben dazu eigene Landesrichtlinien erlassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Baumaßnahmen des Landes hat es seit 2005 gegeben und zwar a) mit Gesamtkosten von unter 20 Mio. Euro b) mit Gesamtkosten zwischen 20 und 100 Mio. Euro c) mit Gesamtkosten über 100 Mio. Euro (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? 2. Bei welchen dieser Baumaßnahmen wurde die Richtlinie RBBau angewendet? Wie hoch war jeweils der Anteil der Kunst am Bau an den Gesamtbaukosten, aufgeschlüsselt nach a) Bauwerken mit Gesamtkosten von unter 20 Mio. Euro b) Bauwerken mit Gesamtkosten zwischen 20 Mio. und 100 Mio. Euro c) Bauwerken mit Gesamtkosten über 100 Mio. Euro? In welchen Fällen wurde aus welchen Gründen Kunst am Bau nicht umgesetzt? 3. Aufgrund welcher Abwägungen und durch wen wird entschieden, ob bei einer Baumaßnahme Kunst am Bau umgesetzt wird? 4. Welche Art von Kunst am Bau wurde bei den unter 2. genannten Maßnahmen umgesetzt (z.B. Skulptur, Wandgestaltung, Installation, Glasgestaltung, Platzoder Hofgestaltung, Licht- oder Medieninstallation, Fotografie)? 5. Bei welchen der unter 2. genannten Maßnahmen fanden Kunstwettbewerbe statt? Inwiefern waren diese Wettbewerbe offen oder nichtoffen? Inwiefern gestaltet sich die Zusammensetzung des Preisgerichtes? 6. In welchen Fällen der unter 2. genannten Maßnahmen wurden Kunstwerke im Rahmen von Ankaufverfahren beschafft? 7. Inwiefern kamen die Künstler*innen, welche die Kunst am Bau bei den unter 2. genannten Maßnahmen umgesetzt haben, aus a) Brandenburg b) den ostdeutschen Bundesländern c) Deutschland d) Europa 8. Wie bewertet die Landesregierung die Bedeutung von Kunst am Bau? 9. Wie will sie in Zukunft eine stärkere Umsetzung von Kunst am Bau und eine größere öffentliche Würdigung erreichen? 10. Nach einer Übersicht des damaligen Bundesbauministeriums verfügt Brandenburg über keine eigene Landesrichtlinie für Kunst am Bau. Warum hat sich die Landesregierung (im Gegensatz zu 14 anderen Bundesländern) gegen eine eigene Richtlinie entschieden? Plant die Landesregierung eine eigene Richtlinie? Wenn nein, warum nicht? 11. Laut Bundesbauministerium wird in Brandenburg nicht die aktuelle, 18. Fassung der Bundesrichtlinie RBBau zur Anwendung gebracht, sondern die 16. Fassung. Daraus ergibt sich insofern ein Nachteil, weil erstens sich erst in der 18. Fassung die festgelegte Staffelung der Prozentanteile für den Finanzumfang für Kunst am Bau finden und zweitens erst mit der 18. Fassung die Kunstanteile für die Kostengruppen 300 (Hochbau) und 400 (Außenanlagen) berechnet werden. Aus welchen Gründen wendet die Landesregierung die Bundesrichtlinie nicht nach der neuesten Fassung an? Ab wann plant die Landesregierung die Anwendung der aktuellen Bundesrichtlinie? 12. Nach der Bundesrichtlinie gibt es seit 2005 eine Dokumentationspflicht für Kunst am Bau. Inwiefern werden in Brandenburg entsprechende Maßnahmen dokumentiert ? Wenn nicht dokumentiert wird, warum nicht? 13. In einigen Bundesländern gelten die Richtlinien für Kunst am Bau auch für solche Maßnahmen, die Zuwendungen des Landes erhalten (Kommunen, Institutionen, Privatunternehmen etc.). Inwiefern wird in Brandenburg für Baumaßnahmen mit Landeszuschüssen Kunst am Bau umgesetzt? 14. Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis, ob Kommunen oder Landkreise in Brandenburg bei ihren Baumaßnahmen Kunst am Bau anwenden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Baumaßnahmen des Landes hat es seit 2005 gegeben und zwar a) mit Gesamtkosten von unter 20 Mio. Euro b) mit Gesamtkosten zwischen 20 und 100 Mio. Euro c) mit Gesamtkosten über 100 Mio. Euro (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? zu Frage 1: Seit 2005 hat der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) 171 Landesbaumaßnahmen realisiert. (siehe hierzu Anlage 1) Frage 2: Bei welchen dieser Baumaßnahmen wurde die Richtlinie RBBau angewendet? Wie hoch war jeweils der Anteil der Kunst am Bau an den Gesamtbaukosten, aufgeschlüsselt nach a) Baumwerken mit Gesamtkosten von unter 20 Mio. Euro b) Bauwerken mit Gesamtkosten zwischen 20 Mio. und 100 Mio. Euro c) Bauwerken mit Gesamtkosten über 100 Mio. Euro? In welchen Fällen wurde aus welchen Gründen Kunst am Bau nicht umgesetzt? zu Frage 2: Die Richtlinien für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes (RBBau) gelten für Bundesbaumaßnahmen und nicht für Landesbaumaßnahmen. Für die Realisierung von Kunst am Bau im Rahmen von Landesbaumaßnahmen gelten die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau)“, welche 1992 vom Ministerium der Finanzen (MdF) für die Landesbauverwaltung Brandenburg als Verwaltungsvorschriften eingeführt wurden. Die Voraussetzungen zur Realisierung von Kunst am Bau sind insbesondere im Abschnitt K7 der RLBau der für Brandenburg eingeführten Fassung (Ausgabe 1970/16. Austauschlieferung, http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/acroread/alle/rbbau/rbb_16o2.pdf) geregelt. Im Land Brandenburg ist kein Prozentsatz für Kunst am Bau in Abhängigkeit der Bauwerkskosten festgelegt, wie dies der Bund im Leitfaden „Kunst am Bau“ (Ausgabe 2012) stringent im Abschnitt 8 „Kosten“ unter Pkt. 8.1 getan hat. Es gibt daher darüber auch keine statischen Erhebungen. Die für Kunst am Bau bereit gestellten Haushaltsmittel sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Bauwerkskosten stehen und liegen bei den bisher durchgeführten Vorhaben zwischen 0,5 % bis 1,0 % der Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“). Im Land Brandenburg wird Kunst am Bau umgesetzt, wenn Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen und die Nutzerinnen und Nutzer damit einverstanden sind. Frage 3: Aufgrund welcher Abwägungen und durch wen wird entschieden, ob bei einer Baumaßnahme Kunst am Bau umgesetzt wird? zu Frage 3: Gemäß RLBau Abschnitt K7 (Anlage 3) sind bei Landesbaumaßnahmen Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstlerinnen und Künstler zu vergeben , soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen. Maßgebend ist die Prüfung und Abwägung im Einzelfall. Als Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler kommen Kunstwerke in und an Gebäuden für die Ausstattung einzelner Diensträume sowie in gärtnerischen Anlagen und dergleichen in Betracht. Die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung bei Landesbauvorhaben obliegt der Landesbauverwaltung, mit seiner Gründung eigenverantwortlich dem BLB. Er hat vor der Entscheidung die mit der Planung beauftragten Architektinnen und Architekten (ggf. auch Garten- und Landschaftsarchitektinnen und -architekten bzw. Innenarchitektinnen und -architekten), die Nutzerinnen und Nutzer und in angemessenem Umfang bildende Künstlerinnen und Künstler bzw. Kunstsachverständige zu beteiligen. Frage 4: Welche Art von Kunst am Bau wurde bei den unter 2. genannten Maßnahmen umgesetzt (z.B. Skulptur, Wandgestaltung, Installation, Glasgestaltung, Platz- oder Hofgestaltung , Licht- oder Medieninstallation, Fotografie)? zu Frage 4: Bei den unter 2. genannten Baumaßnahmen wurden verschiedene Kunstgenres - von Skulptur, über Wandgestaltung, Installation, Glasgestaltung, Innenhofgestaltung bis hin zu übermalter Fotografie – realisiert. (siehe hierzu Tabelle Anlage 2) Frage 5: Bei welchen der unter 2. genannten Maßnahmen fanden Kunstwettbewerbe statt? Inwiefern waren diese Wettbewerbe offen oder nicht-offen? Inwiefern gestaltet sich die Zusammensetzung des Preisgerichtes? zu Frage 5: Für Kunst am Bau werden vom BLB in der Regel beschränkte Realisierungswettbewerbe nach national offenen Teilnehmerwettbewerben in Anlehnung an das Verfahren nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe ([RPW 2013] in der Fassung vom 31. Januar 2013, Einführungserlass des MdF vom 12. März 2013) durchgeführt, bei denen stets externer Sachverstand (Fachgutachterinnen und -gutachter in der Überzahl gegenüber Sachgutachterinnen und –gutachter) hinzugezogen wird (siehe hierzu Tabelle Anlage 2) Das Preisgericht setzt sich aus Fach- und Sachgutachterinnen und -gutachtern zusammen . Die Fachgutachterinnen und -gutachter sind in der Regel Expertinnen und Experten (z.B. Kunstwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler) auf dem speziellen Gebiet. Die Sachgutachterinnen und -gutachter sind Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer, der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und der mit der Planung beauftragten Architektinnen und Architekten. Konkrete Regelungen existie- ren für Kunstwettbewerbe nicht. Der BLB richtet sich daher sinngemäß an die Verfahrensregelungen der RPW 2013. Frage 6: In welchen Fällen der unter 2. genannten Maßnahmen wurden Kunstwerke im Rahmen von Ankaufverfahren beschafft? zu Frage 6: In keinem Fall der unter 2. genannten Maßnahmen wurden Kunstwerke im Rahmen von Ankauf-verfahren beschafft. Frage 7: Inwiefern kamen die Künstler*innen, welche die Kunst am Bau bei den unter 2. genannten Maßnahmen umgesetzt haben, aus a) Brandenburg b) den ostdeutschen Bundesländern c) Deutschland d) Europa zu Frage 7: Die Künstlerinnen und Künstler, die im Zeitraum von 2005 bis 2015 Kunstwerke im Rahmen von Kunst am Bau des Landes realisiert haben, hatten ihren Wohnund /oder Arbeitssitz in: a) Brandenburg 5 b) den ostdeutschen Bundesländern 6 c) Deutschland 21 d) Europa 21 Frage 8: Wie bewertet die Landesregierung die Bedeutung von Kunst am Bau? zu Frage 8: Das Land Brandenburg als öffentlicher Bauherr steht mit seinen Bauwerken in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit. Ihm kommt eine baukulturelle Verantwortung und Vorbildfunktion zu. Die Landesregierung bekennt sich zu dieser Verantwortung . Die Landesbauvorhaben sollen, insbesondere wenn sie herausgehobenen gesamtstaatlichen Funktionen dienen und an exponierten Standorten stehen, das baukulturelle Niveau und Verständnis in unserem Land widerspiegeln. Kunst am Bau - als Element der Baukultur, das die Qualität und Ausdruckskraft von Bauten mitprägt - ist ein integraler Bestandteil der Bauaufgabe und der öffentlichen Bauherrenverantwortung . Frage 9: Wie will sie in Zukunft eine stärkere Umsetzung von Kunst am Bau und eine größere öffentliche Würdigung erreichen? zu Frage 9: Aus Sicht der Landesregierung werden in den kommenden Jahren überwiegend Instandhaltungs -, Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen - insbesondere hinsichtlich energetischer Ertüchtigung des landeseigenen Gebäudebestandes - im Mittelpunkt des staatlichen Hochbaus stehen. Dabei wird unter haushaltsmäßiger Vor- gabe zu prüfen sein, unter welchen finanziellen und baufachlichen Rahmenbedingungen ggf. eine stärkere Umsetzung von Kunst am Bau erfolgen kann. Frage 10: Nach einer Übersicht des damaligen Bundesbauministeriums verfügt Brandenburg über keine eigene Landesrichtlinie für Kunst am Bau. Warum hat sich die Landesregierung (im Gegensatz zu 14 anderen Bundesländern) gegen eine eigene Richtlinie entschieden? Plant die Landesregierung eine eigene Richtlinie? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 10: Der vom Bund erarbeitete Leitfaden „Kunst am Bau“ wurde bisher nicht im Land eingeführt , da sich die Regelungen nach K7 der RLBau bewährt haben und bisher als ausreichend angesehen wurden. Gleichwohl enthält der Leitfaden wertvolle Anregungen auch für die Tätigkeit der brandenburgischen Landesbauverwaltung. Mit der zurzeit im MdF erfolgenden Fortschreibung der RLBau hinsichtlich landesspezifischer Regelungen wird auch der Abschnitt K7 überarbeitet und durch wichtige Kriterien – beispielsweise hinsichtlich der Dokumentationspflicht, der Verantwortung im nachhaltigen Umgang mit bestehender Kunst am Bau (wie Sicherstellung des Urheberrechts , notwendige Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten) ergänzt. Dabei dient der Leitfaden „Kunst am Bau“ in bestimmten Punkten durchaus als Orientierungshilfe . Die konkrete Umsetzung von Kunst am Bau divergiert von Bundesland zu Bundesland . Die Länder haben in der Regel basierend auf der Bundesrichtlinie K7 zur Umsetzung der baukulturellen Aufgabe des Staates in ihren jeweiligen Landesbaurichtlinien den K7-Abschnitt landesspezifisch modifiziert, wie es in Brandenburg nunmehr auch erfolgen soll. Die Erarbeitung eines landesspezifischen eigenständigen Leitfadens zur Kunst am Bau ist nicht geplant, und wird auch nicht als notwendig erachtet. Frage 11: Laut Bundesbauministerium wird in Brandenburg nicht die aktuelle, 18. Fassung der Bundesrichtlinie RBBau zur Anwendung gebracht, sondern die 16. Fassung. Daraus ergibt sich insofern ein Nachteil, weil erstens sich erst in der 18. Fassung die festgelegte Staffelung der Prozentanteile für den Finanzumfang für Kunst am Bau finden und zweitens erst mit der 18. Fassung die Kunstanteile für die Kostengruppen 300 (Hochbau) und 400 (Außenanlagen) berechnet werden. Aus welchen Gründen wendet die Landesregierung die Bundesrichtlinie nicht nach der neuesten Fassung an? Ab wann plant die Landesregierung die Anwendung der aktuellen Bundesrichtlinie? zu Frage 11: Im Land Brandenburg wurde die RBBau 16. Austauschlieferung als RLBau beibehalten , da das Land an der haushaltsbegründenden sogenannten Haushaltsunterlage- Bau (HU-Bau) festgehalten hat. Der vom Bund und einigen Ländern vollzogene Paradigmenwechsel , mit der 17. Austauschlieferung zur RBBau die HU-Bau durch die Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) und Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) zu ersetzen , wurde vom Land Brandenburg nicht umgesetzt. Aus Sicht der Landesregierung hat sich die gegenüber der ES-Bau in der Planung weitergehende HU-Bau als Grundlage zur Einstellung der Baumaßnahmen in den Haushaltsplan bewährt. Fragen zur Realisierung von Kunst am Bau waren für diese Entscheidung nicht relevant. Richtig zu stellen ist allerdings, dass die in der Frage 11 angesprochene Ermittlung und Staffelung der Prozentanteile für den Finanzumfang für Kunst am Bau nicht in der RBBau Abschnitt K7 (18. Austauschlieferung) näher geregelt, sondern nach dem Leitfaden „Kunst am Bau“ im Abschnitt 8 für Bundesbaumaßnahmen empfohlen wird. Frage 12: Nach der Bundesrichtlinie gibt es seit 2005 eine Dokumentationspflicht für Kunst am Bau. Inwiefern werden in Brandenburg entsprechende Maßnahmen dokumentiert? Wenn nicht dokumentiert wird, warum nicht? zu Frage 12: Die Dokumentationspflicht für Kunst am Bau für Bundesbauvorhaben wurde mit Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Dezember 2005 (AZ B 16 – 6705013) eingeführt. Dieser Erlass wurde für Landesbauvorhaben in Brandenburg nicht eingeführt. Ungeachtet dessen wurde der BLB nunmehr vom Ministerium der Finanzen angehalten , sämtliche im Land Brandenburg realisierte Kunst am Bau-Maßnahmen auf Basis des vom Bund entwickelten „Kunst am Bau-Datenblattes“ zu erfassen und zu dokumentieren und somit eine vollständige bauvorhabenbezogene Inventarliste über Kunst am Bau für das Land Brandenburg zu erarbeiten. Bislang wurden 45 Kunstwerke vom BLB erfasst. Frage 13: In einigen Bundesländern gelten die Richtlinien für Kunst am Bau auch für solche Maßnahmen, die Zuwendungen des Landes erhalten (Kommunen, Institutionen, Privatunternehmen etc.). Inwiefern wird in Brandenburg für Baumaßnahmen mit Landeszuschüssen Kunst am Bau umgesetzt? zu Frage 13: Nach den Rahmenbedingungen VVLHO zu § 44 ist eine Förderung von Kunst am Bau bei Zuwendungs- und Förderbaumaßnahmen nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen entscheiden allerdings die Zuwendungs- und Fördermittelgeberinnen und - geber eigenständig von Fall zu Fall über die Förderfähigkeit von Kunst am Bau. Frage 14: Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis, ob Kommunen oder Landkreise in Brandenburg bei ihren Baumaßnahmen Kunst am Bau anwenden? zu Frage 14: Die Landesregierung hat keine Kenntnis zum Sachstand Kunst am Bau bei kommunalen Bauten. Wegen des Rechtes der Kommunen auf Selbstverwaltung gibt es hier keine Landesregelung. Es obliegt den Kommunen, hierzu Entscheidungen zu treffen. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Nr.1364 Anzahl abgeschlossener Baumaßnahmen, Stand 22.01.2016 Jahr unter 20 Mio.f, 20 --100 Mio.€ über 100 Mio.€ 2005 8 2 0 2006 17 2 0 2007 29 0 0 2008 21 1 0 2009 10 0 0 2010 15 1 0 2011 12 0 0 2012 21 0 0 2013 9 0 0 2014 9 1 0 2015 13 0 0 Summe 164 7 0 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Nr. 1364 Nr. Kunstwerk Künstlerinnen/Künstlerl aus dem Land fertig gestellt Nutzer Standort Kosten Art des Wettbewerbs 1 Turm: Die Blinden Zeichnungscollage Christian Schwarzwald Berlin/österrreich 2006 Lans- und Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Land und Amtsgericht FF0 Müllroser Chaussee 55 15236 Franfurt (Oder) 20.300 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nicht anonym 7 Teilnehmer 2 ohne Titel Fotographie übermalt, Silbergalantineabzüge auf Aluminiumplatten Matthias Körner, Brandenburg 2006 14467 Potsdam Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) MBJS Heinrich-Mann-Allee 107 26.500 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb 5 Teilnehmer 3 ohne Titel Wandgestaltung, Malerei Ivan Lacaze Berlin 2008 Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (AFZ KW) AFZ KW, Hörsaalgebäude, Foyer Schillerstraße 6 15711 Königs Wusterhausen 35.000 Euro freie Vergabe, Architekt hat konkrete Künstlerbeteiligung vorgeschlagen ohne Titel farbliche Wandgestaltung Rodney la Tourelle Maximilian Rebensburg, Berlin Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen AFZ KW , Seminargebäude Schillerstraße 6 15711 Königs Wusterhausen 15.000 Euro freie Vergabe, Architekt hat konkrete Künstlerbeteiligung vorgeschlagen "der Duft des Lichtes" 4 Lichtkörper, Acrylglaskuben Uschi F. W. Grammling Brandenburg 2008 Universität Potsdam, Institut für Physik und Astronomie ' Universität Potsdam, Campus II - Golm, Innenhof Haus 28 Karl-Uebknecht Straße 24-25, 14476 Potsdam 110.000 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerberverfahren 6 "Balance" großflächige Fenstergestaltung, Floatglas sandgestrahlt, mit keramischen Farben bedruckt und gebrannt Christian Wichmann Bayern 2010 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Bachgasse, 15230 Frankfurt (Oder) 65.000 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nicht anonym 6 Teilnehmer Seite 1 von 3 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Nr. 1364 7 "Arkaden" Wand- und Deckengestaltung, Acrylfarbe auf Wand Monika Jarecka Berlin 2011 Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (AFZ KW) AFZ KW Mensa/Cafeteria Schillerstraße 6 15711 Königs Wusterhausen 19.000 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nicht anonym 3 Teilnehmer 8 "Höhere Instanz" Skulptur, spiegelpolierter Edelstahl Roland Fuhrmann Berlin 2011 Amtsgericht, Landgericht, Verfassungsgericht und Staatsanwaltschaft Potsdam Juztizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 -12, 14469 Potsdam 110.000 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nach national offenem Teilnehmerwettbewerb 9 "Rotkäppchen" drei überlebensgroße Skulptur an verschiedenen Orten im Außenraum, Bronze, Farbe Bildhauergruppe "Inges Idee" (Hans Hemmert, Georg Zeug, Axel Lieber, Thomas Schmidt) Berlin 2011 Universität Potsdam, Capus III - Gribnitzsee Universität Potsdam, Campus - Ili, Bebelsberg Süd 14482 Potsdam 205.100 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nach national offenem Teilnehmerwettbewerb 10 "Zugabe" zwei illusionistische Pavillons, Aluminiumplatten, Naturstein, handbemalt Florian Dcmbois Nordrhein Westphalen 2013 Landtag Landtag Brandenburg Am Alten Markt 1 14467 Potsdam, Außenanlage Innenhof 360.000 Euro offener 2-phasiger Wettbewerb, Zulassungsbereich Bundesrepublik Deutschland, in der ersten Phase anonym, 11 Teilnehmer 11 "Ceci n'est pos un Chateau" plastischer Schriftzug auf Westfassade, vergoldet Annete Paul, Brandenburg 2013 Landtag Landtag Brandenburg Am Alten Markt 1 14467 Potsdam, Außenfassade 30.000 Euro offener 2-phasiger Wettbewerb, Zulassungsbereich Bundesrepublik Deutschland, in der ersten Phase anonym, 11 Teilnehmer 12 "It's Ilke talking to ghosts" Bodenplatte mit eingegossene Wörtern Pauline Kraneis, Nikolas M. Theilgraard Berlin 2014 Brandenburgische Technische Universität (BTU) Cottbus - Senftenberg, Institut für Informatik, Rechenzentrum - BTU Cottbus Senftenberg, Verfügungsgebäude 1 c, Innenhof Konrad-Wachsmann-Allee 5 03046 Cottbus 48.721 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nach national offenem Teilnehmerwettbewerb Seite 2 von 3 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Nr. 1364 13 . "Portal der Entropieproduktion" großformatisches Mosaik hinter Pufferspeicher, Mosaiksteine Thomas Ellers Berlin 2014 Brandenburgische Technische Universität (BTU) Cottbus - Senftenberg, Institut für Informatik, Rechenzentrum BTU Cottbus - Senftenberg, Verfügungsgebäude 1 c, Eingangshalle Konrad-Wachsmann-Allee 5 03046 Cottbus 82.000 Euro einstufiger Realisierungswettbewerb, begrenzt offen 14 "Looking Back" Wandgestaltung, Glaskristallsteine Andrea Bönning Brandenburg 2014 Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) HNEE, Waldcampus - Mensa, Alfred-Möller-Straße ' 16225 Eberswalde 60.000 Euro einstufiger Realisierungswettbewerb, begrenzt offen 7 Teilnehmer 15 ohne Titel Wandgestaltung, Tafelbild Matthias Körner Brandenburg 2015 Stiftung Europa-Universität Viadrina (SEUV) Frankfurt (Oder) SEUV Frankfurt (Oder) , Logenvorsaal, Logenstraße 11 15230 Frankfurt (Oder) 35.200 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nach national offenem Teilnehmerwettbewerb, 9 Teilnehmer 16 "Spiritus Familiaris" 5 skulpturale Elemente (Granittafel, Bücherregel aus Beton, Geheimtür, Bett an der Decke im Lesesaal, Schreibtisch im roten Treppenhaus) an unterschiedlichen Orten Anika Gründer Thüringen 2015 Universität Potsdam, Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum (IKMZ) Campus II - Golm Universität Potsdam, Campus II - Golm, Karl-Liebknecht Straße 24-25, 14476 Potsdam 133.700 Euro beschränkter Realisierungswettbewerb nach national offenem Teilnehmerwettbewerb Seite 3 von 3 44c J.ezez /ef;?ee /elfte c ea K7 1-6 K 7 Beteiligung bildender Künstler 1 Bei Baumaßnahmen des Bundes sind Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstler zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen. Als Leistungen bildender Künstler kommen Kunstwerke in und an Gebäuden für die Ausstattung einzelner Diensträume sowie in gärtnerischen Anlagen u. dgl. in Betracht. Hierzu gehört auch die Anfertigung von Entwürfen für Kunstwerke oder künstlerisch gestaltete Bauteile, deren Herstellung zusätzliche handwerkliche Leistungen Dritter erforderlich macht. 2 Art und Umfang der künstlerischen Leistungen sind bereits bei der Aufstellung der Haushaltsunterlage — Bau — so festzulegen, daß die künstlerische Idee in die weitere Bauplanung einbezogen und bei der Bauausführung verwirklicht werden kann. Zu diesem Zweck können bereits in diesem Stadium Gestaltungsvorschläge von Künstlern eingeholt werden. Für die Auswahl von Künstlern kann' des Bauamt Vorschläge einer Berufsvertretung der bildenden Künstler einholen. 3 Bei bedeutenden Baumaßnahmen sind in der Regel Wettbewerbe durchzuführen; bezüglich der Kosten hierfür siehe K 13. Die oberste technische Instanz kann sich bei bedeutenden Baumaßnahmen mit dem Planungsauftrag die Entscheidung über die Auswahl der Künstler und darüber vorbehalten , welcher Gestaltungsvorschlag in die weitere Planung einzubeziehen ist. Sofern die oberste technische Instanz nichts anderes bestimmt, hat die Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz den zur Ausführung vorgesehenen Entwurf bzw. das Ergebnis des Wettbewerbs der obersten technischen Instanz zur Entscheidung über die Ausführung vorzulegen. 4 Die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung obliegt der Bauverwaltung. Sie hat vor der Entscheidung den mit der Planung beauftragten Architekten (ggf. auch Garten- und Landschaftsarchitekten bzw. Innenarchitekten), den Nutznießer und in angemessenem Umfang bildende Künstler bzw. Kunstsachverständige zu beteiligen. 5 Die Art der künstlerischen Ausgestaltung und das vorgesehene Material sind im Erläuterungsbericht zur Haushaltsunterlage — Bau — zu beschreiben. Dabei sind die Höhe der Ausgaben für die Herstellung und/oder den Einbau von Kunstwerken /künstlerisch gestalteten Bauteilen anzugeben. 6 Die Ausgaben für Leistungen bildender Künstler (Nr. 1) müssen im angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Bauwerks — Kostengruppe 300 — stehen. Die Honorare sind als Baunebenkosten — Kostengruppe 700 — (vgl. K 17) in der Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage — Bau — im einzelnen zu veranschlagen. Ausgaben, die dadurch entstehen, daß zur Verwirklichung der künstlerischen Leistung Arbeiten des Künstlers und ggf. Dritter für die Herstellung und den Einbau von Kunstwerken oder für die Herstellung künstlerisch gestalteter Bauteile erforderlich werden, sind als Kosten der Kostengruppe 620 zu veranschlagen. Diese Ausgaben sind nicht in den Ansatz nach Nr. 6 Abs. 1 einzubeziehen. Die aufgrund der Kostenberechnung zur HU— Bau — genehmigten Summen dürfen nicht überschritten werden. • Die Ausgaben sind zweckgebunden. 63-64 16, Aust.-L{9, {Februar 1995) Page 1 Page 1 Page 2 Page 3 Page 1