Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3631 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1423 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3436 Abfallbehandlungen in Brandenburger Tagebauen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1423 vom 04.02.2016: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Illegale Abfälle in Brandenburger Tagebauen“ (Kleine Anfrage 908 vom 21.07.2015) geht hervor, dass ein großer Teil der Delikte zur illegalen Verbringung von Abfällen in Tagebauen erfolgte, in denen Sortieranlagen stehen und die nicht nur bergbaueigene, sondern auch bergbaufremde Stoffe sortieren und zwischenlagern dürfen. Bei diesen bergbaufremden Stoffen handelt es sich überwiegend um Baumischabfälle. Die Genehmigung der Anlagen erfolgt im Zuge von Sonderbetriebsplänen nach dem Bundesberggesetz und in den Fällen, wo eine zusätzliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt wurde, war der Sonderbetriebsplan die Grundlage der Genehmigung nach BImSchG. Dadurch wurde eine legale Möglichkeit geschaffen, Baumischabfälle in Tagebauen zu sortieren und zeitlich nicht eindeutig limitiert zwischenzulagern , ohne, dass eine Prüfung nach abfallrechtlichen Bestimmungen erfolgte, z.B. die Prüfung der Eignung des Betreibers und die Rückstellung entsprechenden Sicherheitsleistungen (vgl. § 36 Abs. 1-3 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Brandenburger Tagebauen wurden Sortieranlagen genehmigt, in denen auch bergbaufremde Stoffe sortiert werden dürfen? Welchen Anteil nehmen die Abfälle ein (bitte jeweils mit folgenden Angaben: Jahr der Genehmigung, Betreiber, Art und Jahresdurchsatzmenge der Abfälle pro Anlage)? 2. Welche abfallrechtlichen Bestimmungen wurden bei der Genehmigung der jeweiligen Anlage geprüft und sind in den Genehmigungsbescheid eingeflossen? Sind jeweils insbesondere folgende Prüfungen erfolgt: a. Prüfung der Fach- und Sachkunde des Antragstellers im Umgang mit Abfällen, b. Prüfung, ob keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes ergeben, c. Prüfung, dass eine Gefährdung des Allgemeinwohls und der Schutzgüter nach § 15 Abs. 2 KrWG ausgeschlossen werden, d. Prüfung, dass keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht anderer zu erwarten ist (z.B. dem Planungsrecht der Kommunen), e. Prüfung, dass entsprechende Rückstellungen für Sicherheitsleistungen getätigt wurden? 3. Welche Maßnahmen unternahm die Landesregierung, um bei der Genehmigung von Sortieranlagen in Tagebauen dem Missbrauch und der illegalen Einlagerung oder Zwischenlagerung von Abfällen vorzubeugen? 4. Bei welchen Anlagen wurde die Genehmigung nach BImSchG befristet? Bei welchen Anlagen enthält die Genehmigung nach BImSchG keine Befristung für den Betrieb? 5. Welche der Anlagen stehen unter der Kontrollaufsicht des Landesbergamtes und welche Anlagen stehen unter der Aufsicht des Landesamtes für Umwelt? Wann erfolgte bei welcher Anlage der Wechsel der Kontrollaufsicht? 6. Für welche Anlagen gab es eine Änderungsgenehmigung oder eine Neugenehmigung nach BImSchG? Wann erfolgte diese und warum war sie notwendig? 7. Bei welchen der Änderungsgenehmigungen wurden die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände und/oder die Bürgerinnen und Bürger beteiligt? Erfolgte keine Beteiligung, worauf gründete sich diese Entscheidung? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Brandenburger Tagebauen wurden Sortieranlagen genehmigt, in denen auch bergbaufremde Stoffe sortiert werden dürfen? Welchen Anteil nehmen die Abfälle ein (bitte jeweils mit folgenden Angaben: Jahr der Genehmigung, Betreiber, Art und Jahresdurchsatzmenge der Abfälle pro Anlage)? zu Frage 1: In brandenburgischen Tagebauen wurden mit Ausnahme einer Baustoffaufbereitungsanlage im Tagebau Fresdorfer Heide keine Sortieranlagen, in denen auch bergbaufremde Stoffe sortiert werden, genehmigt. Die im Kiessandtagebau Fresdorfer Heide der BZR Bauzuschlagstoffe und Recycling GmbH betriebene Anlage wurde 1995 von der zuständigen Bergbehörde genehmigt. Die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 908 (LT-Drs. 6/2516) benannten illegalen Abfallmengen stammten ausschließlich aus Anlagen außerhalb des Bergbaus. Frage 2: Welche abfallrechtlichen Bestimmungen wurden bei der Genehmigung der jeweiligen Anlage geprüft und sind in den Genehmigungsbescheid eingeflossen? Sind jeweils insbesondere folgende Prüfungen erfolgt: a. Prüfung der Fach- und Sachkunde des Antragstellers im Umgang mit Abfällen, b. Prüfung, ob keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes ergeben, c. Prüfung, dass eine Gefährdung des Allgemeinwohls und der Schutzgüter nach § 15 Abs. 2 KrWG ausgeschlossen werden, d. Prüfung, dass keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht anderer zu erwarten ist (z.B. dem Planungsrecht der Kommunen), e. Prüfung, dass entsprechende Rückstellungen für Sicherheitsleistungen getätigt wurden? zu Frage 2: Die Sortieranlage im Tagebau Fresdorfer Heide wurde nicht nach dem Kreislaufwirtschafts - und Abfallrecht, sondern nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzund des Bundesberggesetzes vom damaligen Oberbergamt des Landes Brandenburg genehmigt. Die Prüfung abfallrechtlicher Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen sowie nachteiliger Wirkungen auf das Recht Anderer war insofern nicht erforderlich . Die Genehmigung erging im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde . Bezüglich der Zuverlässigkeit waren keine Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen den Anlagenbetreiber rechtfertigten. Nach der Verurteilung des Geschäftsführers und des Betriebsleiters im Jahr 2011 wurde vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) deren Ablösung verlangt, was auch erfolgte. Frage 3: Welche Maßnahmen unternahm die Landesregierung, um bei der Genehmigung von Sortieranlagen in Tagebauen dem Missbrauch und der illegalen Einlagerung oder Zwischenlagerung von Abfällen vorzubeugen? zu Frage 3: Illegales Handeln lässt sich nicht im Rahmen einer Genehmigung regeln. Eine BIm- SchG-Genehmigung ist bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erteilen . Kontrollen der Betreiber von Verfüllbetrieben in brandenburgischen Kies- und Sandtagebauen erfolgten durch die Bergbehörde bis 2005 im Rahmen der regulären Vor-Ort-Kontrollen. Nach Bekanntwerden größerer illegaler Müllablagerungen in brandenburgischen Tagebaubetrieben wurden ab 2005 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Tiefenkontrollen aller 85 Steine- und Erdenbetriebe mit Verfüllgenehmigungen durchgeführt. Frage 4: Bei welchen Anlagen wurde die Genehmigung nach BImSchG befristet? Bei welchen Anlagen enthält die Genehmigung nach BImSchG keine Befristung für den Betrieb? zu Frage 4: Die im Tagebau Fresdorfer Heide betriebene Anlage verfügt über eine unbefristete BImSch-Genehmigung. Frage 5: Welche der Anlagen stehen unter der Kontrollaufsicht des Landesbergamtes und welche Anlagen stehen unter der Aufsicht des Landesamtes für Umwelt? Wann erfolgte bei welcher Anlage der Wechsel der Kontrollaufsicht? zu Frage 5: Nach der seitens des Anlagenbetreibers angekündigten Umwidmung der unter 1. genannten Anlage von einer Sortieranlage für Bergbaueinsatzstoffe zu einer Abfallaufbereitungsanlage für bergbaufremde Stoffe wird der Zuständigkeitswechsel vom LBGR zum Landesamt für Umwelt (LfU) vorbereitet. Weitere Sortieranlagen für Baumischabfälle gibt es in unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen auch in Zuständigkeit des LfU nicht. Frage 6: Für welche Anlagen gab es eine Änderungsgenehmigung oder eine Neugenehmigung nach BImSchG? Wann erfolgte diese und warum war sie notwendig? Frage 7: Bei welchen der Änderungsgenehmigungen wurden die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände und/oder die Bürgerinnen und Bürger beteiligt? Erfolgte keine Beteiligung, worauf gründete sich diese Entscheidung? zu den Fragen 6 und 7: Bei wesentlichen Änderungen ist durch den Betreiber eine Änderungsgenehmigung zu beantragen. Dies war bisher bei der unter 1. genannten Anlage nicht der Fall.