Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1436 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher und Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3452 Strafverfolgung von Hetze und Gewalt(-aufrufen) gegen Geflüchtete, HelferInnen und Politike-rInnen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1436 vom 8. Februar 2016: In den vergangenen Wochen und Monaten nahmen Hetze und Gewalt gegen Geflüchtete sowie gegen HelferInnen und PolitikerInnen, die sich für Flüchtlinge einsetzten , signifikant zu. Seitdem die Silvester-Ausschreitungen öffentlich geworden sind, verbreiten sich Rassismus, rechtsextreme Hetze, Gewaltaufrufe und Fälle von Billigung von Straftaten zunehmend im Internet und in den sozialen Netzwerken (zu den öffentlichen Kommentaren auf der Facebook-Seite Bürgerbündnis Havelland siehe z. B. http://www.maz-online.de/Brandenburg/Rathenow-die-zerrissene-Stadt). Hierdurch wächst die Gefahr weiterer Angriffe auf Menschen und auf Flüchtlingsunterkünfte . Bundesjustizminister Heiko Maas hat die LandesjustizministerInnen für März 2016 zu einem „Gipfel gegen Rechts“ eingeladen, um dort zu debattieren, wie fremdenfeindliche Straftaten besser aufgeklärt und verfolgt werden können. Wir fragen die Landesregierung: 1. Maßnahmen gegen Hetze und Gewalt(-aufrufe) auf der Straße und im Internet : a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung, damit Hetze und Gewalt(-auf-rufe) gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte, HelferInnen und PolitikerInnen (auch im Internet) wirksam verfolgt und bestraft werden können? b) Gibt es diesbezüglich aktuelle Vorhaben der Landesregierung? Welche konkreten Vorschläge plant die Landesregierung beim sogenannten „Gipfel gegen Rechts“ einzubringen? 2. Konkrete Verfahren und Akteure: a) Wie, durch welche konkreten Akteure und in welchem Umfang erfolgt derzeit die Strafverfolgung von Hetze und Gewalt(-aufrufen) gegen Geflüchtete, HelferInnen und PolitikerInnen im Internet und auf der Straße? b) Findet diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit den Staatsschutzdienststellen anderer Länder statt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist diese konkret ausgestaltet? c) Gibt es zusammen mit den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg Überlegungen, eine „Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Rechts“ sowie vermehrt beschleunigte Verfahren bei entsprechenden Delikten einzuführen bzw. anzuwenden? Wenn ja, bis wann; wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Landesregierung diese Vorschläge? d) Gibt es zusammen mit der brandenburgischen Polizei Überlegungen, wie gegen fremdenfeindliche und rechts motivierte Delikte verstärkt polizeilich vorgegangen werden kann, zum Beispiel durch eine „besondere Ermittlungsgruppe gegen Rechts“? Wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorschlag? 3. Ermittlungsverfahren wegen Hetze und Gewaltaufrufen im Internet und in den sozialen Netzwerken: a) Wie viele Anzeigen wurden wegen rechtsmotivierter und/oder fremdenfeindlich motivierter Delikte im Internet und in den sozialen Netzwerken erstattet? (bitte nach Delikt und Monat für die Jahre 2014 bis 2016 aufschlüsseln ) b) Wie viele Fälle rechtsmotivierter und/oder fremdenfeindlich motivierter Delikte im Internet und in den sozialen Netzwerken konnten von den Ermittlungsbehörden von Amts wegen bearbeitet werden? (bitte nach Delikt und Monat für die Jahre 2014 bis 2016 aufschlüsseln) c) Wie viele dieser Verfahren wurden eingestellt? Aus welchen Gründen? d) In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einer Eröffnung der Hauptverhandlung oder einer Verurteilung? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Maßnahmen gegen Hetze und Gewalt(-aufrufe) auf der Straße und im Internet: a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung, damit Hetze und Gewalt(-aufrufe) gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte, HelferInnen und PolitikerInnen (auch im Internet) wirksam verfolgt und bestraft werden können? b) Gibt es diesbezüglich aktuelle Vorhaben der Landesregierung? Welche konkreten Vorschläge plant die Landesregierung beim sogenannten „Gipfel gegen Rechts“ einzubringen? zu Frage 1 a: Bei Bekanntwerden beziehungsweise eigenen Feststellungen von Straftaten fertigt die Polizei Anzeigen und leitet alle im Einzelfall notwendigen polizeilichen Maßnahmen ein. Ebenso wird bei Verfahren, die von Amts wegen oder aufgrund von Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaften eingeleitet werden, verfahren. Die Verfassungsschutzbehörde Brandenburg meldet zudem verdächtige Internetseiten dem Landeskriminalamt Brandenburg zur dortigen Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz (insoweit wird auch auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 1382, „Rechtsextreme Aktivitäten im Internet und in den sozialen Netzwerken“, LT-Drs. 6/3364 verwiesen). Bei den Staatsanwaltschaften werden Ermittlungsverfahren wegen volksverhetzender Äußerungen im Internet sowie das Verbreiten von Propagandamitteln und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Internet durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität in Cottbus bearbeitet. Damit ist sichergestellt, dass erfahrene Dezernenten , die neben der hinreichenden Sensibilität für entsprechende Verfahren auch über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügen, derartigen Straftaten konsequent nachgehen. Soweit entsprechende Straftaten nicht unter Nutzung des Internets begangen werden, werden diese bei den Staatsanwaltschaften des Landes jeweils in den Abteilungen zur Verfolgung politischer Straftaten konzentriert bearbeitet. Die dortigen Dezernentinnen und Dezernenten arbeiten mit den in den jeweiligen Fachdienststellen der Polizei eingesetzten Beamten eng zusammen. Die durch die langjährige Tätigkeit erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen aufseiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft führen dazu, dass Straftaten aus dem politischen Bereich zeitnah und im engen Zusammenwirken hinsichtlich tatsächlicher, aber auch rechtlicher Fragestellungen bearbeitet werden. zu Frage 1 b: Um das derzeit herrschende Klima des Hasses und der Hetze im Internet insbesondere gegen Flüchtlinge, das den Boden für rechte und rassistische Gewalttaten bereiten kann, noch wirksamer bekämpfen zu können, hat sich Brandenburg dem Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches angeschlossen, mit dem die Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auch bei Handlungen im Ausland ermöglicht werden soll (BR-Drs. 27/16). Die insoweit bestehende Strafbarkeitslücke soll geschlossen werden, damit es rechtsextremistischen Straftätern nicht möglich ist, ungestraft aus dem Ausland entsprechende Propaganda im Inland zu verbreiten. Der Entwurf wurde jüngst durch den Bundesrat in den Bundestag eingebracht. Die Landesregierung erhofft sich von dem geplanten „Justizgipfel“ ein deutliches Signal an alle Bürgerinnen und Bürger, dass die Justiz entschlossen gegen rechtsextreme und fremdenfeindliche Bestrebungen vorgeht und es nicht duldet, dass Hass und Intoleranz ohne Konsequenzen bleiben. Die Strafverfolgungsbehörden im Land Brandenburg sind im Kampf gegen rechtsextremistische Straftaten gut aufgestellt und werden auch künftig alle gesetzlichen Möglichkeiten ausnutzen, um entsprechenden Straftaten mit Nachdruck zu begegnen. Sollten sich aus dem bevorstehenden Austausch mit dem Bund und den Ländern weitere Verbesserungsmöglichkei- ten, etwa hinsichtlich einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Ländern, ergeben , wird die Landesregierung sich diesen nicht verschließen. Frage 2: Konkrete Verfahren und Akteure: a) Wie, durch welche konkreten Akteure und in welchem Umfang erfolgt derzeit die Strafverfolgung von Hetze und Gewalt(-aufrufen) gegen Geflüchtete, Helfer Innen und PolitikerInnen im Internet und auf der Straße? b) Findet diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit den Staatsschutzdienststellen anderer Länder statt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist diese konkret ausgestaltet? c) Gibt es zusammen mit den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg Überlegungen, eine „Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Rechts“ sowie vermehrt beschleunigte Verfahren bei entsprechenden Delikten einzuführen bzw. anzuwenden? Wenn ja, bis wann; wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Landesregierung diese Vorschläge? d) Gibt es zusammen mit der brandenburgischen Polizei Überlegungen, wie gegen fremdenfeindliche und rechts motivierte Delikte verstärkt polizeilich vorgegangen werden kann, zum Beispiel durch eine „besondere Ermittlungsgruppe gegen Rechts“? Wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorschlag? zu Frage 2 a: Die dem strafprozessualen Legalitätsprinzip entsprechende konsequente Verfolgung einschlägiger Straftaten ist Verpflichtung eines jeden Bediensteten der Polizei und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Für die Erfüllung der damit verbundenen spezifischen Aufgaben, einschließlich der Verhinderung derartiger Straftaten, hält die Brandenburger Polizei spezialisierte und fortgebildete Kräfte des polizeilichen Staatsschutzes vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 a verwiesen. zu Frage 2 b: Der Informationsaustausch zwischen den Staatsschutzdienststellen der Länder erfolgt auf Basis des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Der KPMD-PMK gewährleistet die einheitliche und systematische Erhebung der gesamten Daten zur politisch motivierten Kriminalität im Bundesgebiet und im Ausland, soweit hierzu in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für - Auswertung, - statistische Aussagen, - Führungsentscheidungen, - kriminalpolitische Entscheidungen, - kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Repression geschaffen. Der KPMD-PMK soll durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der politisch motivierten Kriminalität ermöglichen. Somit können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen, internationalen Bezügen und extremistischen Ausprägungen getroffen werden. Neben dem KPMD-PMK erfolgt ebenfalls ein anlassbezogener Informationsaustausch in Staatsschutzsachen im erforderlichen Umfang. zu Frage 2 c: Da eine effektive Verfolgung entsprechender Delikte mit Internetbezug durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität in Cottbus bzw. außerhalb des Internets durch die Sonderabteilungen der übrigen Staatsanwaltschaften gewährleistet ist, erscheint die Implementierung einer (weiteren) Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung rechtsextremistischer Straftaten – im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg – nicht geboten. Bei einer Zentralisierung wäre namentlich bei Delikten ohne Internetbezug in einem Flächenland zu besorgen, dass für den Ermittlungserfolg unerlässliche Kenntnisse, etwa über örtliche oder regionale Strukturen der Täterkreise sowie das sozialen Umfeld der Täter, verloren gingen; persönliche Entwicklungen der Täter, wie etwa eine zunehmende Gewaltbereitschaft, würden unter Umständen nicht in der gebotenen Schnelligkeit erkannt. Eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft brächte auch in zeitlicher Hinsicht keine Vorteile . Die Staatsanwaltschaften streben bereits jetzt zügige Ermittlungen und zeitnahe Verfahrensabschlüsse an. Dabei machen sie, soweit sich die Ermittlungsverfahren dafür eignen, von den gesetzlichen Möglichkeiten der Durchführung beschleunigter Verfahren und vereinfachter Jugendverfahren Gebrauch. zu Frage 2 d: Im Zusammenhang mit fremdenfeindlichen und rechtsmotivierten Delikten werden besondere Ermittlungsgruppen für herausgehobene Sachverhalte gegründet, wie beispielsweise die EG „Turnhalle“ nach der Brandstiftung an der geplanten Asylbewerberunterkunft in Nauen. Frage 3: Ermittlungsverfahren wegen Hetze und Gewaltaufrufen im Internet und in den sozialen Netzwerken: a) Wie viele Anzeigen wurden wegen rechtsmotivierter und/oder fremdenfeindlich motivierter Delikte im Internet und in den sozialen Netzwerken erstattet? (bitte nach Delikt und Monat für die Jahre 2014 bis 2016 aufschlüsseln) b) Wie viele Fälle rechtsmotivierter und/oder fremdenfeindlich motivierter Delikte im Internet und in den sozialen Netzwerken konnten von den Ermittlungsbehörden von Amts wegen bearbeitet werden? (bitte nach Delikt und Monat für die Jahre 2014 bis 2016 aufschlüsseln) c) Wie viele dieser Verfahren wurden eingestellt? Aus welchen Gründen? d) In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einer Eröffnung der Hauptverhandlung oder einer Verurteilung? zu Frage 3: In dem staatsanwaltschaftlichen Erfassungssystem MESTA sind Ermittlungsverfahren mit antisemitischem, fremdenfeindlichem oder rechtsextremistischem Hintergrund gesondert ausgewiesen. Die zur Beantwortung der Frage erfolgten Angaben (Stand: 16. Februar 2016) beziehen sich auf sämtliche dieser Ermittlungsverfahren. Damit sind auch Verfahren erfasst, denen keine direkte hetzerische oder gewaltaufrufende Wirkung (wie z. B. bei §§ 86, 86a und 140 StGB) zukommt, die aber im Zusammenhang mit derartigen Vergehen stehen oder jedenfalls durch deren Posting zu einem Klima beitragen, das hetzerische oder gewaltaufrufende Veröffentlichungen begünstigt (wie z. B. bei §§ 111 und 130 StGB). Eine Differenzierung nach dem Verfahrensanlass (Strafanzeige, Verfahren von Amts wegen) ist in MESTA nur eingeschränkt abrufbar. Sofern in einem Verfahren keine Erfassung einer Anzeigeerstatterin/eines Anzeigeerstatters erfolgt ist, ist das Verfahren daher als ein solches bewertet worden, das von Amts wegen eingeleitet worden ist. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Schlussfolgerung. Eine Erfassung, ob es sich um ein Delikt im Internet oder ein solches mit Bezug zu einem sozialen Netzwerk handelt, erfolgt in MESTA ebenso wenig wie eine Erfassung , ob in einem gerichtsanhängigen Verfahren bereits eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist. Wegen der Fragen 3 a und 3 b wird auf die Anlage verwiesen. zu Frage 3 c: Von den in den Jahren 2014 bis Februar 2016 eingegangenen Ermittlungsverfahren aus dem vorgenannten Deliktsbereich gegen bekannte Beschuldigte sind insgesamt 95 Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Die Einstellungsarten verteilen sich auf die Verfahren wie folgt: Einstellungsart Anzahl der Verfahren Einstellung - § 170 Abs. i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO 7 Einstellung - § 19 StGB 3 Einstellung - § 170 Abs. 2 StPO 54 Einstellung - § 153a Abs. 1 StPO 3 Einstellung - § 153 Abs. 1 StPO 4 Einstellung - § 154 Abs. 1 StPO 5 Einstellung - § 154 f. StPO 2 Einstellung - § 376 ff. StPO 1 Einstellung - § 45 Abs. 1 bis 3 JGG 16 Im Bereich der gegen unbekannte Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren aus dem vorgenannten Deliktsbereich sind 83 der 116 Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Die Gründe der Einstellungen sind im staatsanwaltschaftlichen Erfassungssystem MESTA nicht erfasst. Einstellungen nach § 170 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 2 StGB erfolgen dann, wenn kein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Hinsichtlich der Einstellungen in den gegen unbekannt geführten Verfahren ist zu vermuten, dass in der Mehrzahl der Fälle keine weiteren Ermittlungsansätze zur Ermittlung eines Beschuldigten gegeben waren. zu Frage 3 d: In folgenden Verfahren ist eine Verurteilung erfolgt: Verurteilung zu Anzahl der Verfahren Geldstrafe 26 Freiheitsstrafe mit Bewährung 1 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 0 In weiteren 27 Verfahren steht eine gerichtliche Entscheidung noch aus. Gerichtlich sind vier Verfahren wie folgt eingestellt worden: Einstellungsart Anzahl der Verfahren Einstellung - §§ 45, 47 JGG 1 Einstellung - § 153a Abs. 2 StPO 1 Einstellung - § 154 Abs. 2 StPO 2 In den übrigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren dauern die Ermittlungen noch an. Stand: 16. Februar 2016 Anlage zu Fragen 3 a und 3 b: Jahr 2014 Monat Delikt Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter von Amts wegen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter von Amts wegen Januar § 86a StGB 1 2 § 130 StGB 1 11 Februar § 86a StGB 1 1 1 § 90a StGB 1 § 130 StGB 4 März § 86 StGB 1 9 § 130 StGB 1 4 April § 86a StGB 1 1 1 § 130 StGB 1 2 Mai § 130 StGB 1 Juni § 86 StGB 1 § 86a StGB 2 1 § 130 StGB 1 2 Juli § 86a StGB 1 § 130 StGB 4 August § 86a StGB 6 § 111 StGB 1 September § 86a StGB 1 § 111 StGB 1 § 130 StGB 8 2 2 Oktober § 86a StGB 2 § 130 StGB 2 6 November § 130 StGB 2 1 Dezember § 86a StGB 4 § 130 StGB 1 7 1 2014 Gesamt 11 48 3 42 Stand: 16. Februar 2016 2 Jahr 2015 Monat Delikt Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter von Amts wegen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter von Amts wegen Januar § 86a StGB 5 2 1 1 § 111 StGB 1 1 § 130 StGB 2 1 Februar § 86a StGB 2 1 § 111 StGB 2 § 130 StGB 1 1 sonstige 1 März § 86a StGB 4 9 1 2 § 111 StGB 3 § 126 StGB 1 § 130 StGB 6 6 4 2 sonstige 1 April § 86a StGB 1 4 § 130 StGB 1 1 1 Mai § 86a StGB 7 § 126 StGB 1 § 130 StGB 2 6 2 Juni § 86a StGB 3 2 § 111 StGB 1 1 1 § 130 StGB 2 6 3 8 Juli § 86a StGB 2 1 1 § 130 StGB 1 2 § 185 StGB 1 August § 86 StGB 1 1 § 86a StGB 5 1 § 111 StGB § 129 StGB 1 § 130 StGB 11 1 September § 86 StGB 1 § 86a StGB 3 2 Stand: 16. Februar 2016 3 § 111 StGB 1 § 130 StGB 2 3 3 12 Oktober § 86a StGB 5 1 § 111 StGB 2 1 § 126 StGB 1 § 129 StGB 1 § 130 StGB 2 5 3 3 November § 86a StGB 1 5 § 111 StGB 1 1 § 126 StGB 1 § 130 StGB 9 8 2 1 Dezember § 86a StGB 3 4 2 § 90a StGB 1 § 111 StGB 3 1 § 126 StGB 1 2 § 130 StGB 13 8 2 2 § 140 StGB 1 § 185 StGB 1 § 241 StGB 1 2015 Gesamt 76 117 32 43 Jahr 2016 Monat Delikt Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter von Amts wegen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter aufgrund einer Anzeige Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter von Amts wegen Januar § 86a StGB 1 § 90a StGB 1 § 130 StGB 6 1 6 4 § 185 StGB 1 Februar § 86a StGB § 111 StGB 1 § 130 StGB 2 6 2016 Gesamt 10 8 7 4