Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3724 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1465 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig, Dierk Homeyer und Sven Petke CDU-Fraktion Drucksache 6/3496 Versteckte Subventionen für Windenergieanlagen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1465 vom 15.02.2016: Eingriffe in den Naturhaushalt werden im Regelfall durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort ausgeglichen. Wenn beispielsweise bei Höhenbauwerken (z.B. Windräder, Sendemasten) die Veränderung des Landschaftsbildes nicht durch Realkompensation möglich ist, muss in Genehmigungsbescheiden die Erhebung von Ersatzzahlungen vorgenommen werden. Der Landesrechnungshof Rheinland Pfalz hat am Beispiel von 12 Landkreisen und kreisfreien Städte die Vereinnahmung und Verwendung von Ersatzzahlungen geprüft und vermeintliche Fehler bei der Festsetzung dieser aufgelistet. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Vorwürfe des Rechnungshofes gegenüber der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, wonach sie bei Windenergievorhaben gegenüber den Investoren auf einen Großteil der Ersatzzahlungen für Eingriffe in die Natur und Landschaft verzichtet hat? 2. Inwiefern betrachtet die Landesregierung die in Rheinland-Pfalz praktizierte Vorgehensweise als mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbar? 3. Hat die Landesregierung in Brandenburg eine vergleichbare versteckte Subventionierung von Windenergievorhaben bzw. Betreibern von Windenergieanlagen betrieben ? 4. Wenn ja, auf welche Summe beläuft sich der dadurch entstandene finanzielle Fehlbetrag? 5. Wenn ja (unter Ziffer 3), plant die Landesregierung die entsprechenden Minderzahlungen nachträglich von den Windenergieanlagenbetreibern einzufordern? 6. Welcher Anteil der vorgeschriebenen Summe bei entsprechenden Ersatzzahlungen in Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren wurden tatsächlich jeweils geltend gemacht? 7. Inwiefern haben Windenergieprojektierer in Brandenburg, die Gestattungsverträge mit dem Landesforst abgeschlossen haben, besondere Konditionen im Blick auf Kompensationszahlungen erhalten? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Vorwürfe des Rechnungshofes gegenüber der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, wonach sie bei Windenergievorhaben gegenüber den Investoren auf einen Großteil der Ersatzzahlungen für Eingriffe in die Natur und Landschaft verzichtet hat? Frage 2: Inwiefern betrachtet die Landesregierung die in Rheinland-Pfalz praktizierte Vorgehensweise als mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbar? Zu den Fragen 1 und 2: Die Landesregierung hat in dieser Sache keine Erkenntnisse jenseits der öffentlichen Berichterstattung in allgemein zugänglichen Medien. Eine rechtliche Bewertung des Vollzuges von Naturschutzrecht in anderen Ländern ist nicht Aufgabe der brandenburgischen Landesregierung. Frage 3: Hat die Landesregierung in Brandenburg eine vergleichbare versteckte Subventionierung von Windenergievorhaben bzw. Betreibern von Windenergieanlagen betrieben? Frage 4: Wenn ja, auf welche Summe beläuft sich der dadurch entstandene finanzielle Fehlbetrag? Frage 5: Wenn ja (unter Ziffer 3), plant die Landesregierung die entsprechenden Minderzahlungen nachträglich von den Windenergieanlagenbetreibern einzufordern? Zu den Fragen 3, 4 und 5: Maßstab für die Prüfung ist in Brandenburg ausschließlich die Kompensation von tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entsprechend der gesetzlichen Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) (§§ 14 ff. BNatSchG, vgl. auch Antwort zu Frage 6). Frage 6: Welcher Anteil der vorgeschriebenen Summe bei entsprechenden Ersatzzahlungen in Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren wurden tatsächlich jeweils geltend gemacht? Zu Frage 6: Die Eingriffsregelung des BNatSchG sieht keine festen Summen für Ersatzzahlungen vor. Diese werden stets im konkreten Einzelfall festgesetzt. Grundsätzlich sind bei Eingriffen in Natur und Landschaft vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Der Verursacher nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ist verpflichtet, diese auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Absatz 2 BNatSchG). Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher für verbleibende Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung wird von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festgesetzt (§ 15 Absatz 6 BNatSchG). Frage 7: Inwiefern haben Windenergieprojektierer in Brandenburg, die Gestattungsverträge mit dem Landesforst abgeschlossen haben, besondere Konditionen im Blick auf Kompensationszahlungen erhalten? Zu Frage 7: Ersatzzahlungen werden auf Grundlage der tatsächlich verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermittelt. Die Eigentumsverhältnisse der Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden, sind für die Festsetzung einer Ersatzzahlung ohne Belang.