Datum des Eingangs: 23.03.2016 / Ausgegeben: 29.03.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3780 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1508 der Abgeordneten Diana Bader Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/3616 Stabsstelle des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1508 vom 02.03.2016: Seit dem 01. Mai 2015 ist die Position des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen nunmehr in der Stabsstelle im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angesiedelt. Adäquat dazu wurden ebenso die Positionen der Landesintegrationsbeauftragten sowie der Gleichstellungsbeauftragten in dieser Stabsstelle integriert. Intention dessen war die Stärkung der Unabhängigkeit dieser 3 Beauftragten eine Konzentration der Aufgaben und die Schaffung eindeutiger Verantwortlichkeiten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Aufgaben hat der Landesbehindertenbeauftragte abgesehen von den im § 14 BbgBGG aufgeführten, eher übergeordneten Aufgaben? 2. Welche Aufgaben hat das zuständige Fachreferat 24 (Behindertenpolitik) und wie grenzen sich diese von den Aufgaben des Landesbehindertenbeauftragten ab? 3. Im Zuge der Novellierung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes wurde nicht nur die Forderung einiger Vereine und Verbände nach einer Stabsstelle laut, sondern auch nach stärkerer Unabhängigkeit durch Anbindung an die Staatskanzlei. Wie gewährleistet die Landesregierung diese Unabhängigkeit sowie das gesetzlich verankerte ressortübergreifende Handeln? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Tätigkeit der Beauftragten unter dem Dach einer Stabsstelle im MASGF insgesamt? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Aufgaben hat der Landesbehindertenbeauftragte abgesehen von den im § 14 BbgBGG aufgeführten, eher übergeordneten Aufgaben? zu Frage 1: Die Aufgaben des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen (BLMB) sind zunächst im § 14 BbgBGG konkret normiert . Daraus geht hervor, dass er ressortübergreifend und weisungsfrei tätig ist. Neben den in § 14 BbgBGG beschriebenen Aufgaben und Befugnissen werden zum Erreichen des Ziels der Inklusion folgende Aufgaben wahrgenommen: Die Beratung und Positionierung zu Grundsatzfragen der Inklusion, Kooperation und Erfahrungsaustausch mit den Beauftragten des Bundes und der Länder, Stärkung der Inklusionsbemühungen und Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere Empowerment der Selbstorganisationen sowie die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Bewusstseinsbildung wird ebenfalls vom BLMB wahrgenommen. Beim BLMB ist die Staatliche Koordinierungsstelle nach der UN-Behindertenrechtskonvention angesiedelt . Ebenfalls werden die Aufgaben der Landesstelle für Chancengleichheit als zentrale Anlaufstelle für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zur Förderung einer an Vielfalt und Chancengleichheit orientierten Verwaltung (Diversity Mainstreaming) im Arbeitsbereich des BLMB wahrgenommen. Frage 2: Welche Aufgaben hat das zuständige Fachreferat 24 (Behindertenpolitik) und wie grenzen sich diese von den Aufgaben des Landesbehindertenbeauftragten ab? zu Frage 2: Das Referat 24 „Behindertenpolitik, Sozialhilfe“ ist eine Organisationseinheit der Abteilung 2 „Frauen, Soziales, Familie, Integration“ im Ministerium für Arbeit , Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Seine Fachaufgaben umfassen insbesondere die Bereiche Gesetzgebung des Bundes und Grundsatzangelegenheiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe und des Bundesteilhabegesetzes, Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Regelbedarfsermittlungsgesetzes , das landesrechtliche Ausführungsgesetz des SGB XII, das Landespflegegeldgesetz sowie die Grundsatzangelegenheiten und die Umsetzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (jedoch ohne die Fachaufsicht über die Versorgungsverwaltung des Landesamtes für Soziales und Versorgung), die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen, die Entwicklung und Umsetzung behindertenpolitischer Landesstrategien, das Betreuungsrecht sowie die Bearbeitung von Grundsatzfragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in anderen Politik- und Rechtsbereichen, insbesondere der inklusive Sozialraum , Wohnen, Bildung und Erziehung. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aufzählung und der in § 14 BbgBGG genannten Aufgaben und Befugnisse des BLMB wird deutlich, dass es sich grundsätzlich um unterschiedliche Aufgabenstellungen handelt. Vereinzelt kann es aber auch wegen des gleichen Adressatenkreises zu Überschneidungen kommen. Daher besteht eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Fachreferat und dem Beauftragten bzw. dessen Büro, um unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten zum Wohle der hier lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien und Angehörigen bestmöglich arbeiten zu können. Frage 3: Im Zuge der Novellierung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes wurde nicht nur die Forderung einiger Vereine und Verbände nach einer Stabsstelle laut, sondern auch nach stärkerer Unabhängigkeit durch Anbindung an die Staatskanzlei. Wie gewährleistet die Landesregierung diese Unabhängigkeit sowie das gesetzlich verankerte ressortübergreifende Handeln? zu Frage 3: Der BLMB ist weisungsfrei tätig. Das Politikfeld „Gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens“ erfährt innerhalb der Landesregierung eine herausgehobene Beachtung und wird insbesondere dadurch gestärkt, dass es in der Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg nunmehr ausdrückliche Erwähnung findet. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Tätigkeit der Beauftragten unter dem Dach einer Stabsstelle im MASGF insgesamt? zu Frage 4: Die Entlastung der Beauftragten von vormaligen Aufgaben einer Abteilungs - oder Referatsleitung und die Einrichtung einer Stabsstelle im MASGF haben zu einer Stärkung der politischen Funktion und Unabhängigkeit der einzelnen Beauftragten geführt.