Datum des Eingangs: 29.03.2016 / Ausgegeben: 04.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3796 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1496 der Abgeordneten Sven Schröder und Christina Schade AfD-Fraktion Drucksache 6/3585 Grundgesetzwidriges EEG Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1496 vom 26.02.2016: In einem kürzlich erschienenen Gutachten von Prof. Dr. H.-P. S. von der Humboldt- Universität zu Berlin („Rechtswissenschaftliche Analyse zum Fördersystem des Erneuerbare -Energien-Gesetzes auf dem Prüfstand des Verfassungs- und Europarechts “) wird geschlussfolgert, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jetzigen Form verfassungswidrig sein könnte. Die EEG-Umlage sei eine verdeckte Steuer und keine Preisregelung, da sie zwar vom Stromverbraucher, letztlich damit aber von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen wird. Deshalb handle es sich bei der EEG-Umlage um eine Gemeinlast und mithin um eine Steuer, die dann aber ergänzt werden müsste um eine Klausel zur Einschränkung für den Fall der Amortisation der Stromerzeugeranlagen bzw. zum Wegfall bei Marktfähigkeit der erneuerbaren Stromerzeugung. Darüber hinaus würde die EEG-Umlage gegen Art. 34 AEUV zur Wettbewerbsfreiheit verstoßen, da ausländische Anbieter mit der EEG- Umlage belastet werden, aber nicht an der finanziellen Förderung teilnehmen. Als Konsequenz könnten Klagen der Stromkunden gegen die Netzbetreiber auf Rückzahlung der EEG-Umlage und von ausländischen erneuerbare Stromerzeuger auf Teilhabe an der Subvention drohen. Dem EEG wird weiterhin ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgeworfen. EEG und europäische Emissionshandel mit der gleichen Zielstellung eines ihnen zugeschriebenen Klimaschutzes würden sich in ihrer Wirkung gegenseitig aufheben. So würde das EEG andere europäische Stromerzeuger entlasten. Die durch das EEG reduzierte CO2-Emission ermöglicht die stärkere zertifg9izierte CO2-Emission an anderer Stelle, da die CO2-Obergrenze des Emissionshandels durch die verringerte EEG-Emission nicht reduziert wird. Wir fragen die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Gutachtens, dass das EEG nicht grundgesetzkonform sein könnte? 2. Wenn nein, wie bewertet es die Landesregierung, dass keine Wahlfreiheit für den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien besteht? 3. Wenn ja, wie setzt sich die Landesregierung für die Wiederherstellung der zweifelsfreien Gesetzeskonformität ein? 4. Wie bewertet es die Landesregierung, dass ausländische Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien Anspruch auf die EEG-Subventionen (EEG-Umlage etc.) hätten? 5. Wenn die Landesregierung die juristische Sicht teilt, dass ausländische Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien Anspruch auf die EEG- Subventionen haben, welche zusätzliche Belastung könnten sich hieraus für die Stromkunden bzw. Steuerzahler ergeben? 6. Wenn die Landesregierung diese Sichtweise nicht teilt, sieht sie die Gefahr, dass diese ausländischen Anbieter den Anspruch mit Hinweis auf Art. 34 AEUV (Freiheit des Warenverkehrs) trotzdem einklagen könnten? 7. Wie bewertet es die Landesregierung, dass das EEG im Rahmen einer europäisch zertifizierten Obergrenze für die CO2-Emission mit seiner Emissionsreduzierung den Weg freimacht für die zusätzliche, zertifizierte Emission an anderer Stelle , die Emission als lediglich verlagert, aber nicht reduziert? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Teilt die Landesregierung die Auffassung des Gutachtens, dass das EEG nicht grundgesetzkonform sein könnte? Frage 2: Wenn nein, wie bewertet es die Landesregierung, dass keine Wahlfreiheit für den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien besteht? Frage 3: Wenn ja, wie setzt sich die Landesregierung für die Wiederherstellung der zweifelsfreien Gesetzeskonformität ein? Frage 4: Wie bewertet es die Landesregierung, dass ausländische Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien Anspruch auf die EEG-Subventionen (EEG- Umlage etc.) hätten? Frage 5: Wenn die Landesregierung die juristische Sicht teilt, dass ausländische Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien Anspruch auf die EEG- Subventionen haben, welche zusätzliche Belastung könnten sich hieraus für die Stromkunden bzw. Steuerzahler ergeben? Frage 6: Wenn die Landesregierung diese Sichtweise nicht teilt, sieht sie die Gefahr, dass diese ausländischen Anbieter den Anspruch mit Hinweis auf Art. 34 AEUV (Freiheit des Warenverkehrs) trotzdem einklagen könnten? Frage 7: Wie bewertet es die Landesregierung, dass das EEG im Rahmen einer europäisch zertifizierten Obergrenze für die CO2-Emission mit seiner Emissionsreduzierung den Weg freimacht für die zusätzliche, zertifizierte Emission an anderer Stelle , die Emission als lediglich verlagert, aber nicht reduziert? zu den Fragen 1 bis 7: Die vorgenannten Fragen betreffen – da das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) ein Bundesgesetz ist – Sachverhalte, die in Bundeszuständigkeit liegen. Die Landesregierung ist nicht verpflichtet, sich zu Vorgängen aus dem Verantwortungsbereich des Bundes eine Meinung zu bilden und hat sie sich im vorliegenden Fall auch nicht gebildet.