Datum des Eingangs: 08.01.2015/ Ausgegeben:13.01.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/381 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 106 der Abgeordneten Klara Geywitz der SPD-Fraktion Drucksache 6/225 Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Wortlaut der Kleinen Anfrage 106 vom 5. Dezember 2014: Presseberichten war zu entnehmen, dass in Templin Hinweisschilder für Gottesdienste der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" angebracht wurden. Seit 2008 können Hinweisschilder auf Gottesdienste am Ortseingang von allen Kirchen angebracht werden. Vorher galt der Erlass des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 1960, der dies nur für die evangelische und katholische Kirche vorsah. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Handelt es sich bei der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" um eine Religionsgemeinschaft? Wenn ja, welchen Rechtscharakter hat sie? zu Frage 1: Die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters hat in Deutschland die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es handelte sich um eine Religionsparodie ohne ernsthafte religiöse Substanz. Frage 2: Führt die "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" in Templin wie angekündigt regelmäßig freitags um 10 Uhr religiöse Veranstaltungen durch? zu Frage 2: Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 3: Hat das Hinweisschild die vorgeschriebene Größe von 75x75 cm? zu Frage 3: Nein, die Schilder haben die Maße ca. 60 cm x 60 cm. Frage 4: Auf welcher Grundlage erfolgte die Genehmigung des Schildes durch die Straßenverkehrsbehörde? zu Frage 4: Grundlage bildete die „Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften“ des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus dem Jahr 2008. Genehmigungsbehörde für Hinweisschilder nach der o. g. Richtlinie sind nicht die unteren Straßenver- kehrsbehörden des Landes Brandenburg, da es sich hierbei um kein amtliches Verkehrszeichen nach der StVO handelt, sondern der jeweilige Straßenbaulastträger der Straßen, an denen das Hinweisschild aufgestellt werden soll. Für den Bereich von Bundes- und Landesstraßen ist demzufolge der Landesbe- trieb Straßenwesen Brandenburg zuständig. Mit der nun vorliegenden Einstufung des Vereins (siehe Frage 1) wird seitens des Landesbetriebes keine neue Genehmigung zur Aufstellung von Hinweisschildern nach der o. g. Richtlinie erteilt werden.