Datum des Eingangs: 01.04.2016 / Ausgegeben: 06.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3812 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1501 des Abgeordneten Steffen Königer AfD-Fraktion Drucksache 6/3609 Bereitstellung von Immobilien für die Unterbringung von Flüchtlingen durch die Kirchen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1501 vom 02.03.2016: Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland haben sich demonstrativ hinter die Flüchtlingspolitik von Angela Merkel gestellt. Daraus erwächst für sie eine Verantwortung, die aus dieser Politik entstehenden Konsequenzen mitzutragen. Aus der Presse lässt sich entnehmen, dass insbesondere im süddeutschen Raum von der katholischen Kirche u.a. Ressourcen für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt wird. Ich frage die Landesregierung: 1.) Wie viele Immobilien aus kirchlichem Eigentum wurden im Land Brandenburg für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung gestellt? (Bitte auf-schlüsseln nach Standort der Immobilie, Art der Immobilie (Wohnung, Wohn-heim, Grundstück , etc.), Kapazität und Eigentümer) 2.) Erstattet das Land Brandenburg für diese Immobilien Miet- und/oder Instandhaltungskosten ? 3.) Falls 2.) bejaht wird: in welcher Höhe? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Immobilien aus kirchlichem Eigentum wurden im Land Brandenburg für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Standort der Immobilie, Art der Immobilie (Wohnung, Wohnheim, Grundstück , etc.), Kapazität und Eigentümer) zu Frage 1: Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen sind öffentliche Aufgaben, die gem. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz – LAufnG) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind. Diese sind gemäß § 4 Absatz 2 LAufnG verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Der Landesregierung liegen kei- ne Informationen über den Landkreisen und kreisfreien Städten seitens der Kirchen zur Verfügung gestellte Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen vor. In einem Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung im Dezember 2015 hatte der Vertreter der katholischen Kirche informiert, dass ein Bildungshaus in Schöneiche für Unterbringungszwecke zur Verfügung gestellt wurde. Art, Kapazität und Eigentumsverhältnis dieser Liegenschaft wurden in diesem Zusammenhang nicht benannt. Frage 2: Erstattet das Land Brandenburg für diese Immobilien Miet- und/oder Instandhaltungskosten ? zu Frage 2: Zum Ausgleich aller durch die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes entstehenden Kosten erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 LAufnG eine jährliche Pauschale von derzeit 9.219 Euro. Mit dieser Pauschale sind die Kosten für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Betreuung und soziale Beratung sowie die Kosten der Unterkunft abgegolten. Eine direkte Erstattung von Miet- und/oder Instandhaltungskosten durch das Land an den Vermieter einer Immobilie sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Diese Frage wird im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der Kommune und dem Vermieter geregelt. Frage 3: Falls 2.) bejaht wird: in welcher Höhe? zu Frage 3: Entfällt.