Datum des Eingangs: 06.04.2016 / Ausgegeben: 11.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3847 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1525 des Abgeordneten Sören Kosanke SPD-Fraktion Drucksache 6/3708 Rechte von Seniorenbeiräten in kommunalen Gremien Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1525 vom 11.03.2016: In vielen Kommunen in Brandenburg sind Seniorenbeiräte längst im politischen Alltag etabliert. Doch mit der Einrichtung eines solchen Beirates tauchen auch immer wieder rechtliche Fragen und Bedenken, zu Mitwirkungsmöglichkeiten und Rechten, eines solchen Gremiums auf. Um zukünftig Klarheit in den Kommunen und in deren Satzungen und Geschäftsordnungen zu gewährleisten, frage ich die Landesregierung : 1. In welchen Grenzen lässt die Kommunalverfassung ein Mitwirken eines Seniorenbeirates auf kommunaler Ebene zu? 2. Schließt die Kommunalverfassung aus, einem Seniorenbeirat ein Antragsrecht für die Gemeindevertretung /Kreistag /Stadtversammlung und deren Ausschüsse einzuräumen? 3. Schließt die Kommunalverfassung aus, einem Seniorenbeirat die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen zu gestatten? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Grenzen lässt die Kommunalverfassung ein Mitwirken eines Seniorenbeirates auf kommunaler Ebene zu? zu Frage 1: § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf eröffnet der Gemeindevertretung die Möglichkeit , durch Regelung in der Hauptsatzung die Wahl oder die Benennung von Beiräten zur Vertretung der Interessen von Gruppen der Gemeinde vorzusehen. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf ist den Beiräten, also auch Seniorenbeiräten, die Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Beiräte müssen die besonderen Interessen der Personengruppe , die sie vertreten, berücksichtigen und bündeln und sie im Rahmen ihrer Stellungnahme in die Gemeindevertretung einbringen. Dies bedeutet, dass sie die Berücksichtigung der Belange dieser Gruppe bei der Entscheidungsfindung der Gemeinde sicherzustellen haben. Mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ergänzen sie die Arbeit der Gemeindevertretung. Für die Mitglieder von Beiräten, die ja ehrenamtlich tätig sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 25 BbgKVerf. Hervorzuheben sind die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 BbgKVerf), die Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 22 BbgKVerf) sowie ihr Anspruch auf Auslagenersatz und Erstattung von Verdienstausfall (§ 24 BbgKVerf). Frage 2: Schließt die Kommunalverfassung aus, einem Seniorenbeirat ein Antragsrecht für die Gemeindevertretung/Kreistag/Stadtversammlung und deren Ausschüsse einzuräumen? zu Frage 2: Ja. Frage 3: Schließt die Kommunalverfassung aus, einem Seniorenbeirat die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen zu gestatten? zu Frage 3: Ja. Grundsätzlich kann die Gemeindevertretung jedoch durch Beschluss in Einzelfällen die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen gestatten, sofern ein besonderes Bedürfnis dazu vorliegt.