Datum des Eingangs: 11.04.2016 / Ausgegeben: 18.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3868 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1523 des Abgeordneten Gordon Hoffmann CDU-Fraktion Drucksache 6/3706 Zusätzliche Lehrerwochenstunden für Seminarkurse Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1523 vom 11.03.2016: Den in der Gymnasialen Oberstufe vorgesehenen Seminarkurs organisieren Gymnasien und Gesamtschulen bislang aus der regulären Zuweisung von Lehrerwochenstunden (LWS). Schulen berichten zunehmend, dass Seminarkurse LWS binden und dadurch Kurse in anderen Fächern nicht eingerichtet werden können. Verschärft werden die Schwierigkeiten, weil die Zuweisung von LWS für den Unterricht in der Einführungs- und Qualifikationsphase in der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation vom Faktor 1,8 auf den Faktor 1,7 reduziert wurde. Einige Schulen fordern nun, zusätzliche LWS für den Seminarkurs gesondert zuzuweisen, um genügend Ressourcen für das übrige Kursangebot zu haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung nach einer gesonderten zusätzlichen LWS-Zuweisung für Seminarkurse? 2. Wie viele LWS werden in der Sekundarstufe II im Land Brandenburg für Seminarkurse beansprucht und welcher Anzahl an Lehrerstellen (VZE) entspricht dies? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Schulen mit gymnasialer Oberstufe werden seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften für die Unterrichtsorganisation vom 27. März 2012 FN1 1,7 Lehrerwochenstunden (LWS) je Schülerin oder Schüler zugewiesen. Über die Nutzung der LWS entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Da der Seminarkurs zum regulären Unterrichtsangebot in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gehört, stehen die dafür erforderlichen LWS selbstverständlich im Rahmen der regulären Zuweisung von Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Gemäß § 6 FN1 Verwaltungsvorschriften für die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S.94), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S. 116). Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21.08.2009 FN2 bestimmt sich das Kursangebot nach dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Seminarkurse werden mit zwei Wochenstunden unterrichtet. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Forderung nach einer gesonderten zusätzlichen LWS-Zuweisung für Seminarkurse? Zu Frage 1: Der Landesregierung ist eine derartige Forderung nicht bekannt. Sollte sie tatsächlich vorgetragen werden, wird sie als nicht gerechtfertigt bewertet. Die Landesregierung beurteilt die LWS-Zuweisung für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe als auskömmlich. Beschwerden dahingehend, dass Kurse, die für die Belegverpflichtung gemäß Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erforderlich sind, nicht eingerichtet werden können, sind der Schulaufsicht weder im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport noch in den staatlichen Schulämtern bekannt. Ebenso wenig sind Forderungen nach zusätzlichen LWS für den Seminarkurs vorgetragen worden. Frage 2: Wie viele LWS werden in der Sekundarstufe II im Land Brandenburg für Seminarkurse beansprucht und welcher Anzahl an Lehrerstellen (VZE) entspricht dies? Zu Frage 2: Eine Erhebung hierzu findet nicht statt. FN2 Verordnung über den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe- Verordnung - GOSTV) vom 21. August 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 28]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 33]).