Datum des Eingangs: 11.04.2016 / Ausgegeben: 18.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3869 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1527 des Abgeordneten Wolfgang Roick SPD-Fraktion Drucksache 6/3710 Lücke zwischen dem Eintritt in die gesetzliche Rente und der Beendigung der Altersteilzeit Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung haben in der Vergangenheit eine Altersteilzeitvereinbarung in Anspruch genommen. Dies passierte aus persönlichen Gründen aber das Modell Altersteilzeit wurde auch zum Personalabbau der öffentlichen Verwaltung genutzt. Nun müssen einige Mitarbeiter feststellen, dass eine Lücke zwischen dem Eintritt in die gesetzliche Rente und der Beendigung der Altersteilzeit besteht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich jedoch darauf verlassen, dass es einen nahtlosen Übergang gibt. Frage 1: Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung betrifft dies? zu Frage 1: Ausweislich der Personalabgangsstatistik für die Jahre 2012 bis 2019 sind potentiell rd. 2.400 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter von der Lücke zwischen dem Eintritt in die gesetzliche Rente und der Beendigung der Altersteilzeit betroffen. Davon abzuziehen sind diejenigen Personen, die ihre Altersteilzeitbeschäftigung bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts verlängert haben und die Personen , die aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit keine Rentenanwartschaft erworben haben und nach dem Ruhestandseintritt keine so genannte Mischversorgung erhalten . Die Ermittlung der Anzahl der abzusetzenden Fälle hätte eine Einzelabfrage bei allen Personalstellen der Landesverwaltung erfordert, die mit sehr hohem Aufwand verbunden wäre und daher in der Kürze der Zeit nicht möglich war. Frage 2: Wie groß sind durchschnittlich die Abstände (in Monaten) zwischen Beendigung der Altersteilzeit und Beginn der gesetzlichen Rente? zu Frage 2: Der Abstand zwischen der Beendigung der Altersteilzeit und dem Beginn der Rentenzahlung beträgt zwischen einem Monat (im Jahr 2012) und acht Monaten (im Jahr 2019). Sofern auf Antrag der betroffenen Person eine Beendigung der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt (Erreichen der Antragsaltersgrenze), können sich auch längere Zeiträume ergeben. Frage 3: Wird für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Richtigkeit der Regelung vertraut haben, eine Lösung gefunden? zu Frage 3: Ein Teil der Betroffenen konnte von der Möglichkeit des § 133 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Gebrauch machen und die Altersteilzeit bis zum Renteneintritt verlängern. Der Antrag war allerdings nur möglich, wenn sich die Betroffenen noch in der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung befunden haben. Ein derzeit innerhalb der Landesregierung im Abstimmungsverfahren befindlicher Gesetzentwurf sieht vor, die Versorgungslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes teilweise zu schließen. Die Entscheidung darüber, ob, in welcher Ausgestaltung und wann eine solche Regelung in Kraft treten wird, bleibt jedoch dem Gesetzgeber in Brandenburg vorbehalten.