Datum des Eingangs: 15.04.2016 / Ausgegeben: 20.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3907 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1562 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig und Rainer Genilke CDU-Fraktion Drucksache 6/3785 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 1386 „Nutzung von E-Scootern in Bussen und Bahnen“ Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Aus der Antwort der Landesregierung auf die oben genannte Kleine Anfrage ergeben sich mehrere Nachfragen. Wir fragen die Landesregierung: Frage 1: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 11.12.2015 entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Frage, ob die Beförderung von E-Scootern zur „Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden“ nicht gestattet wird, bei den Verkehrsunternehmen als Anbietern der Beförderungsleistung liegt. Frage 2: Wie soll angesichts der Tatsache, dass es über 400 verschiedene E- Scooter-Modelle mit unterschiedlichen Abmessungen gibt, das Betriebspersonal qualifiziert im Einzelfall entscheiden, wie es die Landesregierung ausführt? Frage 3:Führt die Verlagerung dieser Entscheidung auf das Betriebspersonal nicht gerade dazu, dass diskriminierend die Mitnahme sämtlicher E-Scooter unterbunden wird, ohne eine Prüfung des konkreten Gefährdungspotentials, wie vom OLG Schleswig-Holstein vorgeschrieben? zu Frage 1, 2 und 3: Gemäß § 22 Personenbeförderungsgesetz in Verbindung mit § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr können der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Personal – abweichend von der grundsätzlich geltenden Beförderungspflicht - eine Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt. Die Entscheidung über die Ablehnung der Beförderung müssen der Unternehmer und insbesondere das Betriebspersonal aufgrund einer verständigen Würdigung des Einzelfalls treffen. Aus dieser rechtlichen Verantwortlichkeit kann keine Unterbindung der Mitnahme sämtlicher E-Scooter abgeleitet werden. Frage 4: Liegt nach Einschätzung der Landesregierung die Haftung bei etwaigen Unfällen unter Beteiligung von E-Scootern beim jeweiligen Betriebspersonal? zu Frage 4: Die Haftung bei etwaigen Unfällen liegt grundsätzlich vorrangig beim Verkehrsunternehmen. Je nach Einzelfall kann sich jedoch auch eine Haftung des Betriebspersonals ergeben. Frage 5: Gibt es Gespräche auf Ebene des VBB zum Thema E-Scooter? Falls ja, mit welchen Beteiligten und mit welcher Zielsetzung? zu Frage 5: Die Landesregierung und der VBB haben das Thema E-Scooter mehrmals besprochen. Der VBB hat das Thema auch mit den Verkehrsunternehmen erörtert . Eine abschließende Meinung zur Mitnahme bzw. dem Ausschluss von E- Scootern kann noch nicht getroffen werden. Hierzu wird eine ergänzende Studie, welche durch das Land Nordrhein-Westfalen beauftragt wurde, abgewartet. Hierzu wird auf die Antwort der Frage 5 der Kleinen Anfrage 1386 vom 21. Januar 2016 verwiesen.