Datum des Eingangs: 15.04.2016 / Ausgegeben: 20.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3909 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1543 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3754 Berücksichtigung von vor 1990 gezahlten Beiträgen für den Anschluss an die Kanalisation und die Trinkwasserversorgung bei der Ermittlung von Anschlussbeiträgen nach KAG Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Im Rahmen der Beitragserhebung in den Kommunen und Zweckverbänden für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung stellen sich für die betroffenen Beitragspflichtigen zahlreiche Fragen. In Nauen z. B. wurden viele Gebiete schon früh im 20. Jahrhundert an die Kanalisation angeschlossen und die Grundstückseigentümer haben dafür bei Schmutzwasser einen „Kostenbeitrag zur Hauptleitung“ und beim Trinkwasseranschluss eine „Minimaltaxe“ entsprechend den damaligen Vorgaben des preußischen Kommunalabgabenrechts geleistet. Für diese GrundstückseigentümerInnen stellt sich jetzt die Frage nach der Anrechenbarkeit damaliger Zahlungen auf die zukünftigen Beitrags- bzw. Gebührenforderungen. Frage 1: Gibt es einen Anspruch der betroffenen Grundstückseigentümer, die Beitragszahlungen für einen Kanal- oder Trinkwasseranschluss aus der Zeit vor 1990 nachweisen können, auf Anrechnung der gezahlten Beiträge auf den Beitragsbescheid , damit nicht doppelt veranlagt wird? Wenn nein, warum nicht? Frage 2: Besteht für die Verbände/Kommunen, die die Beitragserhebung in o. g. Fällen durchführen, die Möglichkeit, entsprechende Beitragszahlungen aus der Zeit vor 1990 aus Billigkeitsgründen anzurechnen? Ist der Landesregierung bekannt, ob ein solches Verfahren im Land Brandenburg angewandt wird? Wenn ja, in welchen Verbänden /Kommunen? Frage 3: Nach welchen Regeln muss ggf. die Anrechnung von Beiträgen erfolgen, die vor 1990 z. B. in Gold- oder Reichsmark bezahlt worden sind? Könnte die Anrechnung analog zu den sog. Pflasterkassen erfolgen (siehe Kleine Anfrage 6/3381)? zu den Fragen 1-3: Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 1-3 zusammen beantwortet: Es besteht weder ein Anspruch noch die Möglichkeit vor 1990 geleistete Zahlungen im Wasser- und Abwasserbereich auf Anschluss- beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anzurechnen, weil die Abgabenerhebung im Wasserver- und Abwasserentsorgungsbereich anlagenbezogen erfolgt. Diese kommunalen öffentlichen Anlagen konnten erst entstehen nachdem die Aufgaben aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften im Jahre 1990 wieder auf die Kommunen übergegangen waren; sie sind daher im rechtlichen Sinne nicht identisch mit den bis dahin bestehenden Anlagen (OVG Brandenburg , Urteil vom 12.04.2001 – 2 D 73/00.NE; Urteil vom 02.03.2003 – 2 A 417/01). Überdies dürfen Beiträge grundsätzlich auch nur zur Deckung des dem jeweiligen kommunalen Aufgabenträger nach dem 03.10.1990 entstandenen Investitionsaufwands erhoben werden (§ 18 KAG). Durch vorherige Zahlungen im Trink- und Abwasserbereich konnte nicht zur Refinanzierung dieses Herstellungsaufwandes beigetragen werden, so dass deren Anrechnung nicht in Betracht kommen kann. Ebenso wenig können vor 1990 geleistete Zahlungen auf Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der jeweiligen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage angerechnet werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Beitragserhebungen für vor 1990 anschließbare Grundstücke grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Festsetzung von Anschlussbeiträgen für diese Grundstücke scheitert, soweit sie nicht schon wegen der geänderten Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeschlossen sind, an der Verjährungsobergrenze nach § 19 Abs. 1 KAG, nach der für vor dem 01.01.2001 anschließbare Grundstücke nach dem 31.12.2015 keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen.