Datum des Eingangs: 15.04.2016 / Ausgegeben: 20.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3911 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1548 der Abgeordneten Thomas Jung und Steffen Königer AfD-Fraktion Drucksache 6/3763 Abschiebezahlen der Brandenburger Landkreise - statistische Auffälligkeiten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 20.01.2016 ist in Anlage 1 eine Übersicht beigefügt, die aufschlüsselt wie viele Personen die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2015 abgeschoben haben. Auffällig ist, dass fast 40 Prozent aller Abschiebungen durch Potsdam- Mittelmark (das 8,7 Prozent aller dem Land Brandenburg zugeteilten Flüchtlinge unterzubringen hat) und weitere 16,3 Prozent durch Märkisch-Oderland (7,6 Prozent) vorgenommen werden. Landkreise mit ähnlichen Zuweisungen aus dem Verteilungsschlüssel schieben dagegen kaum ab. Die Landkreise Dahme-Spree (eine Abschiebung ), Oder-Spree (5 Abschiebungen) und Teltow-Fläming (eine Abschiebung) sind im Verteilungsschlüssel mit 6,9 Prozent, 7,4 Prozent und 6,7 Prozent aufgeführt. Damit entfallen auf diese drei Landkreise 0,1 Prozent, 0,64 Prozent und 0,12 Prozent aller Abschiebungen im Land. Frage 1: Sind diese Auffälligkeiten durch eine unterschiedliche Abschiebepraxis in den einzelnen Landkreisen zurückzuführen? zu Frage 1: Statistisch auswertbare Erkenntnisse zu den Ursachen unterschiedlicher Fallzahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Als mögliche Ursachen werden Unterschiede in der Personalausstattung der Ausländerbehörden, in der Zusammensetzung des abzuschiebenden Personenkreises hinsichtlich der Herkunftsstaaten sowie in der bei den Abschiebungszahlen nicht berücksichtigten Zahl freiwilliger Ausreisen gesehen. Frage 2: Ist es aus rechtsstaatlicher Sicht zur Sicherung gleicher Abschiebestandards im Hinblick auf die vorliegenden Zahlen nicht angebracht, die Zuständigkeit für Abschiebeverfahren zum Land zu geben? zu Frage 2: Die Zuständigkeit für Abschiebungen lag bereits bis 1996 beim Land, danach wurde sie im Zuge der Funktionalreform auf die kommunalen Ausländerbehörden übertragen. Einzelne Verfahrensschritte, die zentral besser erfüllt werden können (z. B. Flugcharter, Beschaffung von Passersatzpapieren bei den Botschaften, Identitätsklärung durch Botschaftsvorführungen) sind dabei in der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde verblieben oder können im Rahmen der Amtshilfe für die kommunalen Ausländerbehörden von der Zentralen Ausländerbehörde übernommen werden. Im Übrigen ist es Aufgabe des Ministeriums des Innern und für Kommunales als Aufsichtsbehörde der kommunalen Ausländerbehörden, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und sonstiger Standards, die bei Abschiebungen zu beachten sind, zu sichern. Die Aufsichtsbehörde wird die Entwicklung der Abschiebungszahlen weiter beobachten.