Datum des Eingangs: 22.04.2016 / Ausgegeben: 27.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3973 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1542 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3753 Amtszeiten von LandrätInnen und OberbürgermeisterInnen vor dem Hintergrund der im Leitbildentwurf der Landesregierung zur Verwaltungsstrukturreform angestrebten Einkreisung von kreisfreien Städten und Zusammenlegung von Landkreisen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Landesregierung strebt in ihrem Leitbildentwurf zur Verwaltungsstrukturreform die Reduzierung der Anzahl der Landkreise und die Einkreisung bisher kreisfreier Städte an. Diese Reform soll zur Kommunalwahl 2019 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen regulär noch mindestens 9 Wahlen von LandrätInnen stattfinden. Die nächste Landratswahl ist nach dem Rücktritt des Landrats im April im Landkreis Havelland angesetzt. Die Amtszeit von 5 LandrätInnen geht über den Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahl hinaus. In den kreisfreien Städten finden bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 2 Oberbürgermeisterwahlen statt (Frankfurt (Oder) und Potsdam), da deren Amtszeit 2018 endet. Frage 1: Wie verhält es sich mit der Amtszeit von LandrätInnen eines Landkreises, wenn im Rahmen einer Kreisgebietsreform Landkreise zusammengelegt werden? Ist es notwendig, mit Beginn einer solchen Reform auch die LandrätInnen neu zu wählen ? zu Frage 1: Gemäß § 126 BbgKVerf wird der Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern des Landkreises für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wenn im Rahmen einer Kreisgebietsreform ein Landkreis durch Zusammenlegung von bisherigen Landkreisen neugebildet wird, ist es gemäß § 126 BbgKVerf notwendig, einen Landrat oder eine Landrätin in allgemeiner, unmittelbarer , freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern des neuen Landkreises neu zu wählen. Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bleibt die Dauer der Amtszeit einer vor einer Gebietsreform gewählten Landrätin oder eines gewählten Landrats (Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter, nachfolgend: HVB) hiervon grundsätzlich unberührt. Gemäß § 31 Abs. 1 LBG i. V. m. § 16 Abs. 4 Alt. 1 BeamtStG treten die HVB der beteiligten Landkreise mit der Neubildung kraft Gesetzes in den Dienst des neuen Landkreises über. Das Beamtenverhältnis der übergetretenen HVB wird nach Maßgabe des § 17 BeamtStG mit dem neuen Dienst- herrn fortgesetzt. Ein kommunaler Wahlbeamter oder eine kommunale Wahlbeamtin auf Zeit wird damit mit dem verbliebenen „Rest“ seiner laufenden Amtszeit in die neue Körperschaft übertreten. Der Landesgesetzgeber kann Abweichendes regeln (vgl. § 31 Abs. 1 LBG). Frage 2: Wie verhält es sich mit der Amtszeit von LändrätInnen eines Landkreises, wenn im Rahmen einer Kreisgebietsreform ein Landkreis mit einer bisher kreisfreien Stadt zusammengelegt wird? Ist es notwendig, mit Beginn einer solchen Reform auch die LandrätIn eines solchen neu gebildeten Landkreises neu zu wählen? zu Frage 2: Wird im Zuge der Kreisneugliederung eine bisher kreisfreie Stadt in einen bestehenden Landkreis eingegliedert, hat dies allein keinen Einfluss auf die Amtszeit der oder des HVB des Landkreises, da keine neue Gebietskörperschaft entsteht. Eine Neuwahl ist nicht erforderlich. Frage 3: Ist es zulässig, dass nach einer möglichen Einkreisung kreisfreier Städte die gewählten OberbürgermeisterInnen im Amt bleiben können, obwohl sich die Aufgaben , für die sie zuständig sind, mit einer Einkreisung deutlich reduzieren? Wenn ja, wie begründet sich diese Sichtweise? Wenn nein, wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass dann ggf. nach nur wenigen Monaten die Amtszeit einer/s gewählten Oberbürgermeisters/in enden würde und eine Neuwahl stattfinden müsste? Welche Alternativen gäbe es dazu? zu Frage 3: Ja. Der kommunalverfassungsrechtliche und der dienstrechtliche Status der oder des HVB einer bislang kreisfreien Stadt - einschließlich der Fortdauer der bisherigen Amtszeit - bliebe durch den Verlust der Kreisfreiheit unberührt. Veränderungen betreffen ausschließlich den Status der Stadt und damit primär den Aufgabenzuschnitt . Das Beamtenverhältnis auf Zeit der betroffenen Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister würde bis zum Ende der bisherigen Amtszeit grundsätzlich unverändert fortgesetzt. Frage 4: Welche Ansprüche (z. B. Ausgleichsansprüche o. ä. haben LandrätInnen und OberbürgermeisterInnen, die ggf. aufgrund einer Kreisgebietsreform bzw. Einkreisung ihre Amtszeit, für die sie gewählt sind, nicht beenden können und ggf. bei einer Neuwahl nicht (wieder) gewählt werden? zu Frage 4: Die HVB, die im Zuge einer Kreisgebietsreform in den Dienst eines neuen Landkreises übertreten, setzen ihr Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem neuen Dienstherrn fort (§ 17 Abs. 1 BeamtStG). Ihnen soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt entspricht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Beamt StG). Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Verringert sich das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die nicht von diesen zu vertreten sind, ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte (§ 50 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, BbgBesG). Der neu gebildete Landkreis kann innerhalb der Frist von einem Jahr die nicht wiedergewählten HVB in den einstweiligen Ruhestand versetzen (Maßgabe: § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, § 47 LBG). Der einstweilige Ruhestand endet mit Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit, die Betroffenen gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Während der Zeit des einstweiligen Ruhestands erhalten die Betroffenen Ruhegehalt nach § 25 Abs. 6 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG).