Datum des Eingangs: 22.04.2016 / Ausgegeben: 27.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3975 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1546 der Abgeordneten Andreas Kalbitz und Steffen Königer AfD-Fraktion Drucksache 6/3761 Rauchmelderpflicht in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Die Rauchmelderpflicht soll nach Angaben des brandenburgischen Infrastrukturministeriums im Sommer 2016 in Kraft treten. Für bestehende Wohnungen wird bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsfrist gewährt . Die Regelung ist Teil einer umfassenden Novelle der Bauordnung. Brandenburg strebt gleiche Standards mit Berlin und den übrigen Nachbarbundesländern an. Bei einem Neubau liegt die Verantwortung bei dem Bauherren. In bestehenden Wohnungen ist der Eigentümer – der Vermieter – für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich, nicht der Mieter. Der Rauchmelder muss mindestens einmal im Jahr auf seine Funktion überprüft werden. Die Montage von Rauchmeldern gilt als Modernisierungsmaßnahme und erlaubt es dem Vermieter, die Kaltmiete um 11 % der Kosten für Anschaffung und Installation zu erhöhen. Durch die Rauchmelderpflicht würden Mieterhöhungen Haushalte mit geringem Einkommen in Brandenburg besonders stark belasten. Frage 1: Mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung im Durchschnitt pro Haushalt für Einbau und jährliche Wartung der Rauchmelder? zu Frage 1: Rauchwarnmelder können gekauft oder gemietet werden. Die Kosten je Wohnung bemessen sich nach der Anzahl der Räume, die mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen. Das sind die Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Kosten für Kauf und Wartung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kosten für Miete und Wartung. Die jährlichen Kosten je Gerät liegen bei ca. 8 Euro. Für eine Drei-Raum-Wohnung liegen die Kosten somit bei ca. 25 Euro. Frage 2: Wie hoch ist bisher der durchschnittliche Anteil des Brandenburgischen Haushalteinkommens für Miete bzw. Wohnkosten für folgende monatliche Haushaltsnettoeinkommen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Haushalte, durchschnittliche Personen je Haushalt) a. unter 1.300 Euro, b. 1.300 bis 2.600 Euro, c. 2.600 bis 3.600 Euro, d. 3.600 bis 5.000 Euro, e. 5.000 bis 18.000 Euro? zu Frage 2: Über das Landesamt für Statistik Berlin Brandenburg sind folgende Daten für das Jahr 2010 verfügbar: Durchschnittliche Mietbelastung¹ von Hauptmieterhaushalten in bewohnten Mietwohnungen in Gebäuden mit Wohnraum² im Land Brandenburg 2010 nach Haushaltnettoeinkommen und Haushaltsgröße Haushaltsnettoeinkommen Davon Haushaltsgröße von … Insgesamt 1 Person 2 Personen 3 und mehr Personen in % in % in % in % Insgesamt³ 26,9 31,5 22,3 22,5 davon mit einem Haushaltsnettoeinkommen von … Euro unter 1300 35,2 35,3 34,1 37,3 1300-2600 21,4 21,8 20,6 22,9 2600-3600 16,6 / 15,7 17,5 3600 und mehr 13,9 / 13,3 14,9 1 Mietbelastung: Anteil der Bruttokaltmiete (ohne warme Nebenkosten) am Haushaltsnettoeinkommen (Durchschnittswert der Einzelmietbelastungen) 2 ohne Wohnheime 3 nur Haushalte mit Angaben zu Bruttokaltmiete und Einkommen Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Mikrozensus Frage 3: Welche Auswirkungen haben die zusätzlichen Kosten auf SGB II Leistungen ? zu Frage 3: Sofern der Eigentümer die Kosten der Installation und Wartung von Rauchmeldern auf die Miet- oder Mietnebenkosten umlegt, so dürfte es sich bei diesen Kosten um übernahmefähige Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) handeln. Dies ist im Einzelfall durch das zuständige Jobcenter zu prüfen. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II werden Miet- und Mietnebenkosten, als so genannte Kosten der Unterkunft, sowie Heizkosten berücksichtigt. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.