Datum des Eingangs: 22.04.2016 / Ausgegeben: 27.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3979 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr.1558 der Abgeordneten Birgit Bessin und Steffen Königer AfD-Fraktion Drucksache 6/3781 Kinderehen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Im Rahmen der Aufnahme von Millionen Flüchtlingen in Deutschland werden zunehmend Fälle sogenannter „Kinderehen" bekannt. Frage 1: Wie viele Fälle von Ehen, bei denen ein Ehepartner minderjährig ist, gibt es gegenwärtig im Land Brandenburg (Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln)? zu Frage 1: Die Landesregierung hat zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage von sieben verheirateten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Kenntnis . Es handelt sich ausschließlich um syrische Flüchtlinge. Davon sind zwei Personen aktuell 15 Jahre alt, drei Personen 16 Jahre alt und zwei Personen 17 Jahre alt. Darüber hinaus wurde in 2015 eine deutsch-deutsche Ehe in Brandenburg registriert, bei der ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt war. Frage 2: Wie viele Fälle von Ehen, bei denen ein Ehepartner minderjährig ist, wurden im Land Brandenburg in den letzten 5 Jahren registriert (Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln)? zu Frage 2: In den letzten fünf Jahren gab es nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zwei Eheschließungen im Land Brandenburg, wo ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war, und zwar in den Jahren 2011 und 2015. Davon: In 2011: eine deutsch-kasachische Eheschließung, wo die kasachische Ehepartnerin 17 Jahre alt war; in 2015 (bis einschließlich November 2015): eine deutsch-deutsche Eheschließung, wo der Ehepartner 16 Jahre alt war. Frage 3: Werden minderjährige Ehepartner mit ihrem volljährigen Ehepartner gemeinsam untergebracht? zu Frage 3: Minderjährige Ehepartner unter den Flüchtlingen gelten, sofern sie ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII) sind, als unbegleitet und werden im Rahmen der Kinder - und Jugendhilfe als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge behandelt. Die Form der Unterbringung des minderjährigen Ehepartners obliegt der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes. Bei den Minderjährigen wird nach Möglichkeit die Gültigkeit der ausländischen Ehe geprüft und der minderjährige Ehegatte wird nach der Freiwilligkeit der Eheschließung befragt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine partnerschaftliche Beziehung besteht und die Ehegatten zusammen bleiben wollen, sind Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII anzuregen und ggf. einem gemeinsamen Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft zuzustimmen. Der minderjährige Ehepartner wird durch das zuständige Jugendamt betreut. Frage 4: Sind im Ausland geschlossene Ehen zwischen Minderjährigen und Erwachsenen in Deutschland bestandskräftig? zu Frage 4: Eine im Ausland zwischen Minderjährigen und Erwachsenen wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland bestandskräftig. Maßstab für die Beurteilung der Gültigkeit der Ehe ist das Recht des Staates, dem die Ehepartner angehören. Würde dies zur Folge haben, dass der Fortbestand einer solchen Ehe nach deutschem Recht untragbar erscheint, wäre zu prüfen, ob eine solche Ehe im Einzelfall unwirksam oder gerichtlich aufhebbar ist. Frage 5: Falls 3. bejaht wird: was unternimmt die Landesregierung, um die Kinderrechte des minderjährigen Ehepartners im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention zu gewährleisten? zu Frage 5: Für die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind, wie schon in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Sollte es zu einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des SGB VIII und/oder der Kinderrechtskonvention kommen, werden geeignete Maßnahmen ergriffen. Dabei berücksichtigt das Jugendamt auch die Konsequenzen der ergriffenen Maßnahmen für den minderjährigen Ehepartner im Herkunftsland und den Einfluss auf eine mögliche Rückkehr. Das Jugendministerium steht den Jugendämtern beratend zur Seite und veranlasst Fortbildungen auch zum Kinderschutz.