Datum des Eingangs: 09.01.2015 / Ausgegeben: 14.01.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/398 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 113 des Abgeordneten Dr. Alexander Gauland der AfD-Fraktion Drucksache 6/265 Verlängerung des Solidaritätsbeitrages Wortlaut der Kleinen Anfrage 113 vom 10. Dezember 2014: 2019 laufen die Umverteilungsmechanismen Länderfinanzausgleich und Solidarpakt II aus. Zugleich würde damit die Erhebung des Solidaritätsbeitrages enden. Die Landesregierung spricht sich jedoch für eine Verlängerung des Solidaritätsbeitrages aus. Darüber hinaus verteidigt Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) den Vorschlag, den „Soli“ ab 2019 in die Einkommenssteuer zu integrieren. Die Kritik, es würde sich dabei um eine versteckte Steuererhöhung handeln, wies er zurück. Ich frage die Landesregierung: 1. Unterstützt die Landesregierung den Vorstoß, den Solidaritätsbeitrag nach 2019 in die Einkommens- steuer zu integrieren? Falls ja, mit welcher Begründung? 2. Handelt es sich aus Sicht der Landesregierung um eine versteckte Steuererhöhung? Falls nicht, mit welcher Begründung? 3. Welcher Anteil am Aufkommen aus dem Solidaritätsbeitrag entfiel seit 2001 jährlich auf das Land Brandenburg? 4. Ist es richtig, dass die Landesregierung keine eindeutige Zuordnung und Abgrenzung der Ausgaben für den Aufbau Ost und insbesondere für das Land Brandenburg herleiten kann? 5. Seit 1902 wird die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) in Deutschland erhoben. Die Sekt- steuer ist ein Beispiel für eine Abgabe, die für einen bestimmten Zweck – in diesem Fall zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte – erhoben wurde und nach Wegfall des Zwecks nicht wieder abgeschafft wurde. Warum setzt sich die Landesregierung nicht dafür ein, die Einnahmen aus der Sektsteuer für den Aufbau Ost zu verwenden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Unterstützt die Landesregierung den Vorstoß, den Solidaritätsbeitrag nach 2019 in die Einkommenssteuer zu integrieren? Falls ja, mit welcher Begründung? Frage 2: Handelt es sich aus Sicht der Landesregierung um eine versteckte Steuererhöhung? Falls nicht, mit welcher Begründung? zu den Fragen 1 und 2: Die Zukunft des Solidaritätszuschlages ist Gegenstand der aktuellen Diskussion zur Ausgestaltung des Bund-Länder-Finanzausgleichs ab dem Jahr 2020. Die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung zu Fragen in diesem Zusammenhang ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Einigkeit besteht zwischen Bund und Ländern, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag – gerade im Hinblick auf den ab 2020 bestehenden Finanzbedarf von Bund und Ländern unter Berücksichtigung der dann geltenden Schuldenbremse – auch künftig für die öffentlichen Haushalte zur Verfügung stehen müssen. In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass der Sonderbedarf der strukturschwachen Länder ohne Kreditaufnahme finanziert werden muss. Eine isolierte Betrachtung einer möglichen Integration des Solidaritätszuschlags in die Ertragsteuern ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Auch die Frage nach den Be- und Entlastungswirkungen einer Integrationslösung für Bürgerinnen und Bürger kann erst anhand eines konkreten Lösungsansatzes bewertet werden. Die Landesregierung wird sich im Fall einer Tarifintegration jedoch in jedem Fall dafür einsetzen, dass Gering - und Mittelverdienerinnen und -verdiener bei einer Änderung der Steuergesetze nicht benachteiligt werden. Frage 3: Welcher Anteil am Aufkommen aus dem Solidaritätsbeitrag entfiel seit 2001 jährlich auf das Land Brandenburg ? zu Frage 3: Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz , deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zusteht. Dieses Aufkommen dient zusammen mit den Steuer- und sonstigen Einnahmen der Finanzierung des Bundeshaushalts. Nach dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dienen sämtliche Einnahmen eines öffentlichen Haushalts zur Deckung sämtlicher Ausgaben, sind also nicht zweckgebunden. Insofern ist eine konkrete Zuordnung des Aufkommens nicht möglich. Frage 4: Ist es richtig, dass die Landesregierung keine eindeutige Zuordnung und Abgrenzung der Ausgaben für den Aufbau Ost und insbesondere für das Land Brandenburg herleiten kann? zu Frage 4: Die Höhe und die Verwendung der im Rahmen des Solidarpakts II gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz gewährten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Länder (sogenannter Korb 1) werden in den jährlichen Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ der Landesregierung dokumentiert. Die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ werden dem Landtag zugeleitet. Darüber hinaus werden die überproportionalen Leistungen des Bundes im Rahmen des Solidarpakts II (sogenannter Korb 2) in den jährlichen Stellungnahmen der Bundesregierung zu den Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder dokumentiert. Die Stellungnahmen des Bundes werden vom Stabilitätsrat veröffentlicht. Damit sind die derzeit zentralen Maßnahmen für den Aufbau Ost eindeutig abgegrenzt und der Höhe nach bestimmt. Eine ex post Regionalisierung der Leistungen aus dem Korb 2 nach Ländern kann aufgrund der Veranschlagungspraxis im Bundeshaushalt nur unter Mitwirkung der Bundesregierung erfolgen. Frage 5: Seit 1902 wird die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) in Deutschland erhoben. Die Sektsteuer ist ein Beispiel für eine Abgabe, die für einen bestimmten Zweck – in diesem Fall zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte – erhoben wurde und nach Wegfall des Zwecks nicht wieder abgeschafft wurde. Warum setzt sich die Landesregierung nicht dafür ein, die Einnahmen aus der Sektsteuer für den Aufbau Ost zu verwenden? zu Frage 5: Die Schaumweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 Grundgesetz dem Bund zusteht. Da in Deutschland der Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung gilt, können Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden vereinnahmt werden. Die Einnahmen aus der Schaumweinsteuer dienen folglich der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes.