Datum des Eingangs: 22.04.2016 / Ausgegeben: 27.04.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3981 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1564 der Abgeordneten Anita Tack Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/3787 Schulobst- und Gemüseprogramm Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Am 8. März 2016 hat das Europäische Parlament die „Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen“ beschlossen . Damit ergibt sich eine neue Situation auch im Land Brandenburg. In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (DS 6/3125 vom 8.12.2015) hat Minister Vogelsänger eine Prüfung der Inhalte des Verordnungstextes einschließlich seiner Auswirkungen auf der administrativen Ebene zugesichert, wenn die EU-Regelung endgültig für das Land Brandenburg vorliegt. Das ist nun der Fall. Vorbemerkung: Die Kommission hat im Jahre 2000 das Schulmilchprogramm und 2009 das Schulobstprogramm (jetzt namentlich Schulobst- und Gemüseprogramm) eingeführt. Zukünftig sollen das Schulmilchprogramm und das Schulobst- und Gemüseprogramm zu einen Programm – Schulprogramm – zusammengeführt werden. Hierzu laufen zurzeit die Vorbereitungen durch die Kommission (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2). Das Schulprogramm soll die beiden Teile Schulmilch und Schulobst- und Gemüse umfassen. Das Land Brandenburg beteiligt sich seit der Einführung im Jahr 2000 am Schulmilchprogramm. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Schlussfolgerungen gibt es aus dem nun beschlossenen Programm für das Land Brandenburg? 2. Wann ist mit einer Regelung auf Landesebene zu rechnen? zu den Fragen 1 und 2: Das Europäische Parlament hat am 8. März 2016 eine legislative Entschließung vorgenommen und den Text zur Änderung der VO (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation) und der VO (EU) Nr. 1306/2013 (Finanzierungsverordnung ) für das Schulprogramm vorläufig angenommen. Für die Umsetzung in das Verwaltungshandeln sind noch Verordnungen durch die Kommission zu erlassen. Diese zusätzlich notwendigen Verordnungen werden voraussichtlich für das Schuljahr ab 2017/2018 gelten. Erst nach dem Vorliegen aller relevanten EU-Verordnungen zum Schulprogramm kann eine endgültige Prüfung vorgenommen werden. Davon hängt auch eine Regelung auf Landesebene ab. 3. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten und Folgen der Regelung für die Stärkung der regionalen Landwirtschaft und für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler ein? zu Frage 3: In den Erwägungsgründen der bereits vorliegenden Verordnung (EU) 2016/247 wird das Ziel, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und gesunde Essgewohnheiten zu fördern, aufgeführt. Das Schulprogramm selbst kann nur ein Baustein für die gesunde Ernährung sein, da viele Faktoren ineinander greifen müssen, damit ein Erfolg garantiert ist. Unsere Kinder sind die Verbraucher von heute und besonders von morgen. Eine Heranführung an eine gesunde Ernährung ist auch für die Landwirtschaft und den Gartenbau zukunftsweisend.