Datum des Eingangs: 25.04.2016 / Ausgegeben: 02.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3983 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1561 der Abgeordneten Kristy Augustin und Gordon Hoffmann CDU-Fraktion Drucksache 6/3784 Rollstuhlgerechte Schulen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Teilhabe von Menschen mit Behinderung heißt auch, einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Gebäuden für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte zu gewährleisten. Immer wieder wird uns von Fällen berichtet, bei denen Schüler/innen nach einem Unfall nicht mehr an ihrer Schule unterrichtet werden konnten, weil die Schulen gar nicht oder nur teilweise für Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte ausgerichtet waren. Frage 1: Wie viele Brandenburger Schulen sind a) nicht vollständig bzw. b) nur teilweise barrierefrei? (bitte aufgelistet nach Landkreisen) zu Frage 1: Gemäß § 99 des Brandenburgischen Schulgesetzes verwaltet der Schulträger seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Hierzu gehören auch die Zurverfügungstellung entsprechender Schulanlagen und Gebäude und damit die ggf. vorzunehmende Herstellung von Barrierefreiheit. Aus dem Schulgesetz lässt sich für die öffentlichen Schulträger im Land Brandenburg keine Verpflichtung ableiten, die Landesregierung, insbesondere die oberste Schulbehörde, oder laufend Behörden der Bauaufsicht über den baulichen Zustand der Schulen bspw. in Bezug auf die Gewährleistung von Barrierefreiheit zu unterrichten. Entsprechende Anfragen diesbezüglich sind ggf. an den jeweiligen Schulträger zu richten. Folglich liegen dem MBJS keine systematischen Erkenntnisse dazu vor, welche Schulen in welchem Ausmaß barrierefrei gestaltet sind. Frage 2: Liegen der Landesregierung Zahlen vor, wie viele Schüler/innen aufgrund einer Gehbehinderung nach Unfall oder Krankheit zeitweilig oder endgültig ihre Schule wechseln mussten, da die Schule nicht rollstuhl-/gehbehindertengerecht ausgebaut war? (Angaben bitte für die Jahre 2010-2014) zu Frage 2: Daten zu den in der Frage genannten Sachverhalten werden durch die staatlichen Schulämter nicht erhoben. Den staatlichen Schulämtern liegen daher nur vereinzelt Informationen zu Fällen vor, in denen Schülerinnen oder Schüler aufgrund von mangelnder, aber benötigter Barrierefreiheit die Schule wechseln mussten. Frage 3: Welche Vorgaben gibt es seitens der Landesregierung bei Anbauten und Neubauten von Schulen? zu Frage 3: Für Anbauten und Neubauten von Schulen gelten die Vorgaben der Brandenburgischen Bauordnung. Danach müssen bauliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Sie müssen mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein und eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen haben. Als Planungsgrundlage ist in dem Umfang, in dem sie als Technische Baubestimmung eingeführt ist, die DIN 18040 Teil 1 zu beachten. Frage 4: Welche Zwischenlösungen gibt es, um das Recht auf inklusive Bildung trotz nicht vorhandener Barrierefreiheit sicherzustellen? zu Frage 4: Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der körperlichen und motorischen Entwicklung wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens im Förderausschuss eine Bildungsempfehlung erarbeitet. Wenn Eltern die gemeinsame Beschulung ihres Kindes in der allgemeinen Schule wünschen, wird gemeinsam mit dem Schulträger und ggf. dem Landkreis (Schülerfahrtkosten) über einen geeigneten Schulstandort beraten und im Einvernehmen mit den Eltern der (barrierefreie) Lernort festgelegt. Die Entscheidung trifft das örtlich zuständige staatliche Schulamt. Bei unvorhersehbaren körperlichen Beeinträchtigungen (Unfall, Erkrankung) einer Schülerin oder eines Schülers hält die (noch) nicht barrierefreie Schule spezielle Angebote und Lösungen unter Berücksichtigung der individuellen Lage vor Ort vor. Das können sein eine Klassenraumverlegung in das Erdgeschoss bzw. eine Minimierung des Raumwechsels (bei Fachunterricht), Hilfen zur Überwindung von Barrieren von Schülerinnen und Schülern untereinander, eine doppelte Ausstattung mit Schulmaterialien zur Vermeidung des Transports dieser zur Schule und zurück, temporäre Rampen und ggf. Hausunterricht, Unterstützung durch Lehrkräfte oder auch die temporäre Beschulung in einer anderen Klasse. Je nach Situation kann ggf. auch ein Schulwechsel in Betracht kommen, um für die Schülerin oder den Schüler dauerhaft entsprechende Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten zu organisieren.