Datum des Eingangs: 27.04.2016 / Ausgegeben: 02.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1566 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/3791 Nachfrage WKA im Wald II Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Auf die Kleine Anfrage Nr.1445 wurde mit DS 6/3464 geantwortet, dass das Windeignungsgebiet „nahe dem Wald um den Liepnitzsee“ vor allem von Kiefernforsten geprägt ist. Gefragt wurde, wie viele Hektar Waldflächen in Planungsgebiete einbezogen wurden, die nicht „Armer Kiefernwald“ sind, weil im Liepnitzwald auch Buchenwälder betroffen sind? Die Kleine Anfrage (Frage 11) wurde sehr fragwürdig beantwortet. Frage 1: Wird geplant, im Wald am Liepnitzsee ein Windeignungsgebiet auszuweisen ? Frage 2: Wie definiert die Landesregierung ...“ nahe dem Wald“? Frage 4: Wie viele WKA sind in diesem Wald geplant, bzw. wie groß ist die angedachte Fläche? zu Fragen 1, 2 und 4: Der aktuelle Entwurf des Regionalplans „Windnutzung und Rohstoffsicherung und -gewinnung“ weist ein Windeignungsgebiet (WEG) „Wandlitz“ aus, das sich östlich der A11 und südlich der B 273 befindet. Das WEG „Wandlitz“ hat eine Fläche von 261 ha. Für den Wald zwischen dem Liepnitzsee und der A11 bzw. der B 273 enthält weder der Regionalplanentwurf noch der rechtswirksame Regionalplan aus dem Jahr 2004 ein WEG. Die genaue Abgrenzung des WEG kann unter http://www.uckermark-barnim.de/ eingesehen werden. Frage 3: Werden außerhalb des Liepnitzwaldes WKA geplant? zu Frage 3: Wenn ein rechtswirksamer Regionalplan vorliegt ist die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nur innerhalb von WEG zulässig. (s. dazu auch Antwort zu Fragen 1, 2 und 4) Frage 5: Ist in diesem Bereich im Liepnitzwald, in dem die WKA geplant werden, Buchenwald vorzufinden oder sind sogar andere Baumarten als Gemeine Kiefer vorhanden und in welchem Verhältnis? Frage 6: Wer hat festgestellt, dass in dem Plangebiet keine Buchen vorhanden sind, sondern nur Kiefern? zu Fragen 5 und 6: Aus der waldbaulichen Lehre heraus werden Waldbestände als Mischbestände angesehen, wenn im Oberstand mehrere Baumarten vorkommen. Der Oberstand wird aus den höchsten Bäumen des Waldbestandes gebildet. Er dominiert das Waldbild, prägt das Waldgefüge (bis hinein in den Wurzelraum) und bildet die Produktionsgrundlage. Daher wird bei der Waldansprache und bei der Bewirtschaftung des Waldes auf ihn das Hauptaugenmerk gelegt. Vom Oberstand unterscheiden sich der Zwischen- und Unterstand. Der Zwischenstand steht zwischen der halben und fast ganzen Höhe des Oberstandes, während der Unterstand max. die halbe Höhe des Oberstandes erreicht. Erreicht der Zwischenstand die Höhe des Oberstandes wird auch er zum Oberstand und somit bei der Bestandesdefinition mit berücksichtigt. Die Waldflächen im geplanten Windeignungsgebiet sind insgesamt keine Buchenwälder. Da die Böden grundsätzlich laubholzfähig sind, stehen dort auch Laubbäume. Es handelt sich hier um Kiefernwald mit beigemischten Laubbäumen im Unter- und Zwischenstand. Es gibt auch Flächen, auf denen unter die oberständigen Kiefern bereits kleine Buchen gepflanzt wurden (Voranbau). Aus waldbaulicher Sicht bleiben diese Bestände solange Kiefernwälder, bis aus dem Unter- und Zwischenstand zu einem Mindestanteil von 30 Prozent andere Baumarten in den Oberstand eingewachsen sind. Bezogen auf diese waldbauliche Betrachtung ist dieses Waldgebiet überwiegend mit Kieferwald bestockt. Frage 7: Welche Ausgleichsmaßnahmen sind für Windkraftanlagen in Waldgebieten wie den Liepnitzwld zu erwarten, in welcher Größenordnung und an welcher Stelle? zu Frage 7: Durch die Errichtung von Windkraftanlagen sind Beeinträchtigungen des Waldes, des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erwarten. Nach den Regelungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auszugleichen. Das Größenverhältnis der Ausgleichspflanzung zur Umwandlungsfläche beträgt regelmäßig mindestens 1:1. Bei einer dauerhaften Umwandlung von Wald ist in Abhängigkeit der ausgewiesenen Waldfunktionen und dem Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktion in der Regel ein Vielfaches dessen festzulegen. Die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts können in der Regel ganz oder teilweise durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes kompensiert werden. Durch die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt bzw. gleichwertig ersetzt werden. Die Art und Größenordnung der Maßnahmen kann nur einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten örtlichen Situation bestimmt werden. Bei Ausgleichsmaßnahmen ist ein enger räumlicher Bezug zu den auszugleichenden Beeinträchtigungen notwendig . Für Ersatzmaßnahmen gilt, dass diese im gesamten betroffenen Naturraum gemäß Landschaftsprogramm durchgeführt werden können. Hierbei können die wald- und naturschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang betrachtet werden . Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen können in der Regel nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Der Verursacher hat deshalb für die verbleibenden Beeinträch- tigungen eine Ersatzzahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach der Schwere des Eingriffs auf Grundlage der Erlebniswirksamkeit der betroffenen Landschaft und der Höhe der Anlage. Frage 8: Der Liepnitzwald diente bisher als Erholungsgebiet für die Region, welches Gebiet wird den Einwohnern dann, nach dem Bau von WKA, als Erholungsgebiet zur Verfügung gestellt? zu Frage 8: Es ist weder Aufgabe der Regionalplanung noch der Genehmigungsbehörden für WEA, konkrete Flächen als Erholungsgebiete zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Antwort der Landesregierung auf die KA 846 (Ds. 6/2229) liegt im Liepnitzwald neben der Waldfunktion „Bestand zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut “ und der Waldfunktion „Nutzwald“ mit der Waldfunktion „Erholungswald Intensitätsstufe 03“ die schwächste Erholungswaldfunktion vor. Frage 9: Wenn der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft in der Antwort zur oben genannten Kleinen Anfrage mitteilt, dass Windeignungsgebiet „nahe dem Wald am Liepnitzsee“, ist vor allem von Kiefernforsten geprägt und die heimische Bevölkerung einschließlich der örtlichen Kommunalverwaltungen stellen dar, dass es sich um Buchenmischwald mit besonderem Erholungscharakter handelt, ist entsprechende Aufklärung erforderlich. Ist angedacht, vor Planungsfortführung aufzuklären, ob es sich um Buchen oder Kiefern in diesem Waldgebiet handelt? zu Frage 9: Siehe Antwort zu Fragen 5 und 6. Frage 10: Wie ist der Fortgang für dieses Gebiet, wenn es sich um Buchen- oder überwiegend Buchenmischwald im Liepnitzwald handelt? Ich habe in der oben genannten KA nur nach dem Buchenwald im Liepnitzwald gefragt, in der Antwort wird dieser Wald als Geschütztes Waldgebiet nach § 12 Landeswaldgesetz dargestellt. Frage 11: Wann erfolgt die Feststellung ob es sich um Buchen-, Buchenmischwald oder Kiefernwald handelt? zu Fragen 10 und 11: Es obliegt der Regionalen Planungsgemeinschaft, die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Sachverhalte aufzuklären. Dabei wird die Stellungnahme des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Regionalplanentwurf ebenso in die Abwägung eingestellt wie die Einwendungen aus der Öffentlichkeit und den Gemeinden. Die Abwägungsentscheidung trifft die Regionalversammlung. Frage 12: Welches Erfassungsjahr hat das zur Aussage für die Windeignungsgebietsplanung genutzte Baumartenbestandsverzeichnis bzw. das Waldkataster und welche Bäume sind auf den geplanten Standorten für WEA dokumentiert? zu Frage 12: Die Forstverwaltung verfügt über ein Waldverzeichnis, in dem die Wälder des Landes Brandenburg erfasst sind. Dieses wird jährlich fortgeschrieben. Die Standorte der einzelnen WEA sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Regionalplans nicht bekannt, sondern sind erst Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags .