Datum des Eingangs: 28.04.2016 / Ausgegeben: 03.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4028 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1571 der Abgeordneten Dierk Homeyer und Henryk Wichmann CDU-Fraktion Drucksache 6/3800 Erweiterung einer Rinderanlage in der Gemeinde Löwenberger Land OT Hoppenrade Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Gegen den Bau und die Erweiterung der o.g. Rinderanlage wendet sich seit einiger Zeit die Bürgerinitiative Hoppenrade. Das Unternehmen beabsichtigt den Bau einer neuen Stallanlage, die nach den Maßstäben des ökologischen Landbaus betrieben werden soll. Investitionen in die landwirtschaftliche Tierhaltung sind begrüßenswert, weil sie die Wertschöpfung in den ländlichen Regionen steigern und Arbeitsplätze erhalten bzw. schaffen. Zudem verbessern sich durch Investitionen in neue Ställe auch die Haltungsbedingungen für die Nutztiere. Dennoch ergeben sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens durch den Landkreis Oberhavel einige Fragen. Frage 1: Wie viele Tierplätze (inkl. für Kälber) umfasst der Antrag auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens? zu Frage 1: Der Antrag umfasst 336 Tiereinstellplätze. Frage 2: Das beteiligte Landesamt für Umwelt (LfU) hat in seiner Stellungnahme vom 28.01.2016 mitgeteilt, dass es das o.g. Vorhaben für nicht genehmigungsbedürftig halte. Welche konkreten Gründe führten zu dieser Einschätzung des LfU und welche einzelnen Mängel führte das LfU an? zu Frage 2: In seiner Stellungnahme vom 28.01.2016 hat das LfU auf der Grundlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV) vom 2. Mai 2013 festgestellt, dass es sich bei der erweiterten Milchviehanlage um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt. Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, weil die in Nr. 7.1.5 des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgeführte Genehmigungsschwelle von 600 oder mehr Tierplätzen für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Rindern mit der geplanten Anlagenkapazität von insgesamt 550 Tierplätzen (336 Milchkühe, 214 Jungrinder) nicht erreicht wird. Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit werden Plätze für Kälber nur berücksichtigt, wenn es sich um Kälbermastplätze handelt, was hier nicht der Fall ist (siehe auch Nr. 7.1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Eine erste Prüfung der vorgelegten Bauantragsunterlagen mit der VDI 3894 Blatt 2 als einer vereinfachten Methode zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen hat ergeben, dass der Abstand zur nächstgelegenen immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigenden Wohnbebauung durch das Vorhaben unterschritten wird. Daher wurde das Vorhaben als aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig beurteilt. Frage 3: Wurden bzw. werden durch das LfU bzw. den Landkreis Oberhavel weitergehende immissionsschutzrelevante Unterlagen von der Antragstellerin verlangt? Wenn ja, welche und bis wann sind diese einzureichen? Wenn nein, warum nicht Frage 4: Das geplante Vorhaben liegt im Vogelschutzgebiet „Obere Havelniederung“. Gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine SPA-Verträglichkeitsvorprüfung bzw. eine SPA- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt? Wenn ja, zu welchem Ergebnis kamen die vorgenannten Untersuchungen? zu Fragen 3 und 4: Der Antrag auf Baugenehmigung enthielt keine weitergehenden Unterlagen, um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens hinreichend prüfen zu können. Seitens des Landkreises werden ein Lärmschutzgutachten, ein Immissionsschutzgutachten mit Geruchsgutachten – Ammoniak – Stickstoff, eine SPA-Verträglichkeitsstudie sowie ein Artenschutzbeitrag nachgefordert. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung bzw. das LfU die Repräsentativität der avifaunistischen Untersuchungen des entsprechenden Gutachters? zu Frage 5: Die Landesregierung bzw. das LfU bewerten keine Untersuchungen in Verfahren, für die sie keine Zuständigkeit haben. Frage 6: Nach Überzeugung des Landkreises Oberhavel war das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuches im Grundsatz zulässig. Inwieweit erfolgte im Genehmigungsverfahren des Nachweis durch die Antragstellerin, dass der erforderliche Futtermittelbedarf auf mindestens 50 Prozent auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes erzeugt werden kann? zu Frage 6: Da es sich um ein laufendes Genehmigungsverfahren handelt, können hierzu keine Angaben gemacht werden. Frage 7: Besteht nach Auffassung der Landesregierung ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang von Alt- und Neuanlage, was gegebenenfalls dazu führen würde , dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch das dann zuständige LfU durchgeführt werden müsste? Wenn ja, welche weiteren Schritte sind seitens des Landes beabsichtigt? Wenn nein, warum sieht die Landesregierung keinen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang? zu Frage 7: Zwischen dem Bauvorhaben und der vorhandenen Rinderanlage besteht ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2.