Datum des Eingangs: 04.05.2016 / Ausgegeben: 09.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4056 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1585 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig CDU-Fraktion Drucksache 6/3829 „Auswirkungen der Digitalisierung der Energiewende für Brandenburg“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Februar fand die erste Lesung des Regierungsentwurfs für das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ im Deutschen Bundestag statt. Ein wichtiges Element des Entwurfs ist die Einführung von intelligenten Messsystemen („Smart Meter“). Der Gesetzentwurf sieht vor, Stromkunden ab Anfang 2017 zum Einbau der intelligenten Zähler zu verpflichten. Vorbemerkung der Landesregierung: Auch wenn das Thema „Digitalisierung der Energiewende“ bundespolitischer Natur ist und nur wenige Brandenburg-Spezifika (wie die Betroffenheit der Landes-Liegenschaften) aufweist, hat sich die Landesregierung aufgrund seiner allgemeinen Wichtigkeit zu grundlegenden diesbezüglichen Fragen eine Meinung gebildet. Diese Meinungsbildung betrifft jedoch nicht alle Einzelaspekte des Themas. Nachstehend werden die Fragen inhaltlich beantwortet, zu denen sich die Landesregierung eine Meinung gebildet hat. Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Einführung der intelligenten Zähler ab 2017 auf die Verwaltungen, Unternehmen und Privathaushalte in Brandenburg? zu Frage 1: Die Digitalisierung im Energiesektor steht für die kommunikative Anbindung aller Akteure des Energiesystems - von der Erzeugung über den Transport, die Speicherung und die Verteilung bis hin zum Verbraucher - an das Energieversorgungsnetz . Die Einführung der intelligenten Zähler (sog. „Rollout“) und die damit verbundenen Investitionen in intelligente Messsysteme ist der notwendige Baustein zur „intelligenten Vernetzung“ aller Energieakteure, um Netze, Energiebedarf und – verbrauch transparent, effizient und intelligent aufeinander abzustimmen. Dies wiederum kann dazu führen, den Bedarf an teurer Energie in Spitzenlastzeiten zu senken , die Netze besser auszulasten und die Versorgungssicherheit insgesamt zu erhöhen . Frage 2: Wie viele Großkunden werden nach Kenntnis der Landesregierung vom ersten Schritt der Einführung intelligenter Zähler ab 2017 betroffen sein? zu Frage 2: Die Erfassung der Zahl der betroffenen Großkunden fällt nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung. Auch unzuständigkeitshalber liegen diese Zahlen der Landesregierung nicht vor, da die Messsysteme Bestandteil der vertraglichen Regelungen zwischen Verbraucher/Kunden und Netzbetreiber sind. Frage 3: Wie viele Landesliegenschaften und kommunale Liegenschaften werden von der Einführungspflicht ab 2017 betroffen sein? zu Frage 3: Der „Rollout“ bezieht sich nicht auf eine Liegenschaft, sondern auf Messstellen an Zählpunkten beim Letztverbraucher. Das heißt, dass die Anzahl der Messstellen an Zählpunkten nicht der Anzahl der Liegenschaften entsprechen muss. Gemäß § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) wurden 966 „Messstellen an Zählpunkten bei Letztverbrauchern“ ermittelt, die in die Zuständigkeit des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB) fallen - die Anzahl der Liegenschaften ist geringer. Zu kommunalen Liegenschaften besteht keine Zuständigkeit der Landesregierung. Frage 4: Wie viele Privathaushalte werden nach Kenntnis der Landesregierung ab 2020 vom zweiten Schritt des verpflichtenden Einbaus für Privathaushalte ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden (kWh) betroffen sein? zu Frage 4: Konkrete Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die allermeisten Ein- und Mehrpersonenhaushalte (bis zu vier Personen) nicht vom zweiten Schritt des verpflichtenden Einbaus betroffen sind, da deren durchschnittlicher Jahresstromverbrauch deutlich unter 6.000 kWh liegt. Bei den Fünf- und Mehrpersonenhaushalten könnte laut dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg eine niedrige fünfstellige Anzahl betroffen sein. Ferner ist zu berücksichtigen , dass bereits mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes 2011 festgelegt wurde, dass in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung/Modernisierung unterzogen werden, mit intelligenten Zählern und Messsysteme auszurüsten sind (vgl. § 21c EnWG). Frage 5: Wie viele Betreiber von dezentralen Energieerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ab 7 Kilowatt (kW) installierter Leistung werden ab 2020 vom verpflichtenden Einbau betroffen sein? zu Frage 5: Über die Anzahl der Betreiber von Energieerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Frage 6: Mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung für den einzelnen Verbraucher und für das Land Brandenburg insgesamt, um den verpflichtenden Einbau intelligenter Zähler umzusetzen? zu Frage 6: Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) geht davon aus, dass für die Liegenschaften des Landes zusätzliche Kosten von ca. 150.000 € pro Jahr entstehen. Die Kosten wurden auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende gemäß § 31 ermittelt. Bezüglich der angefragten Kosten für den einzelnen Verbraucher wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Frage 7: Wie wird die Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und eine weitere Nutzung der Daten ohne die Einwilligung des Verbrauchers verhindert? zu Frage 7: Die Datensicherheit wird durch das Schutzprofil für Messsysteme (vgl. BSI-CC-PP-0073) und der Technischen Richtlinie (TR) für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems (vgl. BSI TR-03109) in Verbindung mit dem am 25.Juli 2015 in Kraft getretenen „IT-Sicherheitsgesetz“ gewährleistet. Beide Bausteine sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der Physikalische-Technische Bundesanstalt (PTB) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Auftrag des Bundesministeriums der Wirtschaft und Energie (BMWi) erarbeitet worden. Frage 8: Wie wird dem Verbraucher der Zugriff auf und die Kontrolle seiner Verbrauchsdaten ermöglicht? zu Frage 8: Der administrative rechtliche Zugriff auf und die Kontrolle der Verbrauchsdaten , insb. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, werden durch das Energiewirtschaftsgesetz geregelt (Vvl. § 21g EnWG). Darüber wird über § 21 I, Nr. 2 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) die Möglichkeit geschaffen, Zählerstände einfach und sicher in ein „Smart Home System“ des Endverbrauchers zu integrieren. Der technische Zugriff auf und die Kontrolle der Verbrauchsdaten werden dem Verbraucher durch das „Smart Meter Gateway“ des Netzbetreibers oder eines Netz unabhängigen Dienstleisters ermöglicht /gewährleistet, den sich der Verbraucher selbst aussuchen kann. Mittels dem „Smart Home System“ kann der Endverbraucher u.a. durchgehend verfolgen, wieviel Strom er im Haushalt verbraucht. Die angesprochenen Kommunikationstechniken unterliegen dem Schutzprofil und der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) (vgl. Antwort zu Frage 7). Frage 9: Wie wird die kritische Energieinfrastruktur vor Zugriffen und Manipulationen von außen geschützt? zu Frage 9: Netzbetreiber sind nach den §§ 11 und 11a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Ferner werden Betreiber von kritischen Infrastrukturen durch das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet, Mindeststandards bei der IT-Sicherheit zu erfüllen, indem sie gemäß dem IT-Sicherheitskatalog ein Informationssicherheits- Management-System einführen. Damit soll der Schutz vor Zugriffen und Manipulationen gewährleistet werden.