Datum des Eingangs: 04.05.2016 / Ausgegeben: 09.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4058 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1588 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3837 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage "Erkenntnisse und Maßnahmen der Landesregierung zu illegalen Wildtötungen in Brandenburg " (Drucksache 6/3451) - Recht auf Auskunft Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers Aus den Antworten der Landesregierung auf die oben genannte Anfrage (Drucksache 6/3451) geht unter anderem hervor, dass illegale Wildtötungen nicht gesondert kriminalstatistisch erfasst werden. Aufgrund dessen verfügt die Landesregierung nur über eine unzureichende Datenlage hinsichtlich der Fälle illegaler Wildtötungen in Brandenburg. Darüber hinaus liegt der Landesregierung – nach Aussage der Antwort – eine Reihe von Daten nicht vor, weil in diesen Fällen seit 2013 die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Hierzu weise ich darauf hin, dass sich die Antwortpflicht der Landesregierung nach Art. 56 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV Brandenburg) auf diejenigen Bereiche bezieht, „für die die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Ihr Verantwortungsbereich erstreckt sich auf die Mitglieder der Landesregierung und auf alle Einrichtungen und Personen, die der Aufsicht oder Weisungsbefugnis der Landesregierung unterliegen“1. Die entsprechenden Vorschriften zur Weisungsbefugnis im Naturschutz finden sich im Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (§31) iVm der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§121). Um die Möglichkeiten und Grenzen einer konsequenten Ahndung illegaler Wildtötung in Brandenburg besser zu verstehen, frage ich die Landesregierung: Frage 1: Zu Frage 1: In der Antwort schreibt die Landesregierung, der Anteil der Fälle illegaler Verfolgung und/oder Tötung von Wildtieren (inklusive Greifvögeln) an den Straftaten im Umwelt- und Verbraucherschutzsektor insgesamt könne aufgrund der Zusammenführung in einem Summenschlüssel nicht genau angegeben werden. a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung angesichts dieser unzureichenden Datenlage für den konsequenten Vollzug des Artenschutzes in Brandenburg ? b) Ist die Landesregierung durch die FFH- bzw. die Vogelschutz-Richtlinie dazu verpflichtet , gegenüber der Europäischen Kommission Bericht über die Größenordnung der illegalen Wildtötungen im Land Brandenburg zu erstatten? Vgl. Lieber-Kommentar zur Verfassung des Landes Brandenburg, S. 354f. zu Frage 1 a): Die Angaben in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1435 - Erkenntnisse und Maßnahmen der Landesregierung zu illegalen Wildtötungen in Brandenburg - basieren auf Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), welcher bundeseinheitliche Richtlinien - also ein zwischen den Bundesländern und dem Bund vereinbartes Regelwerk - zu Grunde liegen. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Kriminalitätsentwicklung in diesem Bereich wurden bislang auf Bundes- und Länderebene keine Bedürfnisse bekannt, die Aussagemöglichkeiten der PKS im Bereich der „Straftaten insgesamt auf dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor“ detaillierter auszugestalten . zu Frage 1 b): Nein, die Landesregierung ist durch die FFH- bzw. die Vogelschutz- Richtlinie nicht dazu verpflichtet, gegenüber der Europäischen Kommission Bericht über die Größenordnung der illegalen Wildtötungen im Land Brandenburg zu erstatten . Frage 2: Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen über die Fälle illegaler Verfolgung vor, die seit 2013 von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten erfasst werden (s.o.). a) In welcher Größenordnung liegen nach Rücksprache mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die weiteren Fälle illegaler Verfolgung von Wildtieren, die von ihnen seit 2013 erfasst wurden? b) Erfolgen zu dieser Fragestellung regelmäßig Abfragen an die Landkreise und kreisfreien Städte (z.B. an die unteren Jagdbehörden)? Wie bewertet die Landesregierung , dass es keinerlei zentrale Datenerfassung beim Landesamt für Umwelt (LfU) gibt? c) Liegen dem LfU Informationen darüber vor, um welche Tierarten es sich bei den unter 2. aufgelisteten Fällen illegaler Nachstellung von geschützten, im Land Brandenburg wildlebenden Vogel- und Säugetierarten handelt (bitte nach Methode, Tierart und Landkreis auflisten)? d) Welche Motivationen waren hinter den Taten erkennbar (z.B. vermeintliche Konkurrenz mit Nutztierhaltung)? zu Frage 2 a): Bisher liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor. zu Frage 2 b): Es erfolgen keine regelmäßigen Abfragen an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutz- und Jagdbehörden. Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat keine rechtliche Verpflichtung zur zentralen Datenerfassung. zu Frage 2 c): Informationen über Tierarten der unter 2. aufgelisteten Fälle illegaler Nachstellung finden sich in den Tabellen der Datei in der Anlage 1. zu Frage 2 d): Es liegen keine Informationen zu Motivationen für die illegale Verfolgung von Wildtieren vor. Frage 3: Zu Frage 3: Für die Einzelausnahmegenehmigungen für die Entnahme geschützter Arten können uns in der Antwort nur Zahlen zu denjenigen Ausnahmen genannt werden, die vom LfU erteilt wurden. Diese beziehen sich nur auf Forschung, Lehre etc. In allen anderen Fällen seien die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig (s.o.). a) Sind seit dem 1. Juli 2013 Abfragen an die Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt worden mit dem Ziel Kenntnis darüber zu erlangen, wie viele einzelne Ausnahmegenehmigungen die Landkreise und kreisfreien Städte erteilen? b) Wie viele einzelne Ausnahmegenehmigungen sind nach Information der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt? c) Mit welchen Gründen hat das heutige LfU bis zum 30. Juni 2013 Einzelausnahmegenehmigungen erteilt? d) Wie viele Biber und Kormorane sind nach Schätzung der Landesregierung seit den allgemeinen Ausnahmegenehmigungen von 2013 und 2015 entnommen oder getötet worden? zu Frage 3 a): Nein. zu Frage 3 b): Im Rahmen der Berichtspflicht (jeweils für zwei Jahre) nach Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 16 der FFH-Richtlinie haben die Landkreise und kreisfreien Städte dem MLUL über 117 Ausnahmegenehmigungen im Zeitraum 2013/2014 berichtet (für den Zeitraum 2015/2016 liegen die Angaben erst in 2017 vor). zu Frage 3 c): Ausnahmegenehmigungen wurden vorwiegend zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie in Einzelfällen zu Zwecken von Forschung , Bildung und Lehre erteilt. zu Frage 3 d): Seit 2013 werden jährlich ca. 900-1000 Kormorane geschossen. Die Anzahl der jährlichen Kormoranab-schüsse kann der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Dem MLUL wurden auf der Grundlage der Biberverordnung zum 01. April 2016 von den Kreisen und kreisfreien Städten zehn getötete Biber für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis 15. März 2016 gemeldet. Frage 4: Zu Frage 4: Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung angesichts der Aufklärungsquote von nur 30-40% im Bereich der Jagdwilderei zu ergreifen ? zu Frage 4: Seitens der Landesregierung besteht gegenwärtig kein Anlass für weitergehende Maßnahmen. Die Aufklärungsquote bietet im Vergleich zur entsprechenden Aufklärungsquote im Bund (2014 = 33,3 %; 2013 = 31,6 %) keinen durchgreifenden Anlass zur Sorge. Frage 5: Zu Frage 5: Die Landesregierung schreibt, ihr lägen keine Erkenntnisse zur Ahndung von Straftaten vor, die das Verfolgen und Töten von Wildtieren zum Gegenstand haben. Kann die Landesregierung anhand eines Beispiels veranschaulichen , welche Konsequenzen sich für TäterInnen ergeben, denen Straftatbestände der Wilderei bzw. Straftatbestände nach §§ 71 und 71a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nachgewiesen werden konnten? zu Frage 5: Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Straftaten der Wilderei gemäß § 292 Strafgesetzbuch (StGB) – sogenannte Jagdwilderei – und gemäß § 293 StGB – sogenannte Fischwilderei. Straftaten gemäß § 292 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung, ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Straftaten der Fischwilderei ge- mäß § 293 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Straftaten gemäß § 71 Abs. 1 BNatSchG werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Bei fahrlässiger Unkenntnis des Täters, dass sich die Handlung auf ein Tier einer streng geschützten Art bezieht, kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden (§ 71 Abs. 4 BNatSchG). Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 71 Abs. 3 BNatSchG). Straftaten gemäß § 71a Abs. 1 BNatSchG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Bei Leichtfertigkeit kann in bestimmten Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden (§ 71a Abs. 3 BNatSchG). Für die Frage der Strafzumessung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die Schwere der Schuld maßgebend. Das Gericht hat dabei die für und gegen den Täter sprechenden Tatumstände gegeneinander abzuwägen, um das Strafmaß festzusetzen . Es gehört nicht zu den Aufgaben der Landesregierung, Fallbeispiele für mögliche strafrechtliche Entscheidungen, die im Rahmen richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden, zu bilden. Frage 6: Zu Frage 9: Das Landeskriminalamt (Dezernat „Wirtschafts- und Umweltkriminalität “) übernimmt lediglich im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die Bearbeitung von Straftaten gemäß Bundenaturschutzgesetz. In wie vielen Fällen und aus welchem Anlass wurde seit dem 1.1.2010 im Rahmen von Einzelfallentscheidungen das Landeskriminalamt eingeschaltet, um Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Tötung von Wildtieren zu bearbeiten? zu Frage 6: Das Landeskriminalamt, Kriminalkommissariat „Schwere Umweltkriminalität “, hat seit dem 01. Januar2010 in fünf Verfahren die Ermittlungen im Zusammenhang mit der illegalen Tötung von streng geschützten Tieren geführt bzw. war daran beteiligt. Dabei handelt es sich in einem Fall um ein Verfahren wegen Schwerer Gefährdung durch Freisetzen von Giften gem. § 330a StGB und des Besonders schweren Falls einer Umweltstraftat gem. § 330 StGB und um vier Fälle wegen Verstoß gegen § 71 Bundesnaturschutzgesetz. Frage 7: Zu Frage 11: Welche Daten und Erkenntnisse liegen der landesweiten Koordinationsstelle für FFH-Monitoring und Datendokumentation mit Blick auf die illegale Verfolgung und Tötung von Wildtieren, speziell Wölfen, vor? zu Frage 7: Seit 1991 sind in Brandenburg insgesamt neun Abschüsse von Wölfen bekannt geworden (1991 drei; 1994 einer; 2007 einer; 2014 drei; 2015 einer). Fälle im LfU erfaßter, il egaler Nachstellungen geschützter, wildlebend im Land Brandenburg vorkommender Tierarten seit 2010 (Gesamt; Individuen) Fang/ Tötung / Verletzung / Nistplatzzerstörung Inbesitznahme Arten Fallen Bei Abschuss Verstümmelung Zerstörung Nistplatz Ei-Kükenentnahme Vögel Kormoran 1 Kolonie Graureiher 2 1 Kolonie Weißstorch 2 1 Singschwan 3 Rotmilan 1 1 Habicht 11 2 1 Sperber 1 1 1 Mäusebussard 4 Wanderfalke 1 Großtrappe 1 Kranich 2 1 Schwarzkopfmöwe 1 Buntspecht 1 Rotkehlchen Kohlmeise 1 Eichelhäher 1 Elster 4 Nebelkrähe 1 Bluthänfling 6 Stieglitz 9 Grünfink 3 Erlenzeisig 2 Girlitz 2 Gimpel 4 Karmingimpel 2 Säugetiere Wolf 2 4 Fischotter 5 Biber 2 Gesamtzahl Gesamt 60 19 1 7 1 88 Fälle im LfU erfaßter, illegaler Nachstellungen geschützter, wildlebend im Land Brandenburg vorkommender Tierarten seit 2010 nach Jahren (Individuen) Fang/ Tötung / Verletzung / Nistplatzzerstörung Inbesitznahme Arten Fallen Be-/Abschuss Verstümmelung Zerstörung Nistplatz Fi-/Kükenentnahme Jahr Vögel Kormoran 1 Kolonie Anfang 2010 Graureiher 1 Kolonie Anfang 2010 Graureiher 1 Mrz 14 Graureiher 1 Jul 05 Weißstorch 1 Mrz 10 Weißstorch 1 Jul 12 Weißstorch 1 Aug 12 Singschwan 1 Jan 14 Singschwan 1 Jan 16 Singschwan 1 Jan 16 Rotmilan 1 Mai 11 Rotmilan 1 Mrz 14 Habicht 1 Apr 10 Habicht 1 Aug 10 Habicht 1 Jul 11 Habicht 1 Jan 12 Habicht 1 Jan 13 Habicht 1 Mrz 13 Habicht 1 Jan 14 Habicht 1 Jun 14 Habicht 1 Apr 15 Habicht 1 Nov 15 Habicht 1 Dez 15 Habicht 1 Apr 11 Habicht 1 Mai 11 Habicht 1 Nov 10 Sperber 1 Nov 15 1 Jan 16 1 Mrz 13 1 Mai 11 Mäusebussard 1 Dez 15 1 Dez 15 1 Dez 15 Wanderfalke 1 Dez 14 Großtrappe 1 Dez 10 Kranich 2 2013/14 1 Aug 12 Schwarzkopfmöwe 1 Mai 10 Buntspecht 1 Mai 15 Rotkehlchen 2 Dez 15 Kohlmeise 1 Nov 10 Eichelhäher 1 Mai 11 Elster 4 Jun 10 Nebelkrähe 1 Mai 10 Bluthänfling 6 Dez 15 Stieglitz 9 Dez 15 Grünfink 3 Dez 15 Erlenzeisig 2 Dez 15 Girlitz 2 Dez 15 Gimpel 4 Dez 15 Karmingimpel 2 Dez 15 Säugetiere Wolf 2 Jan 13 1 Jan 14 1 Aug 14 1 Mrz 15 1 Okt 15 Fischotter 5 2013/2014 (Netzfangerei) Biber 2 Angaben bei den LK (Dammzerstörung} Gesamt 62 19 1 7 1 Fälle im tfU erfaßter, illegaler Nachstellungen geschützter, wildlebend im Land Brandenburg vorkommender Tierarten seit 2010 ( Anzahl Individuen nach Landkreisen) Art UM BAR OPR PR HVL OHV MOL LOS LOS TF PM BBG P C SPN OSL EE Gesamt Kormoran 1 1 Graureiher 2 2 Weißstorch 1 1 1 3 Singschwan 2 1 3 Rotmilan 1 1 2 Habicht 1 1 2 3 1 2 1 1 1 1 14 Sperber 1 1 2 4 Mäusebussard 3 1 4 Wanderfalke 1 1 Kranich 1 2 3 Schwarzkopfmöwe 1 1 Buntspecht 1 1 Rotkehlchen 2 2 Bluthänfling 6 6 Stieglitz 5 9 14 Grünfink 3 3 Erlenzeisig 2 2 Girlitz 2 2 Gimpel 4 4 Karmingimpel 2 2 Wolf 4 2 6 Fischotter 3 1 1 5 Biber 2 2 Eichhörnchen 1 1 Gesamt Gesamt 5 8 3 8 7 1 1 4 3 6 7 1 1 0 30 3 0 88 1400 1200 jä hr lic he A bs ch üs se 1000 800 600 400 200 Tabelle 2 Entwicklung der Abschusszahlen beim Kormoran im Land Brandenburg im Zeitraum 1999-2015 (n=11.422) * Abschussmeldungen aufs Jagdjahr bezogen (01.04.-31.03.) **Abschussmeldungen im Zeitraum 01.04. bis 31.12. 1195 997 1014 1073 - 992 1006 963 740- 7 6_5_ 827 - 4111 r 415 394 175 249 227 285 n 105 0 99100*00101*01102*02103*03104*2004** 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 1