Datum des Eingangs: 10.05.2016 / Ausgegeben: 17.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4075 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1599 der Abgeordneten Benjamin Raschke und Heide Schinowsky Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Drucksache 6/3864 Vermeidung, Ersatzmaßnahmen und Ausgleichsabgaben für Eingriffe in Natur und Landschaft durch Windenergie Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Der Betrieb von Windkraftanlagen gilt als Eingriff in Natur und Landschaft. Deshalb müssen Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern durch das Landesamt für Umwelt in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren genehmigt werden. Durch Nebenbestimmungen sollen Eingriffe minimiert werden, etwa durch die Untersagung des Betriebs zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten. Für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Ersatzmaßnahmen sowie die Zahlung einer Ausgleichsabgabe werden ebenfalls in Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid festgelegt. Frage 1: In wie vielen Fällen wurde in den Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid der Betrieb zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten untersagt? In wie vielen Fällen wurden in den Nebenbestimmungen ortsbezogene Ersatzmaßnahmen festgelegt? In wie vielen Fällen wurden finanzielle Ausgleichsabgaben an den Naturschutzfond Brandenburg festgelegt? (Bitte für die Jahre 2010 bis 2015 auflisten.) Zu Frage 1: In Genehmigungsbescheiden werden als Nebenbestimmung für die eingetretenen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in der Regel sowohl Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch Ersatzzahlungen gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt. Im Länderinformationssystem Anlagen (LIS-A), das im Landesamt für Umwelt (LfU) für die Erfassung von Anlagendaten genutzt wird, werden Daten erfasst, die für den Vollzug oder zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der EU oder dem Bund benötigt werden. LIS-A bietet keine Möglichkeiten, Einzelheiten über den Inhalt von Nebenbestimmungen in Genehmigungen zu erfassen. Daher liegen über die Anzahl der Genehmigungsbescheide mit naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keine Informationen vor. Frage 2: In wie vielen Fällen haben die Antragsteller (Windenergieunternehmen) in den Jahren 2010 bis 2015 gegen naturschutzfachliche Nebenbestimmungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden Widerspruch eingelegt? Zu Frage 2: Insgesamt wurden von Genehmigungsinhabern gegen Genehmigungen für WKA 197 Widersprüche erhoben. Gegen welche Auflagen sich diese Widersprüche im Einzelnen richten, wird statistisch nicht erfasst. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde durch die Windenergieunternehmen gegen den Widerspruchsbescheid geklagt? Zu Frage 3: Von Genehmigungsinhabern wurden 58 Klagen erhoben. Es ist nicht erfasst, gegen welche Nebenbestimmungen sich die Klagen richteten. Frage 4: In wie vielen Fällen waren diese Klagen erfolgreich oder endeten in einem Vergleich? Zu Frage 4: Es wurden 24 Klageverfahren abgeschlossen. In zwei Verfahren wurden Vergleiche geschlossen. In den übrigen Verfahren wurden die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde bestätigt oder die Verfahren richteten sich gegen andere als naturschutzrechtliche Auflagen. Frage 5: Wie ist die Anzahl der Widersprüche und Klagen gegen naturschutzfachliche Nebenbestimmungen in der Genehmigung von Windenergieanlagen nach BImSchG im Vergleich zu anderen Bundesländern einzuordnen? Zu Frage 5: Derartige Vergleiche wurden nicht angestellt. Es liegen dazu keine Informationen vor.