Datum des Eingangs: 09.05.2016 / Ausgegeben: 17.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4079 Antwort auf die Kleine Anfrage 1600 der Abgeordneten Benjamin Raschke und Heide Schinowsky Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3865 Datengrundlage zu Vogel- und Fledermausvorkommen bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Aktuell erfolgt in einigen Regionalen Planungsstellen die Fortschreibung der Teilregionalpläne für Windenergienutzung. Bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten sind die Vorkommen (Rastplätze, Brutplätze und Nahrungshabitate) einer Reihe von Vogel- und Fledermausarten zu berücksichtigen. In die Regionalplanung sollten alle verfügbaren Daten hierüber einfließen. Wissenslücken können punktuell durch naturschutzfachliche Gutachterbüros geschlossen werden. Diese führen – auch im Auftrag der Windenergieunternehmen – ein Monitoring durch. Die Daten dürfen zunächst nur zur Überprüfung der Windenergieeignung der Gebiete verwendet werden. Frage 1: Aus welchem Anlass und in welchem Umfang werden artenschutz- oder naturschutzfachliche Gutachten im Auftrag von Windenergieunternehmen von den regionalen Planungsstellen herangezogen, um die Eignung von Gebieten für die Windenergienutzung zu untersuchen, noch bevor diese Gebiete offiziell als Windeignungsgebiete ausgewiesen wurden? Frage 2: Findet diese Zusammenarbeit zwischen Planungsbehörden und Windprojektierern auf Initiative der Regionalen Planungsstellen oder auf Initiative von Investoren statt? zu Fragen 1 und 2: Bei der Aufstellung von Regionalplänen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Planes auf die Umwelt zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann (vgl. § 9 i.V.m. § 8 ROG, Art. 8a LPlV und § 2a RegBkPlG; siehe auch die Antwort auf die KA 961, Drs. 6/2429). Die Naturschutzbehörden unterstützen die Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) bei der Aufstellung der Regionalpläne, indem sie die naturschutzfachlichen Belange beim Scoping, bei der Abstimmung über den Umweltbericht und im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in enger Zusammenarbeit mit den RPG einbringen (Erlass des MUGV zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 01.01.2011). Ob und ggf. in welchem Umfang darüber hinaus arten- oder naturschutzfachliche Informationen, bspw. Gutachten, von Dritten (z.B. Privatpersonen, Bürgerinitiativen, Kommunen oder Unternehmen) herangezogen werden, um die Eignung von Gebieten für die Windenergienutzung zu untersuchen, entscheiden die RPG in eigener Verantwortung; üblicherweise erfolgt vorab eine Bewertung dieser Daten durch die Naturschutzbehörden. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass zur Bereitstellung der artenschutzbezogenen Informationen privatrechtliche Verträge zwischen den Planungsbehörden und den Inhabern der Rechte (Windenergieunternehmen bzw. Gutachterbüros ) abgeschlossen werden? Frage 4: Trifft es zu, dass Windenergieunternehmen Informationen über den Bestand geschützter Tierarten vorliegen, noch bevor diese den Planungsstellen zugänglich gemacht wurden? Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diesen Umstand? zu Fragen 3 und 4: Es steht Windenergieunternehmen frei, arten- bzw. naturschutzfachliche Gutachten in Auftrag zu geben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Auftraggeber die Informationen zuerst erhalten und über die Weitergabe einschließlich etwaiger Nutzungsrechte entscheiden. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung die Verlässlichkeit der artenschutzrechtlichen Aussagen der Regionalplanung angesichts der Tatsache, dass Teile der naturschutzfachlichen Informationen Gutachten entstammen, die von Windenergieunternehmen beauftragt wurden? zu Frage 5: Siehe Antwort zu Fragen 1 und 2. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die Nachvollziehbarkeit der Regionalplanung angesichts der Tatsache, dass in den privatrechtlichen Verträgen teilweise festgelegt ist, dass die Öffentlichkeit keine Einsicht in die Daten nehmen kann? zu Frage 6: Die RPG sind als Träger der Regionalplanung verantwortlich für die Aufstellung und die Inhalte der Regionalpläne. Das Verfahren und die Abwägung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.