Datum des Eingangs: 11.05.2016 / Ausgegeben: 17.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4083 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1602 der Abgeordneten Kristy Augustin, Barbara Richstein und Sven Petke Fraktion der CDU Drucksache 6/3873 Situation geflüchteter Frauen und Mädchen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Derzeit kommen nach wie vor viele Menschen nach Deutschland, um hier Schutz vor Krieg, Gewalt und Vertreibung zu suchen. Insbesondere Frauen und Mädchen sind durch die Bedingungen der Flucht oft besonders gezeichnet. Viele unter ihnen mussten bereits auf dem Weg nach Deutschland Gewalt und/oder Übergriffe erleiden. Mitunter sind geschlechtsspezifische Verfolgung und Gewalterfahrungen sogar die Ursache ihrer Flucht. Aus diesem Grund benötigen geflüchtete Frauen und Mädchen einen besonderen Schutz vor Übergriffen, vor allem in den Gemeinschaftsunterkünften und der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg. Frage 1: Wie groß ist der Anteil weiblicher Asylbewerber und Flüchtlinge im Land Brandenburg? (Mit der Bitte um Auflistung für die Jahre 2014 – 2015) zu Frage 1: Der Anteil weiblicher Asylbewerber und Flüchtlinge betrug zum - Stichtag 31.12.2014: rund 36 % - Stichtag 31.12.2015: rund 31 % Diese Berechnungen basieren auf Angaben aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Personen, die sich aus folgenden Gründen im Land Brandenburg aufgehalten haben: - Aufenthalt nach § 22 Sätze 1 und 2 Aufenthaltsgesetz - Aufenthalt nach § 23 Absätze 1 und 2 Aufenthaltsgesetz - Aufenthalt nach § 25 Absätze 1, 2 und 3 Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltsgestattung Frage 2: Wie viele dieser Frauen und Mädchen sind nach den Erkenntnissen der Landesregierung - alleinreisend und über 18 Jahre alt, - alleinreisend und unter 18 Jahre alt, - schwanger, - alleinerziehend mit Kindern - in Begleitung (Eltern/Großeltern/Ehemann)? zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Daten zur vollständigen Beantwortung der Frage vor. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass sich nach aktuellen Erkenntnissen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 25 minderjährige unbegleitete Ausländerinnen in Brandenburg aufhalten (von derzeit 1.350), sechs von ihnen sind Ehefrauen. Zusätzlich befinden sich zwei junge Frauen in Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Über Schwangerschaften oder über die Zahl der Kinder dieser Minderjährigen liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Wie groß ist der Anteil weiblicher Asylbewerber und Flüchtlinge, die Opfer von Vergewaltigungen oder sonstiger schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sind? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zur vollständigen Beantwortung der Frage vor. Nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ist nahezu jede in Brandenburg in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländerin vor oder während der Flucht Opfer sexueller Gewalt geworden. In den Jugendhilfeeinrichtungen sind sie im gleichen Maße davor geschützt wie andere Betreute dort auch. In der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) war bisher eine systematische Analyse und Erfassung der Tatbestände besonderer Schutzbedürftigkeit bei neu angekommenen Asylsuchenden nicht möglich. Zur Etablierung eines Systems zur Erfassung von Schutzbedürftigkeit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zum Umgang mit Vorfällen innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für Asylsuchende wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die ZABH führt keine Statistik über Ermittlungsergebnisse der kontaktierten Behörden. Frage 4: Inwiefern wird auf diese Personen im Zusammenhang mit der Unterbringung, der Versorgung, der medizinischen Behandlung und allgemeinen Betreuung besonders Rücksicht genommen? zu Frage 4: Nach § 2 Abs. 3 LAufnG sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 96), zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. § 9 Absatz 4 LAufnG konkretisiert dies im Hinblick auf die vorläufige Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen dahingehend, dass – sofern den Belangen schutzbedürftiger Personen nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft entsprochen werden kann – ihre Unterbringung in geeigneten Wohnungen oder, soweit erforderlich, in geeigneten Einrichtungen zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die Unterbringung der genannten Personen regelmäßig in Wohnungen oder Wohnungsverbünden zu erfolgen hat. § 4 Absatz 2 AsylbLG sieht vor, dass werdenden Müttern und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verbandund Heilmittel zu gewähren sind. Im Ergebnis haben schwangere Asylsuchende also Anspruch auf die gleichen Leistungen wie gesetzlich krankenversicherte schwangere Personen. § 6 Abs. 2 AsylbLG sieht vor, dass Personen, die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt wird. Im Zuge der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes ist die Migrationssozialarbeit in § 12 neu geregelt und insbesondere auf zielgruppenspezifische Unterstützungsbedarfe ausgerichtet worden. Im Rahmen der noch zu erlassenden Durchführungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz, welche sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung befindet, werden die Anforderungen an die soziale Arbeit näher konkretisiert werden. Ein Schwerpunkt wird dabei die Ausrichtung der Migrationssozialarbeit auf die besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Menschen im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU sein. Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner der EAE werden Familien und allein reisende Frauen und Mädchen einerseits und allein reisende Männer andererseits in voneinander baulich getrennten Wohnheimgebäuden untergebracht. Für allein reisende Frauen besteht ein vollständig eigenständiges Wohnheimgebäude in Ferch, ein weiteres wird derzeit in Frankfurt (Oder) eingerichtet. Des Weiteren werden die Gemeinschaftssanitäranlagen (WC/Duschen) für Frauen über die Toilettenkabinen hinaus abschließbar gestaltet. Hinsichtlich der Betreuung und Versorgung Schutzsuchender stehen in der EAE zunächst die Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer bereit, die im Rahmen der niedrigschwelligen Sozialbetreuung innerhalb der Wohnheimgebäude als erste Ansprechpartner fungieren und spezifische Hilfebedarfe erkennen bzw. entgegennehmen sollen. Die Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer leiten die Schutzbedürftigen sodann den Sozialberaterinnen und Sozialberatern für die qualifizierte Beratung u. a. zum Themenkreis Gesundheit, Sucht und Schutzbedürftigkeit zu, die auch die Beratung und Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt abdecken sollen. Darüber hinaus wird die ZABH im 1. Halbjahr 2016 zwei weitere Stellen Psychologin/Psychologe besetzen, so dass mit dann insgesamt vier Psychologinnen und Psychologen in der EAE eine engmaschige psychologische Beratung und Betreuung der Asylsuchenden sichergestellt werden kann. Dieses Angebot wird in Eisenhüttenstadt bereits ergänzt durch eine psychiatrische Konsiliarsprechstunde, welche in Kooperation mit dem dortigen Städtischen Krankenhaus erfolgt. Ein vergleichbares Angebot soll zeitnah mit dem Ernst-von-Bergmann-Klinikum Potsdam für die EAE-Außenstellen Potsdam und Ferch etabliert werden. Schließlich wird auf die stabile medizinische Versorgung an allen EAE-Standorten durch wohnheimeigene Ambulanzen verwiesen, von wo aus im Bedarfsfall zeitnah Überweisungen zu niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kliniken erfolgen können. Frage 5: Inwieweit wird das aktuelle Angebot im Land Brandenburg, insbesondere mit Blick auf die Unterbringung dieser Personengruppen, durch die Landesregierung als ausreichend eingeschätzt und entsprechen diese Standards der EU-Aufnahmerichtlinie? zu Frage 5: Die Landesregierung geht davon aus, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten genügend geeignete Unterkünfte und Einrichtungen für die genannten Personengruppen vorhanden sind und den Standards der EU-Aufnahmerichtlinie entsprochen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. In den Jugendhilfeeinrichtungen gelten die Standards des SGB VIII. Das mit Antwort zu Frage 4 beschriebene Angebot der EAE, zu dem auch die im Aufbau befindliche Kinderfreizeitbetreuung sowie die Sozialberatung in Erziehungsund Familienfragen zu zählen sind, entsprechen nach Einschätzung der Landesregierung den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie. Bei der Etablierung eines Systems zur Erfassung von Schutzbedürftigkeit ergeben sich Probleme allerdings daraus, dass aufgrund der fehlenden Umsetzung der EU- Aufnahmerichtlinie durch den Bundesgesetzgeber zahlreiche der Konkretisierung bedürfende Tatbestände der EU-Aufnahmerichtlinie nach wie vor unbestimmt sind, was deren Operationalisierung erschwert. Frage 6: Wie viele Fälle von sexueller Gewalt gegenüber weiblichen Personen im Rahmen der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder der Erstaufnahmeeinrichtung sind der Landesregierung bekannt? (Mit der Bitte um Auflistung der jeweiligen Vorfälle nach Ort der Unterkunft seit 2014) zu Frage 6: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für die Jahre 2014 und 2015 beinhaltet die Katalogwerte „Asylbewerber“ und „Flüchtling“ bei der Erfassung von Straftaten und Tatverdächtigen sowie als Opferstatus nicht. Eine eindeutige Klassifizierung der betroffenen weiblichen Personen als „Flüchtlinge“ ist nur bedingt möglich. Für eine Auswahl stehen lediglich die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsanlass der betroffenen Personen zur Verfügung. Eine Änderung der Katalogwerte erfolgt durch das Bundeskriminalamt (BKA) ab dem Jahr 2016. In den Jahren 2014 (acht Fälle) und 2015 (fünf Fälle) wurden insgesamt 13 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gegen weibliche Personen (einschließlich Versuchshandlungen) in Gemeinschaftsunterkünften/Erstaufnahmeeinrichtungen registriert. Die nachfolgende Tabelle listet die Fälle entsprechend der Fragestellung auf. Tatzeit Straftat (Anlass) Tatort 26.02.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Potsdam 09.06.2014 sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB Luckenwalde 17.09.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Eisenhüttenstadt 03.10.2014 sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB Eisenhüttenstadt 01.11.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Rathenow 03.12.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Stolpe-Süd 26.12.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Teltow 27.12.2014 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Eisenhüttenstadt 24.01.2015 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Friesack 18.02.2015 sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB Luckenwalde 28.05.2015 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Luckenwalde 02.06.2015 sexuelle Nötigung/Vergewaltigung gemäß § 177 StGB Stolpe-Süd 06.08.2015 sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB Stolpe-Süd Frage 7: Sind die bekannten Fälle zur Anzeige gebracht worden? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 7: Ja. Frage 8: Erhalten die betroffenen Personen bei der Erstellung einer Anzeige Unterstützung? zu Frage 8: Bei der Bearbeitung von Sexual- und Gewaltdelikten zum Nachteil von Frauen und Kindern hat die Sensibilität und Empathie zu Gunsten der Opfer eine hohe Bedeutung, daher kommen speziell geschulte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Kriminalpolizei zum Einsatz. Zudem wird auf die Hilfsangebote im Rahmen der Opferhilfe und des Frauenschutzes hingewiesen. Das vorhandene Unterstützungs-, Hilfe- und Beratungssystem für von Gewalt betroffene Frauen steht auch Flüchtlingsfrauen offen. In der EAE werden die Betroffenen im Fall jedweder Form von Gewalt eingehend über die Vorteile einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden beraten, die Kontaktaufnahme zur Polizei erfolgt zur Unterstützung des Geschädigten sodann auch durch Betreuerinnen und Betreuer des Deutschen Roten Kreuzes oder die ZABH. In Fällen häuslicher Gewalt, in denen eine Gefährdung Schutzbefohlener nicht ausgeschlossen werden kann, werden Polizei und Jugendamt auch gegen den Willen der Geschädigten bzw. Erziehungsberechtigten informiert. Frage 9: Welche konkreten Maßnahmen werden getroffen, um derartige Übergriffe zu verhindern und werden diese als ausreichend eingeschätzt? zu Frage 9: Soweit es sich um die in Frage 2 genannten Personen handelt, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen, wonach die Unterbringung vorzugsweise in Wohnungen oder Wohnungsverbünden und nicht in Gemeinschaftsunterkünften zu erfolgen hat. Die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen werden von den Jugendämtern in besonders geeigneten Einrichtungen untergebracht und betreut. Durch diese Form der Unterbringung wird die Gefahr von sexuellen Übergriffen bezüglich dieses Personenkreises deutlich gemindert. Weiterhin erfolgt im Zuge der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes auch eine erhebliche Ausweitung der Migrationssozialarbeit, welche u. a. die Aufgabe hat, Gewalt in den Unterkünften wirksam entgegenzuwirken. Hier ist insbesondere auf folgende Maßnahmen hinzuweisen: - Verbesserung des Personalschlüssels für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit von 1 : 120 auf 1 : 80 - 54 zusätzliche Stellen für die fachspezifische und koordinierende Migrationssozialarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten Außerdem bereitet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gegenwärtig ein Projekt vor, das der Gewaltprävention in den Unterkünften dient. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf den Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Minderjährige sowie Minderheiten gelegt werden, so wie es die EU- Aufnahmerichtlinie vorsieht. Ziel ist es, ein Team zu bilden, das landesweit mobil vor Ort in Gemeinschaftsunterkünften zu Problemen und Prävention berät, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreiber fortbildet bzw. Fortbildungen (Referentinnen und Referenten/Honorarkräfte) vermittelt, Supervision und Schlichtung anbietet, mit Bewohnerinnen und Bewohnern arbeitet, lokale/regionale Lösungsmöglichkeiten in Konfliktfällen bzw. präventive Maßnahmen in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten identifiziert und bei der Erschließung hilft. Außerdem sollen die Möglichkeiten für die Einstellung von qualifiziertem Wachschutzpersonal durch eine veränderte Finanzierung der Bewachungskosten im Rahmen der künftigen Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz verbessert werden. Weiterhin ist auf Nr. 1.1.1.6 der Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften aufmerksam zu machen, wonach Gemeinschaftswaschräume und Gemeinschaftstoiletten für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind und die Sanitärräume abschließbar sein müssen. Der Landesintegrationsbeirat hat im November 2015 eine Unterarbeitsgruppe „Flüchtlingsfrauen“ gebildet, die sich derzeit vorrangig mit dem Thema Gewalt gegen geflüchtete Frauen und Mädchen befasst. Aktuell erarbeitet die Arbeitsgruppe eine Checkliste zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und eine Handreichung zum Gewaltschutz für Frauen. Die Handreichung dient der Aufklärung, Information und Sensibilisierung und soll eine Hilfestellung für Menschen sein, die haupt- und ehrenamtlich mit geflüchteten Menschen arbeiten. Für die EAE wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zusätzlich erfolgt eine engmaschige Absicherung durch Sicherheitspersonal, welches für die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar ist. Um wechselseitige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bekannt zu machen, werden insbesondere die Kommunikationsbeziehungen zwischen der Polizei, den Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte sowie dem ggf. vorhandenen Sicherheitsdiensten gepflegt und ständig ausgebaut. Hierbei werden regelmäßig Rolle und Aufgaben der Polizei vermittelt. Dazu kommen flächendeckend das Medienpaket und die Broschüre „Ihre Polizei – Im Dienst für die Menschen“ der „Polizei-Beratung – Polizeiliche Kriminalprävention“ (ProPK) zum Einsatz. Eine Übersetzung der Merkblätter für Opfer sexualisierter Gewalt und häuslicher Gewalt auch in die arabische Sprache ist veranlasst. Die Polizei erfüllt ihre Pflichten gemäß Landesaufnahmegesetz in Form einer Beratungsfunktion bezüglich der Sicherheit von Flüchtlingsunterkünften. Alle diese Maßnahme werden als ausreichend eingeschätzt, um Übergriffen so weit wie möglich entgegenzuwirken.