Datum des Eingangs: 19.05.2016 / Ausgegeben: 24.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4191 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1633 der Abgeordneten Barbara Richstein und Björn Lakenmacher Fraktion der CDU Drucksache 6/3948 Finanzmittel der Flüchtlinge in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Das Land Brandenburg nahm im Jahr 2015 28.128 Asylbewerber auf. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungsberechtigte Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Nach § 7 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Einige Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen, haben Wertgegenstände und/oder Finanzmittel bei sich. Frage 1: Wie ist die Praxis zur Überprüfung auf eigene Wertgegenstände und Finanzmittel bei eintreffenden Asylsuchenden im Land Brandenburg angelegt? Frage 2: Welche Behörde ist für die Überprüfung auf eigene Wertgegenstände und Finanzmittel bei eintreffenden Asylsuchenden im Land Brandenburg zuständig? Frage 3: Werden Asylsuchende bei der Registrierung nach ihren Vermögensverhältnissen befragt und müssen sie dazu eine schriftliche Erklärung abgeben? zu den Fragen 1 bis 3: Nach § 7a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen, Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist. Zum Vermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gehören vor allem Bargeld, Kraftfahrzeuge und Familienschmuck. Der Umfang der Sicherheitsleistung beschränkt sich auf die von der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde prognostizierbaren Kostenerstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. § 7a AsylbLG dient der Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, indem eine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung vorhandener Vermögenswerte von Ausländern bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde. Berechtigt, von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Sicherheit zu verlangen, ist die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde. Im Land Brandenburg sind das neben den Landkreisen und kreisfreien Städten die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) im Bereich der Erstaufnahme. Im Rahmen der Erstaufnahme werden die eintreffenden Asylsuchenden in Brandenburg durch die ZABH bei ihrer Registrierung systematisch auch zu vorhandenem Vermögen befragt. Die Asylsuchenden müssen dazu eine Erklärung unterschreiben. Statistische Auswertungen werden hierzu nicht geführt. Frage 4: Wie viele der Asylsuchenden wurden in Brandenburg auf eigene Wertgegenstände und Finanzmittel überprüft bzw. nicht überprüft? Frage 5: Bei wie vielen Asylsuchenden im Land Brandenburg und in welcher Höhe wurden bei der Überprüfung insgesamt und pro Person eigene Wertgegenstände, Finanzmittel, Einkommen und/oder sonstiges Vermögen festgestellt und registriert? Frage 7: Wie vielen Asylsuchenden sind die eigenen Wertgegenstände, Finanzmittel, Einkommen und/oder sonstigen Vermögen über dem Freibetrag eingezogen und quittiert worden? Frage 8: Bei wie vielen Asylsuchenden sind eigene Wertgegenstände, Finanzmittel, Einkommen und/oder sonstiges Vermögen für die Deckung des notwendigen Bedarfs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwendet bzw. nicht verwendet worden? Frage 9: Wie viele Asylsuchende mit eigenen Wertgegenständen, Finanzmitteln, Einkommen und/oder sonstigem Vermögen oberhalb des Selbstbehalts haben bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen für die Deckung des notwendigen Bedarfs erhalten? Frage 10: Wie viele nicht überprüfte Asylsuchende haben bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen für die Deckung des notwendigen Bedarfs erhalten? zu den Fragen 4, 5 und 7 bis 10: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Durchführung des AsylbLG ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Für die ZABH wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Frage 6: Welche Höhe eines Selbstbehalts pro Person wird im Land Brandenburg zu Grunde gelegt? zu Frage 6: Nach dem Wortlaut des § 7a Satz 1 AsylbLG steht es im Ermessen der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden, ob und in welcher Höhe sie von Leistungsberechtigten Sicherheit verlangen. Da die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes den Bundesländern und letztendlich den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen wurde, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, ob und wie die Vorschrift umgesetzt wird. Seitens der Landesregierung wurden keine entsprechenden ermessenslenkenden Vorschriften gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern erlassen. Der Landesregierung liegen über die konkrete Umsetzung in den Landkreisen und kreisfreien Städten keine Informationen vor.