Datum des Eingangs: 19.05.2016 / Ausgegeben: 24.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4193 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1632 des Abgeordneten Wolfgang Roick Fraktion der SPD Drucksache 6/3944 Übertragung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an andere Verwaltungseinheiten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers Mit dem Urteil des 2. Senats vom 25.10.2007 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 2 C 30.07) wurde festgestellt, dass Beamte bei der Umbildung und Neuorganisation einer Körperschaft ein ihrem Statusamt entsprechender Aufgabenbereich übertragen wird. Frage 1: Trifft dieses Urteil auch auf die Übertragung von Beamten auf die Landkreise zu? zu Frage 1: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) – Urt. v. 25.10.2007; 2 C 30.07 – ist nur begrenzt auf die Überleitung von Beamten auf die Landkreise übertragbar , da das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), auf das sich die Entscheidung u. a. bezieht, inzwischen in wesentlichen Teilen durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ersetzt worden ist. Nach derzeitiger Rechtslage bestimmt sich die Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen einer Funktionalreform auf Landkreise übergeleitet werden, nach §§ 16 – 18 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen folgt aus der Verweisung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Funktionalreformgrundsätzegesetz auf § 31 Abs. 1 Landesbeamtengesetz , der seinerseits auf die genannten Vorschriften des BeamtStG verweist. Von Bedeutung für den hier in Rede stehenden Sachverhalt ist die Entscheidung im Hinblick auf den Anspruch bzw. das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Denn Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen nur solche Funktionsämter übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen (vgl. zuletzt OVG Münster, Beschl. v. 19.1.2016 – 1 B 895/15). Dieser Anspruch gehört nach Auffassung des BVerwG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und genießt damit Verfassungsrang (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51/13). Wie das BVerwG zugleich aber betont, entspricht es den hergebrachten Strukturen des Dienstrechts, wenn durch Gesetz im Falle wesentlicher Organisationsänderungen flexible Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden, die auch das statusrechtliche Amt berühren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51/13). So erlaubt § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Ausnahmefällen , dem Beamten nach einer Körperschaftsumbildung auch ein geringer zu bewertendes Amt zu übertragen, bspw. dann, wenn es bei der aufnehmenden Körperschaft keine Planstelle gibt, die der Planstelle des Beamten bei seiner bisherigen Körperschaft entspricht. Wird dem Beamten ein geringer zu bewertendes Amt übertragen , hat er allerdings nach § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf das Grundgehalt, das dem vorher innegehabten Amt entspricht. Überdies kann dem Beamten nach der Überleitung auf eine andere Körperschaft auch ein Amt in einer anderen Laufbahn zugewiesen werden. Frage 2: Bei der Forstbehörde gibt es derzeit Beamte in der Besoldung von A9 bis A12, die möglicherweise an die Landkreise überstellt werden. Gibt es dort dann angemessene Aufgabenbereiche? Wenn ja welche? zu Frage 2: Das Personal soll den Aufgaben folgen. Eine abschließende Aussage zu den konkret von der Reform betroffenen Beamtinnen und Beamten ist derzeit noch nicht möglich, da der Meinungsbildungsprozess bezüglich der im Einzelnen zu übertragenden Aufgaben noch nicht abgeschlossen ist. Die Rechtslage im Falle des Personalübergangs stellt sich aktuell wie folgt dar: Sind die Beamtinnen und Beamten aufgrund gesetzlicher Vorschrift in den Dienst eines kommunalen Dienstherrn übergetreten oder übernommen worden (§ 31 LBG, § 16 bis 19 BeamtStG oder ggf. abweichende spezielle gesetzliche Regelungen), wird ihr Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 17 Abs. 1 BeamtStG). Der neue kommunale Dienstherr hat sodann unter Beachtung der Rechtsstellung der Betroffenen (§ 18 BeamtStG) und der einschlägigen Rechtsvorschriften darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie eingesetzt und mit welchen Aufgaben sie betraut werden. Entsprechende Einzelpersonalmaßnahmen trifft der zuständige kommunale Dienstherr in eigener Zuständigkeit aufgrund der den Kommunen verfassungsrechtlich garantierten Personalhoheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 1 der Landesverfassung). Frage 3: Wie werden für diese Beamten die Pensionsansprüche derzeit und zukünftig geregelt? zu Frage 3: Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften , Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz. Damit gilt für alle Dienstherren im Land Brandenburg ein einheitliches Beamtenversorgungsrecht. Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes, z. B. vom Land zu einem Landkreis, haben daher keine versorgungsrechtlichen Auswirkungen. Nach einem Dienstherrenwechsel haben Beamtinnen und Beamte nach dem Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Versorgung gegen den letzten Dienstherrn. Nachteile ergeben sich hieraus nicht, denn bei der Bemessung der Versorgungsbezüge sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die bei einem oder mehreren früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind. Ob in einem möglichen Funktionalreformgesetz auch ergänzende versorgungsrechtliche Regelungen getroffen werden, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten und ist derzeit nicht absehbar.