Datum des Eingangs: 20.05.2016 / Ausgegeben: 25.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1642 des Abgeordneten Danny Eichelbaum der CDU-Fraktion Drucksache 6/3966 Sicherung des Fortbestands des Wildparks Johannismühle Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Der Wildpark Johannismühle in Baruth/Mark ist eine wichtige touristische Einrichtung im Landkreis Teltow-Fläming. Mit 50.000 bis 70.000 Besuchern pro Jahr ist er auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber. Mit der Durchführung zahlreicher Forschungsprojekte hat sich der Wildpark darüber hinaus in seiner knapp 20-jährigen Geschichte einen guten Namen in Wissenschaftsund Forschungskreisen erwerben können. Der Fortbestand des Wildparks ist nun in Gefahr, da eine beantragte Verlängerung der Betriebserlaubnis für den Park nur bis 30. Juni 2016 befristet erteilt wurde. Grund hierfür ist das Wirken der Unteren Forstbehörde, die der Auffassung ist, dass kein öffentliches Interesse an der Sperrung des Waldes vorliegen würde, da der Park privat betrieben wird. Deshalb sei eine Umwandlung der Waldflächen notwendig, die der Wildpark zu beantragen habe, um eine unbefristete Betriebserlaubnis erwirken zu können. Diese von der Unteren Forstbehörde geforderte Umwandlung von Wald und die damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die mangelnde Planungssicherheit sind für die Betreiber des Wildparks existenzbedrohend . Konflikte zwischen dem Vollzug des Waldgesetzes einerseits und den Voraussetzungen beim Betrieb von zoologischen Einrichtungen betreffen neben dem Wildpark Johannismühle auch andere vergleichbare Einrichtungen im Land Brandenburg. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Unterstützt die Landesregierung die Fortführung des Wildparks Johannismühle ? Frage 2: Liegt der Fortbestand des Wildparks Johannismühle für die Landesregierung im „öffentlichen Interesse“? Frage 3 Wie bewertet die Landregierung das Wirken der Unteren Forstbehörde im o.g. Antragsverfahren? Frage 4: Welche Stellungnahmen mit welchem Inhalt liegen der Landesregierung zum Sachverhalt vor? Frage 5: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Fortbestand des Wildparks zu sichern? Frage 6: Plant die Landesregierung Maßnahmen, um den oben genannten Konflikt zu lösen? Wenn ja, welche? Frage 7: Steht die Landesregierung hierzu in Kontakt mit der Kreisverwaltung Teltow- Fläming? Wenn nein, warum nicht? Zu Fragen 1 bis 7: Der Wildpark Johannismühle wird als Zoo nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes betrieben. Teile des Wildparks Johannismühle sind Wald im Sinne des § 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG). Eine der Voraussetzungen für die Genehmigung eines Zoos durch die untere Naturschutzbehörde ist, dass andere öffentlich-rechtliche Belange dem Betrieb eines Zoos nicht entgegenstehen. Nach Ablauf der Genehmigung für den Zoo aus dem Jahr 2007 am 31.12.2015 erteilte der Landkreis dem Betreiber eine bis zum 30.6.2016 befristete Genehmigung zum weiteren Betrieb des Wildparks, da die forstrechtlichen Belange nicht geregelt waren. Die notwendigen Sperrungen von Waldflächen durch die untere Forstbehörde wurden dem Betreiber des Wildparks bis zum 31.12.2015 befristet genehmigt. Verwiesen wurde darauf, dass nach Ablauf der Frist der Genehmigung nach der dann geltenden Rechtslage zu verfahren ist. Mit dem Auslaufen der Sperrgenehmigung zum 31.12.2015 ist die untere Forstbehörde bemüht, einen rechtmäßigen Zustand des Waldes durch den Erlass einer Genehmigung einer Waldumwandlung herzustellen. Der Betrieb eines Zoos ist mit der Beibehaltung der Waldeigenschaft nicht vereinbar. Eine Waldsperrgenehmigung ist nach der seit 2004 geltenden Bestimmung im § 18 LWaldG nicht möglich. Um den Wildpark weiter zu betreiben, ist die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch eine Waldumwandlung nach § 8 LWaldG daher unerlässlich. Die Bejahung des öffentlichen Interesses am Betrieb des Wildparks macht das Verfahren zur Waldumwandlung überhaupt erst genehmigungsfähig. Die untere Forstbehörde hat die Genehmigung zur Nutzungsartenänderung nach § 8 LWaldG gegenüber dem Parkbetreiber bereits in Aussicht gestellt. Die untere Forstbehörde steht mit der Kreisverwaltung hierzu in Kontakt. Nach den der Landesregierung vorliegenden Stellungnahmen wird das Handeln der unteren Forstbehörde unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Wildpark Johannismühle als angemessen bewertet. Die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktion sind regelmäßig flächengleich auszugleichen. Bleibt der Baumbestand auf der Fläche stehen und die Schutz- und Erholungsfunktion nach der Umwandlung des Waldes dauerhaft erhalten, kann in begründeten Einzelfällen das Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 unterschritten werden. Da seitens des Betreibers noch kein Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart vorliegt, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleiches für die Waldumwandlung noch nicht bestimmbar und eine Beurteilung, ob diese die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betreibers übersteigen würden, nicht möglich.