Datum des Eingangs: 24.05.2016 / Ausgegeben: 30.05.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4225 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1652 der Abgeordneten Isabelle Vandre Fraktion der DIE LINKE Drucksache 6/3988 Ergebnisse in der Umsetzung der Hochschulgesetznovelle aus dem Jahr 2014 - Teil 4 Mitbestimmung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 6/167, aus der hervorging, dass sich die Hochschulen zu dem Zeitpunkt meiner Fragestellung noch in der Phase der Implementierung der gesetzlichen Neuregelungen der Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes befanden, frage ich die Landesregierung Frage 1: Inwiefern wurde die Ausweitung der Stimmenanteile der Studierenden auf mindestens 30 Prozent in allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien in Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre umgesetzt? zu Frage 1: Alle Hochschulen haben die Vorgabe des 30-%-Quorums für Studierende in Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre umgesetzt. Die Regelungen unterscheiden sich im Detail, überwiegend nutzen die Hochschulen das Instrument der differenzierten Stimmgewichtung, ohne die hergebrachte Zusammensetzung der Gremien zu verändern. Teilweise wurde auch die Zusammensetzung der Gremien verändert, um das 30-%-Quorum zu gewährleisten. Alle Hochschulen haben die entsprechenden Regelungen in ihre Grundordnungen eingefügt. Mit Ausnahme der Fachhochschule Potsdam sind die Grundordnungen nach Genehmigung durch das MWFK (im Fall der Europa-Universität: Genehmigung durch den Stiftungsrat) in Kraft getreten. Der Senat der Fachhochschule Potsdam hat eine entsprechende Regelung beschlossen, die aber noch nicht dem MWFK zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung und die Praktikabilität dieser Regelung? Gibt es bei dieser Probleme, wenn ja welche? zu Frage 2: Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der staatlichen Hochschulen des Landes ist nach § 61 BbgHG Recht und Pflicht aller Hochschulmitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Dieser Prämisse entsprechend gibt das Gesetz vor, dass die Studierenden in Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre über einen Stimmenanteil von mindestens 30 Prozent verfügen . Diese Regelung ist einer weiteren Konkretisierung nicht zugänglich, da das Brandenburgische Hochschulgesetz im Sinne einer weitreichenden Organisationsautonomie für die Hochschulen keine Vorgänge zur Zahl und Größe der zentralen und dezentralen, nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe und Gremien der Hochschulen macht. Demgemäß blieb und bleibt es den Hochschulen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung überlassen, ob sie die 30-Prozent-Regelung über eine Vergrößerung der Organe und Gremien oder veränderte Stimmanteile bzw. - gewichtungen umsetzen. In diesem rechtlichen Kontext haben die Hochschulen inzwischen zu adäquaten Regelungen gefunden, die keinen Anlass zu rechtsaufsichtlichen Beanstandungen gegeben haben.