Datum des Eingangs: 30.05.2016 / Ausgegeben: 06.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4270 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1679 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig, Rainer Genilke und Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Drucksache 6/4054 Windkraftanlagen im Wald Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Landesregierung hat im Mai 2014 einen „Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes“ herausgegeben . Dort wird u.a. gefordert Anlagen mit geringen Rotordurchmessern einzusetzen . Wörtlich ist auf Seite 24 des vorgenannten Leitfadens formuliert: „Des Weiteren sind in Wäldern Anlagetypen einzusetzen, die einen geringen Rotordurchmesser aufweisen, um den Raum zwischen Baumkronen und Rotorspitze zu vergrößern und damit das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zu verringern.“ Im Bereich der Stadt Beelitz wurde kürzlich die Genehmigung zum Bau von Windrädern in der Reesdorfer Heide erteilt. Die Reesdorfer Heide liegt, wie auch die vom Bau von Windkraftanlagen betroffene Zossener Heide-Wierachteiche, in der Planungsregion Havelland- Fläming. Bei den Anlagen die in der Reesdorfer Heide errichtet werden sollen, handelt sich um zwölf Windkraftanlagen vom Typ Nordex N117. Gebaut werden soll in einem geschlossenen Waldgebiet zwischen Fichtenwalde, Borkheide/Borkwalde und Reesdorf. Frage 1: Wie werden die Anweisungen zum Rotordurchmesser von Windkraftanlagen im Wald in der Genehmigungspraxis angewendet? zu Frage 1: Der Leitfaden enthält Empfehlungen und Informationen für alle mit der Planung, Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb von WKA im Wald befassten Verantwortungsträger in Verwaltung und Wirtschaft. Außerdem bietet er Informationen für interessierte Bürger und politisch Verantwortliche. Der Leitfaden enthält keine neuen oder anderen Regelungen für WKA im Wald, sondern stellt dar, in welcher Weise bestehende rechtliche und technische Grundlagen angewendet werden sollten , um Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen und bei der Planung und Genehmigung ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Der Leitfaden wird von Planungsbüros und Antragstellern bei der Vorbereitung von Vorhaben einbezogen und findet so Eingang in die Genehmigungspraxis. Frage 2: Wie groß ist der durchschnittliche Rotordurchmesser bei Windkraftanlagen im Wald im Land Brandenburg? Wie stellt sich dies im Verhältnis dar zu den übrigen Windkraftanlagen im Land Brandenburg? zu Frage 2: Der Rotorblattdurchmesser der in Betrieb befindlichen WKA innerhalb von Wäldern beträgt durchschnittlich 98,3 m, außerhalb von Waldgebieten beträgt er 73,6 m. Diese Verteilung erklärt sich daraus, dass sich in Wäldern weit überwiegend WKA der neueren Generationen befinden, die auch eine höhere Nabenhöhe haben (von ca. 3.000 WKA außerhalb von Wäldern haben ca. 2.700 einen Rotordurchmesser von 70 bis 90 m; nur ca. 110 WKA haben einen Durchmesser von über 100 m). Frage 3: Wie hat sich der Rotordurchmesser der Windkraftanlagen im Wald seit Veröffentlichung des Leitfadens entwickelt? zu Frage 3: Seit dem Erscheinen des Leitfadens wurden für 22 WKA Genehmigungen an Standorten im Wald beantragt. Der Rotordurchmesser dieser Anlagen liegt durchschnittlich bei 126,1 m. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass fast nur WKA mit Masthöhen von 130 bis 150 m beantragt wurden. Frage 4: Welchen Rotordurchmesser sollen die nun im Windeignungsgebiet 25 der Planungsregion Havelland-Fläming genehmigten Windkraftanlagen aufweisen? zu Frage 4: Der Rotordurchmesser der WKA beträgt 116,8 m. Vorbemerkung der Fragesteller: In der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 8 vom 11.06.2015 (Drucksache 6/1661) wird auf Seite 20 zur Frage 43 ausgeführt : „In den von der unteren Forstbehörde (uFB) gegenüber der Genehmigungsbehörde (LUGV) abzugebenden waldrechtlichen Stellungnahmen wird regelmäßig der Grundsatz der sparsamen und unvermeidbaren Waldinanspruchnahme gem. dem in § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) normierten Rahmen Rechnung getragen. So wird stets geprüft, ob sich Alternativen durch Standortverschiebungen der zu errichtenden WEA aus dem Wald heraus bzw. innerhalb des Waldes in einen mit geringerem Konfliktpotential behafteten Standort durchsetzbar erscheinen.“ Frage 5: Welche Stellungnahmen der unteren Forstbehörde liegen mit welchem Inhalt zu den nun in der Reesdorfer Heide genehmigten Windkraftanlagen vor (bitte gesamten Inhalt der Stellungnahme wiedergeben)? zu Frage 5: Im Genehmigungsverfahren wurde die Stellungnahme des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LFB) als zuständige Forstbehörde eingeholt. Die Stellungnahme vom 23.10.2014 ist als Anlage beigefügt. Frage 6: Wie wurden diese Stellungnahmen in den Prüfungsverfahren berücksichtigt ? Welche konkreten Alternativen oder Standortverschiebungen wurden mit welchem Ergebnis geprüft? zu Frage 6: Die Waldumwandlung und Ersatzaufforstung werden von der Konzentrationswirkung nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umfasst. Daher wurde die Entscheidung des LFB über die Umwandlung von Wald in die Genehmigung übernommen. Sofern die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde ist daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht berechtigt, die Prüfung von alternativen Vorhaben oder Standorten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Genehmigungsvoraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LFB gegeben, so dass das LfU zur Erteilung der Genehmigung am beantragten Standort rechtlich verpflichtet war. Frage 7: Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Widersprüchen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen? zu Frage 7: Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 8 Monate. Frage 8: Wie viele Windkraftanlagen wurden im Land Brandenburg trotz noch laufender Widerspruchsverfahren errichtet (bitte Angaben nach Regionalen Planungsgemeinschaften und Jahren aufschlüsseln) zu Frage 8: Derartige Informationen werden statistisch nicht erfasst und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden. KA z/C lyiee LAND BRANDENBURG Landesbetrieb Forst Brandenburg untere Forstbehörde - Betriebszentrale Bearb.: Herr Friedrich Gesch.Z,: LFB_3- 3600162+154#241270/2014 Hausruf: +49 331 97929-308 Fax: +49 331 97929-390 Bemd.Friediich@LFB.Brandenburg.de betriebsleltunggib.brandenburg.de www.wald-online.de Lendesbetrieb Forst Brendenburg 1 Zeppelinstraße 135 1 14471 Potsdam KA 1679 - ANLAGE vorab als email Potsdam, 23. Oktober 2014 Antrag der Firma juwi Energieprojekte GmbH v. 0510.2012 in der Fassung v. 06.06.2013 auf Neugenehmigung von 12 WEA in Beelitz, Gern. Reesdort Reg.Nr.: RW1.2-067.00.00/12 Ihre Beteiligung vom 11.07.2013 in der Gestalt der letzten Antragsänderung vom 17.10.2014 Sehr geehrter Herr Zschiedrich, nach Prüfung des vor bezeichneten Antrages übergebe ich Ihnen nachstehend die fachliche Stellungnahme der unteren Forstbehörde über die begehrte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gem. § 8 LWaIdG 2 zur work- und inhaltsgleichen Aufnahme in die Genehmigung nach BlmSchG als konzentrierende Entscheidung gern § 13 BlmSchG, 1. Forstrechtliche Belange Das Bauvorhaben betrifft Wald im Sinne des § 2 LWaIdG. Das Bauvorhaben führt zu einer Umwandlung von Wald in Stand- und Betriebsflächen für Windenergieanlagen. Dadurch wird nachstehende Waldfläche durch eine Nutzungsartenänderung beansprucht. Nach § 8 LWaIdG erteile ich die Genehmigung zur dauerhaften bzw. zeitweiligen Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart als Stand- und Betriebsfläche für Windenergieanlagen (WEA) auf nachstehend aufgeführten Grundstücken : Dienstgebäude Zeppelinstraße 136 14471 Potsdam Telefon Fax (0331) 97929 301 (0331) 97929 390 Seite 2 Landesbetrieb Forst Brandenburg WEA Nr. Gemarkung Flur Flstk Gesamtfläche (m2) Umwandlungsfläche (m2) dauerhaft zeitweilig Baustelleneinrichtung Zuwegung 4 Reesdorf 4 14 51.555 2.347 4.215 241 4 Reesdorf 4 241 45.848 100 2.295 1.338 5 Reesdorf 4 242 76.081 2.528 5.895 2.288 6 Reesdorf 4 246 68.982 2.421 7.902 52 7 Reesdorf 4 259 37.410 636 3.028 3 7 Reesdorf 4 26 18.920 0 205 8 Reesdorf 4 260 20.133 196 7 Reesdorf 4 262 47.092 1.811 3.370 673 8 Reesdorf 4 263 47.310 2.447 6.280 528 7&8 Reesdorf 4 264 6.868 0 139 9 Reesdorf 3 25/1 106.730 2.448 6.590 917 10 Reesdorf 3 70 15.979 1.871 0 10 Reesdorf 3 72 17.533 1.628 3.572 36 10 Reesdorf 3 74 19.338 820 1.505 991 11 Reesdorf 4 274 60.851 2.440 7.738 464 12 Reesdorf 4 278 88.370 2.448 7.098 1.590 13 Reesdorf 4 277 29.588 0 71 13 Reesdorf 4 280 38.266 2.453 5.883 1.523 11&12 Reesdorf 4 279 14.680 0 653 14 Reesdorf 3 83 121.400 2.448 7.093 2.522 15 Reesdorf 3 84 68.358 2.448 7.359 1.031 Summe 29.423 81.890 15.265 Die dauerhafte Umwandlungsfläche ist in beiliegender Karte, die ebenfalls Bestandteil dieses Bescheides ist, rot eingefärbt, die zeitweilige Umwandlungsfläche (Zuwegung) braun eingefärbt und die zeitweilige Umwandlungsfläche (Baustelleneinrichtung , wie Lager-, Montage- und Kranauslegerflächen) grün eingefärbt gekennzeichnet (Anlage 1, Blatt 1 - 3: „Karte Waldumwandlungsfläche"). II. Nebenbestimmungen Diese waldrechtliche Genehmigung ergeht gem. § 36 VwVfG 3 i. V. m. § 12 BIm- SchG unter folgenden Nebenbestimmungen: a. Befristung 1. Die Genehmigung zur Durchführung der dauerhaften und zeitweiligen Waldumwandlung ist befristet auf vier Jahre nach Bekanntgabe des Genehmigungs- Seite 3 Landesbetrieb Forst Brandenburg bescheides (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Die Genehmigung erlischt nach Fristablauf für die bis zu der zuvor angegebenen Frist nicht umgewandelten Flächen. 2. Der Beginn und Vollzug der Waldumwandlung ist der unteren Forstbehörde, Oberförsterei Potsdam unverzüglich schriftlich anzuzeigen. b. Aufschiebende Bedingungen 1. Mit der Waldumwandlung darf erst begonnen werden, wenn beim Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB), Serviceeinheit Belzig eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 196.490,84 EUR (in Worten: Einhundertsechsundneunzigtausendvierhundertneunzig 84/100 EUR) unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB 4) als Sicherheitsleistung hinterlegt wurde. Auf der Bürgschaftsurkunde sind die Bezeichnung des Vorhabens, das Aktenzeichen und das Datum des Bescheides anzugeben. Alternativ ist die zinslose Hinterlegung der Sicherheitsleistung durch Einzahlung bei der Landeshauptkasse Kontoinhaber: Kreditinstitut: BIC: IBAN: Verwendungszweck Landesbetrieb Forst Brandenburg, SE Belzig Landesbank Hessen-Thüringen WELADEDDXXX DE76 3005 0000 7035 0000 46 LFB 15.01-7020-5/WKA101/131Ree-Si L möglich. c. Auflagen 1. Sie haben dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Potsdam den Vollzug der Umwandlung von Wald bei Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten mit beigefügter Vollzugsanzeige (Anlage 2) anzuzeigen. 2. Der Ersatz für die dauerhafte und zeitweilige Inanspruchnahme von Waldflächen für die Baustelleneinrichtung und Zuwegungen ist in Form einer Ersatzaufforstung zu erbringen. Seite 4 Landesbetrieb Forst Brandenburg Gemäß § 8 Abs. 3 LWaIdG ist für die nachteiligen Wirkungen der dauerhaften Waldumwandlung als forstrechtlicher Ausgleich vom Antragsteller eine Ersatzmaßnahme im Flächenverhältnis von 1:1 auf folgenden Flächen in Form einer Erstaufforstung in der Gemarkung Wusterwitz durchzuführen. lfd.- Nr. Gemarkung Flur Flurstück Gesamtgröße ( m2) Ersatzfläche ( m2) Maßnahme E2 Wusterwitz 7 (neu: 17) 4/7 (neu: 39) 7.143 7.143 Erstaufforstung E2 Wusterwitz 7 (neu: 17) 239 (neu: 39) 28.386 14.328 Erstaufforstung E3 Wusterwitz 12 (neu: 17) 206 u. 378 (neu: 18) 46.814 46.814 Erstaufforstung Summe 68.285 Die genannten Ersatzmaßnahmen sind auf einem Kartenausschnitt, welcher Bestandteil dieses Bescheides ist, grün gekennzeichnet (Anlage 3: Karte "Landschaftspflegerische Maßnahmen"). Grundlage der genannten Ersatzmaßnahmen bilden die Maßnahmeblätter E 2 (Anlage 4) und E 3 (Anlage 5) sowie der "Vertrag über die Vornahme einer Ersatzaufforstung zwischen den Vertragspartnern" und die damit verbundene forstrechtliche Genehmigung AZ: LFB 13.06-7020-06-6/13. 3. Die beantragte und genehmigte Fläche zur zeitweiligen Umwandlung (Baustelleneinrichtung ) in beiliegender Karte (Anlage 1) grün eingefärbt muss ohne Anrechnung auf den forstrechtlichen Ausgleich vornehmlich mit der Baumart Gemeine Kiefer (Ausgangspflanzenzahl: 10.000 Stck./ha) am gleichen Ort wieder aufgeforstet werden und im 5. Standjahr die Bedingungen einer gesicherten Kultur (hier mindestens 80% der Ausgangspflanzenzahl gleichmäßig auf der Fläche verteilt) erfüllen. Die für Zuwegungen in beiliegender Karte (Anlage 1) braun eingefärbte, beantragte und genehmigte Flächen zur zeitweiligen Waldumwandlung sind aufgrund der sich an die Errichtungsphase anschließenden Nutzung als Waldwege in der Gemarkung Wusterwitz, Flur 12, Flurstück 206 (neu: Flur 17, Flurstück 18) als Erstaufforstung laut Maßnahmeblatt E 2 zu kompensieren. 4. Die waldrechtlichen Ersatzmaßnahmen sind wie folgt durchzuführen: Die Anlage der Ausgleichs- (Wiederaufforstung der zeitweiligen Umwandlungsflächen laut Maßnahmeblatt ) und Ersatzmaßnahmen (Erstaufforstungen laut Maßnahmeblätter E 2 und E 3) hat bis spätestens zwei Jahre nach Beginn des Vollzugs der Waldumwandlung zu erfolgen Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach den für den Landeswald Brandenburg jeweils geltenden Waldbau- und Qualitätsstandards (z. Zt. Grüner Ordner 2004 5), nach den anerkannten Regeln zum Einsatz der Technik und im Sinne der guten forstlichen Praxis entsprechend den Maßnahmeblättern E 2 und E 3 aufzuforsten. Die jeweilige Positionierung der Baumarten, die detaillierten Vorgaben zu den Arbeitsverrichtungen, Pflanzenzahlen, Materialarten etc. sind mit der zuständigen Oberförsterei Lehnin vor Beginn der Maßnahme abzustimmen. 5. Für alle Maßnahmen ist ausschließlich nur zugelassenes Vermehrungsgut (Pflanzmaterial) i. S. des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) 6 aus dem Herkunftsgebiet „Mittel- und Ostdeutsches Tiefland" zu verwenden. Der Herkunftsnachweis des forstlichen Vermehrungsgutes ist durch Vorlage des Lieferscheins einer Baumschule im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie unverzüglich gegenüber der zuständigen Oberförstereien Lehnin (Ersatzmaßnahme ) und Potsdam (Ausgleichsmaßnahme) zu erbringen, Für die Anlage des Waldrandes sind Sträucher zu verwenden, die dem Erlass des MIL und des MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte für die Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur entsprechen. Ein entsprechender Nachweis der Baumschule ist gegenüber der zuständigen Oberförstereien Lehnin (Ersatzmaßnahme ) und Potsdam (Ausgleichsmaßnahme) zu erbringen. 6. Die Flächen sind mit einem Wildschutzzaun (damwild-, rehwild- und hasensicher , 1,60 m hoch) gern. § 8 Abs. 1 und 2 BbgJagdD1/ 7 zu sichern und nach Sicherung der Kultur wieder zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 7. Bei Bedarf sind für alle Maßnahmen jeweils im 1. bis 5, Standjahr Kulturpflegen durchzuführen. Darüber hinaus hat bei Bedarf ein Schutz vor forstschädlichen Mäusen zu erfolgen. 8. Die aufwachsenden Kulturen sind für alle Maßnahmen bei mehr als 20% Pflanzenausfall in der unmittelbar auf den Ausfall folgenden Pflanzperiode nachzubessern . Die Nachbesserungspflicht besteht bis zur protokollarischen Endabnahme. Seite 5 Landesbetrieb Forst Brandenburg Seite 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg 9. Nachträglich notwendig werdende Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde möglich und zu protokollieren. Die erfolgte Kulturbegründung (Pflanzung) ist unverzüglich gegenüber der unteren Forstbehörde anzuzeigen . Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die Bestätigung durch die untere Forstbehörde in Form eines Endabnahmeprotokolls (frühestens 5 Jahre nach der Pflanzung) erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt (gesicherte Kultur) sind eventuell aufgetretene Pflanzenausfälle nachzubessern und notwendige Pflegearbeiten durchzuführen. Unter gesicherter Kultur wird hier eine mit jungen Waldbäumen und -sträuchern bestandene Fläche verstanden, die aufgrund ihrer Form, Größe und der Verteilung der Bestockung Waldeigenschaften ausgebildet hat und nachhaltig die Erfüllung von Schutz-, Nutz- oder Erholungsfunktionen erwarten lässt. Sie kann gleichermaßen aus Pflanzung, Saat, Naturverjüngung und/oder Sukzession entstanden sein. Insbesondere sind folgende quantitativen und qualitativen Kriterien zu erfüllen : Die Bestockung ist dem Kulturstadium entwachsen (etwa hüft- bis mannshoch). Es sind weder Nachbesserungen von Pflanzenausfällen noch Kulturpflege- und Kultursicherungsmaßnahmen erforderlich, Für gesicherte Kulturen gelten folgende Mindestpflanzenzahlen : Kiefer 8.000 Stk./ha Schwarzkiefer 7.000 Stk./ha Stiel-, Trauben-, Roteiche 6.000 Stk./ha Birke, Robinie, Ahorn, Hainbuche, Linde, Aspe, Rotbuche 4.000 Stk./ha Erle 2.800 Stk./ha Sonstiges Laubholz 3.500 Stk./ha Sonstiges Nadelholz 2.500 Stk./ha Bei Mischbeständen gelten die Zahlen jeweils für die anteiligen Flächen der Baumart. In die Ermittlung der Pflanzenzahlen sind auch alle natürlich angekommenen, standortgerechten Baumarten einzubeziehen. Standortgerechte Straucharten werden bis zu einem Flächenanteil von 20% der jeweils abzunehmenden Kultur akzeptiert. Bezugseinheit für die Anerkennung der gesicherten Kultur ist die abgrenzbare Einzelfläche. Die Bäume sind weitgehend gleichmäßig verteilt. Fehlstellen dürfen 10% der betrachteten bestockten Fläche nicht übersteigen und nicht größer als 1.000 m 2 sein. Wildschäden dürfen einen tolerierbaren Rahmen nicht übersteigen, d. h. die Flächen müssen erwarten lassen, dass auf ihnen eine nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen möglich ist. 10. Die Ersatz- und Rekultivierungsmaßnahme hat vor Beginn der Arbeiten in Absprache mit den hoheitlich zuständigen Revierförstern zu erfolgen. 11. Bei der Walderschließung ist für das verwendete Wegebaumaterial ein Materialzertifikat des Herstellers beizubringen. Ferner ist die Herkunft und Menge des Materials nachzuweisen. Das Zertifikat hat die Einordnung in die in der Begründung erläuterten Zuordnungswerte Z 0 bis Z 1.1 nach LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) klar auszuweisen. Zusätzlich ist ein Zertifikat vom tatsächlich eingebrachten Material erforderlich. Die dazugehörige Probe ist entweder während oder nach Projektfertigstellung zu nehmen. Bei Waldflächen, die einer zeitweiligen Waldumwandlung unterliegen, ist lediglich in der Tragschicht der Einbau von Recyclingmaterial zulässig. In der oberflächennahen Deck- und Verschleißschicht ist ausschließlich der Einbau von Naturmaterial zulässig. Durch die Wahl geeigneter Technologie bzw. Instandhaltungsarbeiten ist zu gewährleisten, dass das Recyclingmaterial der Tragschicht in keinem Fall an die Oberfläche gelangt. Vor Beginn der Wiederaufforstung der zeitweiligen Waldumwandlungsflächen ist das eingebrachte Material wieder restlos zu entfernen und die Waldbodenstruktur inklusive Mutterboden und Humusauflage wieder herzustellen. 12. In allen Windenergieanlagen (WEA), deren äußere Rotorblattspitze (von der Anlage überstrichene Fläche) sich im/über Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand befindet, sind automatische Löschanlagen in den Kanzeln der WEA zu installieren. 13. Wird durch die Forstbehörde das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Umgebung von Windenergieanlagen (WEA) angeordnet, so ist dies vom Anlagenbetreiber forderungsfrei zu dulden. Die Duldungspflicht erfasst insbesondere das ggf. technologisch notwendig werdende Abschalten der WEA bei der Ausbringung der PSM mit Luftfahrzeugen. Seite 7 Landesbetrieb Forst Brandenburg Seite 8 Landesbetrieb Forst Brandenburg 111. Begründung Begründung zu 1. — Forstrechtliche Belange Nach § 1 LWaIdG hat die untere Forstbehörde den Auftrag, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt , die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebensund Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und gern. § 4 LWaIdG seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Gemäß § 8 Abs. 3 LWaIdG sind nach einer Waldumwandlung die nachteiligen Wirkungen für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes vom Verursacher des Eingriffes innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch eine Ersatzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Dies wird auf den Ausgleich für die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Naturschutzrecht angerechnet. Basis der forstrechtlichen Beurteilung der Eignung von Waldflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Wald ist die Waldfunktionskartierung. Hiernach wurden durch die oberste Forstbehörde diejenigen Waldfunktionen vorgegeben, die der Ausweisung von Windeignungsgebieten im Wald nicht entgegenstehen. Gemäß Waldfunktionenkartierung der unteren Forstbehörde des Landes Brandenburg bestehen für die vorgesehene Umwandlung von Wald zum Zweck der Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 LWaIdG. Die beantragte Waldumwandlung berührt vorliegend keine nach Forstrecht versagenden Belange der Waldfunktionskartierung und widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die geplanten Standorte der WEA sind aus forstrechtlicher Sicht genehmigungsfähig , da es sich hier laut Waldfunktionskartierung um Waldflächen handelt, auf denen die Errichtung von Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen ist. Seite 9 Landesbetrieb Forst Brandenburg Begründung zu II. — Nebenbestimmungen Begründung zu a. - Befristung: Die Befristung der Waldumwandlung einschließlich sich daraus ergebender Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen nebst Rekultivierung ist erforderlich und gleichzeitig angemessen zu gestalten, um dem Antragsteller einerseits einen angemessenen Zeitrahmen zum Vollzug der Maßnahme einzuräumen und andererseits den ganz bzw. teilweisen Verlust von Waldfunktionen zeitnah zum Eingriff zu kompensieren . Gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG sind nach einer Waldumwandlung die nachteiligen Wirkungen für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes vom Verursacher des Eingriffes innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Ersatzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Begründung zu b. — Aufschiebende Bedingungen: Sicherheitsleistung Die langfristige Sicherung der mit den Kompensationsmaßnahmen bezweckten Funktionsziele ist zu gewährleisten. Sicherungsmaßnahmen sind z.B. eine geeignete Bankbürgschaft oder die Hinterlegung des notwendigen Betrages auf einem Verwahrkonto des Landes Brandenburg. Die Höhe der Sicherungsleistung richtet sich nach den Kulturbegründungs- und Pflegekosten bis zur gesicherten Kultur und erschließt sich aus der WaldErhV 8 . Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich aus dem Bodenwert eines zur Aufforstung geeigneten Grundstückes gleicher Lage und den Kosten einer standortgerechten Kiefernkultur einschließlich ihrer Sicherung vor biotischen Schäden sowie einer 5-jährigen Pflege für die jeweils ermittelte Fläche des Ausgleich- und Ersatzverhältnisses. Dauerhaft umzuwandelnde Fläche [m 2] x Bewertungsfaktor = Ersatzfläche [m 2] 29.423 m2 x 1,0 = 29.423 m 2 Zeitweilig umzuwandelnde Fläche [m 2] x Bewertungsfaktor = Ersatzfläche [m 2] 97.155 m2 x 0,4 = 38.862 m 2 Begründung einer Laubholzmischkultur und 5-jährige Pflege auf 68.285 m2 x 1,4399 €/m 2 = 98.323,57 € Seite 10 Landesbetrieb Forst Brandenburg Bodenwert eines zur Erstaufforstung geeigneten Grundstücks in der Region 68.285 m 2 x 0,51 €/m 2 = 34.825,35 € Wiederaufforstung einer Nadelholzkultur und 5-jährige Pflege auf 81.890 m2 x 0,7735 €/m 2 :2 63.341,92 Für die auszugleichende Fläche ergibt sich somit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 196.490,84 E. Begründung zu c. — Auflagen: Mit der Anzeige des Beginns der Fäll- und Rodungsarbeiten (Beginn der Umwandlung ) wird prüfbar sichergestellt, dass die festgesetzte Auflage aus dem Genehmigungsbescheid als Voraussetzung für seine Wirksamkeit realisiert ist. Die Auflage zur Verwendung geeigneter und vorgeschriebener Herkünfte des forstlichen Vermehrungsgutes erschließt sich aus der Forstsaatgut- Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV) 9 . Die Einschränkung der Verwendung auf gebietsheimische Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen im Rahmen der Anlage von Waldrändern, Hecken, Feldund Ufergehölzen in der freien Landschaft ergibt sich aus dem „Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaffla Die Forderung, den ggf. verwendeten Wildschutzzaun nach erfüllter Zweckbestimmung zu entfernen, ergibt sich aus § 18 LWaIdG. Die Entfernung und anschließende Entsorgung aller Waldschutzeinrichtungen nach ihrer Zweckerfüllung wird durch § 24 LWaIdG festgeschrieben. Nach § 8 Abs. 3 LWaIdG besteht die Forderung nach entsprechenden Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen bei dauerhaften und zeitweiligen Waldumwandlungen. Der Ausgleich hat möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsort zu erfolgen. Als räumlicher Zusammenhang wird die naturräumliche Einheit angesehen . Die vorgeschlagenen Ersatzaufforstungsflächen erfüllen die geforderten Anforderungen uneingeschränkt. Seite 11 Landesbetrieb Forst Brandenburg Gern. § 4 LWaIdG hat die forstliche Bewirtschaftung des Waldes seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Die Vorgaben des Grünen Ordners, des Bestandeszieltypenerlasses des Landes Brandenburgs (BZT-Erlasses)ii hinsichtlich Pflanzenzahl und Standortgerechtigkeit einer Baumart bei Ersatz- und Ausgleichsaufforstungen dienen diesem gesetzgeberischen Ziel. Die Festsetzung der Baumart Gemeine Kiefer für die Wiederaufforstung der zeitweiligen Umwandlungsflächen entspricht den standörtlichen Gegebenheiten und dem BZT-Erlass. Der Argumentation des Antragstellers im Maßnahmeblatt A 2, dass durch Pflanzung von Laubgehölzen Vögel und Fledermäuse angezogen werden können, die dann mit den WEA kollidieren könnten, kann nicht gefolgt werden. Im Eingriffsgebiet sind bereits jetzt in den monotonen Kiefernwäldern Vogel- und Fledermausarten nachgewiesen, auch ohne Laubholzanteil. Ehe die Laubbäume für Vogel- und Fledermausarten interessant werden, müssen die Laubbäume erst einmal entsprechende Höhen und Dimensionen erreichen. Dies dauert auf den ziemlich armen Standorten des Eingriffsgebiets mehrere Jahrzehnte . Die Verwendung von Recyclingmaterial bei der Walderschließung ist nur unter Einhaltung der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen / Abfällen — Technische Regeln der Ländergemeinschaft Abfall (LA- GA), Stand 06.11.2003 sowie Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau — Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC-StB 04), Runderlass des MIR vom 13.05.2005 (Amtsblatt Nr. 27 vom 13.07.2005) zulässig. Insbesondere gilt: Der Einbau von Material des Zuordnungswertes Z 0 ist uneingeschränkt möglich, d.h. für den Einbau in besonders sensiblen Gebieten (Wasserschutzgebiete , Naturschutzgebiete etc.) geboten. Recyclingmaterial mit Zuordnungswert kleiner/gleich Z 1.1 ist grundsätzlich für eingeschränkten offenen Einbau möglich bei Einhaltung eines Grundwassermindestabstandes von 1 Meter. Die Verwendung von Recyclingmaterial mit dem Zuordnungswert Z 1.2 ist grundsätzlich ausgeschlossen. Da die zur zeitweiligen Waldumwandlung genehmigten Flächen nach Abschluss der Bauphase wieder unter den Rechtsbegriff Wald im Sinne des § 2 LWaIdG fallen, ist der Einbau von Recyclingmaterial in der oberflächennahen Deck- und Verschleißschicht ausgeschlossen, um dann wieder uneingeschränkt die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion gern. § 1 LWaIdG erfüllen zu können. Die Auflage zur Installation einer automatischen Löschanlage dient dem Waldschutz gemäß § 19 Abs. 1 LWaIdG vor abiotischen Schäden. Nach § 34 Abs. 1 LWaIdG hat die untere Forstbehörde in Ausübung der Forstaufsicht die Aufgabe den Wald vor Schäden zu bewahren. Daraus folgend sind durch den Anlagenbetreiber wirksame technische Maßnahmen zu treffen, die bei Brandereignissen in WEA ein Übergreifen des Brandes auf den Wald verhindern, Die Abstandsbedingung (50 m) ergibt sich aus dem in § 23 Abs. 1 LWaIdG definierten Gefahrenbereich . Im Falle eines Kanzelbrandes bei WEA sind konventionelle Löschangriffe vom Boden aus nicht möglich. Zum Schutz des Waldes vor Biotischen Schäden sind die Waldbesitzer gern. § 19 Abs. 2 LWaldG verpflichtet, vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Gem. § 19 Abs. 3 LWaIdG kann die Forstbehörde dazu Maßnahmen anordnen oder bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen selbst durchführen. Die zu errichtenden und im Betrieb befindlichen WEA stellen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen im Einzelfall ein Hindernis zur Befliegung der angrenzenden Waldbestände dar. Um dennoch flächendeckend der gesetzlichen Verpflichtung zum vorbeugenden und bekämpfenden Tätigwerden nachkommen zu können, ist auf Anordnung das durch die Genehmigung geschaffene Hindernis in einen für die Bekämpfung gefahrlosen Betriebszustand zu versetzen. IV. Hinweise Aus der Genehmigung nach § 8 LWaldG sind keine Haftungsansprüche gegen das Land Brandenburg abzuleiten. Die Umwandlungsgenehmigung bzw. die Genehmigung zur Erstaufforstung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie lässt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen , Erlaubnissen und Gestattungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die untere Forstbehörde behält sich vor, auf Antrag des Ersatzpflichtigen die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend dem Stand der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen anzupassen und neu festzusetzen. Der Antrag kann frühes- Seite 12 Landesbetrieb Forst Brandenburg Seite 13 Landesbetrieb Forst Brandenburg tens zwei Vegetationsperioden nach Durchführungsbeginn der Ausgleichsmaßnahme gestellt werden. Ansprechpartner vor Ort für den Vollzug der waldrechtlichen Genehmigung sind die zuständigen Leiter der Forstreviere Beelitz, Herr Herbst (Waldumwandlung und Wiederaufforstung) und Forstrevier Wusterwitz, Herr Hufnagel. Der Antragsteller wird gebeten, sich laufend mit diesen abzustimmen. Etwaige Forderungen des Brandschutzes zur Errichtung und Vorhaltung von zusätzlichen Löschwasserentnahmestellen (LWE) im Umkreis der WEA gehören nicht zu den Obliegenheitspflichten des Waldbesitzers nach § 20 Abs. 1 LWaldG. Die Anlage und Unterhaltung der zusätzlichen LWE ist in diesen Fällen durch den Betreiber der WEA sicher zu stellen. V. Gebührenentscheidung Diese Stellungnahme ist gebührenpflichtig. Die Gebührenentscheidung ist gesondert als Anlage zu dieser Stellungnahme dargestellt. Vl. Zitate der Rechtsgrundlagen 1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) 2. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBI. I Nr. 6, S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBI. I Nr. 8, S. 175, 184) 3. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) 4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) 5. Waldbau-Richtlinie 2004 „Grüner Ordner" der Brandenburger Landesforstverwaltung 6. Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vorn 22. Mai 2002 (BGBl. 1 S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBI. 1 S. 1934) 7. Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 02. April 2004 (GVBI. 11/04, Nr. 10, S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2008 (GVBI. 11/08, Nr, 17, S. 238) 8. Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabeverordnung - WaldErhV) vom 5. Mai 2009 (GVBI.11/09, [Nr. 18], 5.314) 9. Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstvermehrungsgut -Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)) vom 7. Oktober 1994 (BGB!. I S. 3578), geändert durch die Verordnung vorn 15. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 238) 10. Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 18. September 2013 (ABI. S. 2812) 11. Erlass zur „Neufassung der Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg" vom 08. Juni 2006 VII. Anlagen Anlage 1: „Waldumwandlung" Karte Nr. 1, „Temporäre Waldumwandlungsflächen " Karte Nr. 2 Anlage 2: Vollzugsanzeige Waldumwandlung Anlage 3: Karte „Landschaftspflegerische Maßnamen" Anlage 4: Maßnahmeblätter E 2 Anlage 5: Maßnahmeblätter E 3 Anlage 6: Vertrag über die Vornahme einer Ersatzaufforstung zwischen den Vertragspartnern Anlage 7: Forstrechtliche Genehmigung AZ LFB 13.06-7020-06-6/13 Anlage 9: Antragsunterlage zurück Seite 14 Landesbetrieb Forst Brandenburg Seite 15 Landesbetrieb Forst Brandenburg Freundliche Grüße Im Auftrag Friedrich Sachbearbeiter Forsthoheit Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14 Page 15