Datum des Eingangs: 30.05.2016 / Ausgegeben: 06.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4272 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1669 der Abgeordneten Benjamin Raschke und Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4039 Entlastung der Ermittlungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In Brandenburg werden gegen Flüchtlinge, die ohne Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel einreisen wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach der aktuellen Polizeilichen Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2015 im Land Brandenburg ist ein Anstieg der Fallzahlen „unerlaubter Aufenthalt“ von 97 auf 476 Fälle zu verzeichnen , dies begründet vor allem auch den Anstieg nichtdeutscher Tatverdächtiger von 19,1 Prozent (vgl. Pressemitteilung des MIK vom 21.03.2016). In den Staatsanwaltschaften Frankfurt (Oder) und Cottbus wurden aufgrund der Bewältigung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz drei ProberichterInnen eingestellt (vgl. Pressemitteilung des MdJEV vom 22.03.2016). Menschen, die aus Kriegsgebieten nach Deutschland flüchten, ist es in der Regel nicht möglich, die Einreisebedingungen des Ziellandes korrekt zu erfüllen. Dem trägt Artikel 31 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Rechnung, indem er es den Vertragsstaaten verbietet, die unrechtmäßige Einreise von Flüchtlingen zu bestrafen. Aufgrund dieser Vorgabe werden die entsprechenden Straftaten daher – auch in Brandenburg (vgl. Auskunft von Staatssekretär Pienkny im Rechtsausschuss am 03.12.2015) - in der Regel gemäß § 153 oder § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung i. V. m. Artikel 31 GFK eingestellt. Im Ergebnis stellen die Verfahren daher in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine unnötige Belastung der Ermittlungsbehörden dar. Die Gewerkschaft der Polizei hat sich deshalb für eine Abschaffung der Straftatbestände der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland ausgesprochen. Wir fragen die Landesregierung: Frage 1: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den vergangenen fünf Jahren wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Brandenburg eingeleitet? (bitte insgesamt angeben sowie nach Jahren und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg aufschlüsseln) zu Frage 1: Die Anzahl der Beschuldigten, gegen die im Zeitraum von 2010 bis zum 30. April 2016 Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise und wegen unerlaubten Aufenthalts geführt worden sind, ist – aufgeschlüsselt nach den Staatsanwaltschaften – den Tabellen Anlagen 1 bis 4 und – insgesamt – der Tabelle Anlage 5 (jeweils Spalte „Gesamtergebnis“) zu entnehmen. Dabei sind folgende Tatbestände berücksichtigt worden: § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Ergänzend ergibt sich die Anzahl der UJs-Verfahren wegen der oben genannten Tatbestände aus den Tabellen der Anlage 6. Zu den am Ende des Jahres 2015 und Anfang des Jahres 2016 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) eingeleiteten UJs-Verfahren gehören auch die sogenannten Sammelverfahren, die von der Polizei im Zusammenhang mit der Ankunft von Flüchtlingen eingeleitet worden sind. Es handelt sich dabei um Flüchtlinge, die im Zeitraum vom 5. September 2015 bis 22. Dezember 2015 mit der Bahn aus Ungarn oder Österreich über München an dem im hiesigen Zuständigkeitsbereich liegenden Bahnhof Berlin-Schönefeld angekommen sind, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Erstregistrierung der Flüchtlinge stattgefunden hatte. Die Anzahl der in diesen Sammelverfahren erfassten Datensätze beträgt rund 18.000. Frage 2: Ausgang der Ermittlungsverfahren: a) In wie vielen der unter 1. genannten Fälle wurde das Verfahren eingestellt? (bitte nach jeweiliger Rechtsgrundlage aufschlüsseln) b) In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung? In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung auf Grundlage eines Strafbefehls? c) Welchen Personen wurde der Strafbefehl grundsätzlich und welchen in der Regel zugestellt? (dem Flüchtling, seinem Anwalt, einem/er bevollmächtigten Grenzbeamten /in oder einem/er bevollmächtigten Mitarbeiter/in der Ausländerbehörde) d) Wie viele der unter 1. genannten Ermittlungsverfahren sind noch offen? (die Antworten zu den Fragen 2.a, b und c bitte jeweils insgesamt sowie nach Jahren und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg aufschlüsseln) zu Frage 2.a: Die Anzahl der Beschuldigten, gegen die die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, ist – aufgeschlüsselt nach den Einstellungsarten – ebenfalls den Tabellen Anlagen 1 bis 5 zu entnehmen. Die Anzahl der Beschuldigten , gegen die die Verfahren bei Gericht eingestellt wurden, ist – aufgeschlüsselt nach den Einstellungsarten – den Tabellen der Anlage 7 zu entnehmen. zu Frage 2.b: Die Anzahl der Beschuldigten, gegen die eine Verurteilung erging, ergibt sich aus den Tabellen der Anlage 8. Die Anzahl der Beschuldigten, gegen die eine Verurteilung aufgrund eines Strafbefehls erging, ergibt sich ebenfalls aus den Tabellen Anlage 8. zu Frage 2.c: Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende des zuständigen Gerichts an (§ 36 Abs. 1 StPO), etwa des Schöffengerichts oder der Strafkammer . Ihm steht der Strafrichter gleich. Angaben zu den Personen, an die die Zustellung des Strafbefehls jeweils bewirkt wurde, werden statistisch nicht erfasst. Zur Ermittlung der Personen, an die die Zustellung jeweils bewirkt worden ist, wäre eine Sichtung sämtlicher Verfahrensakten erforderlich, von der wegen des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands abgesehen wurde. zu Frage 2.d: Die Anzahl der Beschuldigten, gegen die die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, ergibt sich aus den Tabellen Anlagen 1 bis 5, Spalte „(Offen)“. Frage 3: Inwiefern hält es die Landesregierung für sinnvoll und gerechtfertigt, dass Polizei und Staatsanwaltschaften durch die Verfolgung von Straftaten gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz erheblich belastet werden, vor dem Hintergrund, dass die große Mehrheit der Verfahren wieder eingestellt wird? zu Frage 3: Die Strafprozessordnung verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden beim Anfangsverdacht einer Straftat, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt umfassend zu erforschen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO). Ein Anfangsverdacht liegt immer dann bereits vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Begehung einer Straftat als möglich erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Aufnahme der Ermittlungen gilt das Legalitätsprinzip für Polizei und Staatsanwaltschaft uneingeschränkt . Der Ermittlungsaufwand oder eine erhebliche Belastung der Strafverfolgungsbehörden wäre nicht geeignet, eine Missachtung des Legalitätsprinzips zu rechtfertigen. Die vorsätzliche Nichtverfolgung strafbarer Handlungen kann als Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB geahndet werden. Die Anwendung und Auslegung von Strafgesetzen obliegt zuvörderst den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, Strafverfahren wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts, dessen Bestandteil auch das Pönalisierungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention ist, erst einzuleiten, wenn feststeht, dass es sich bei der Person nicht um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt? zu Frage 4: Es wird auf den letzten Satz der Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der sich die Landesregierung Brandenburg anschließt, ist bei den hier eintreffenden Flüchtlingen der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes nach § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vorliegen. Der Vorschlag, Strafverfahren wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts erst einzuleiten, wenn feststeht, dass es sich bei der Person nicht um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, widerspricht der herrschenden Rechtsauffassung. Frage 5: Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, damit die Strafverfolgungsbehörden in Brandenburg durch die genannten Verfahren nicht unnötig belastet werden und ihr Aufwand minimiert wird? zu Frage 5: Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG obliegt die Feststellung und Überprüfung der Identität asylsuchender Ausländer zwingend der nach Absatz 2 dieser Vorschrift zuständigen Ausländerbehörde. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die den Strafverfolgungsbehörden gemäß § 8 Abs. 3 AsylG übermittelten Personendaten dienen den Strafverfolgungsbehörden als Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit der Polizei sämtliche Ermittlungsmaßnahmen zum Tatvorwurf des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz beginnend ab September 2015 eng abgestimmt. Die Ermittlungsmaßnahmen stützen sich auf bereits gewonnene Informationen zum jeweiligen Asylverfahren, die in strukturierter Form auch im Wege von Auskunftsersuchen erhoben werden, sodass der Ermittlungsaufwand – nicht zuletzt auch im Interesse Betroffener – auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Frage 6: Hat sich die Landesregierung auf der 86. JustizministerInnenkonferenz für eine Abschaffung der Straftatbestände der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht? Welche Auffassung vertritt die Landesregierung diesbezüglich aktuell? Liegen bereits Ergebnisse der länderübergreifenden Arbeitsgruppe vor, die sich mit der Evaluation der Straftatbestände befasst? Wenn ja, welche? Wird die Landesregierung das Thema auf der 87. Justizminister Innenkonferenz in Nauen auf die Tagesordnung setzen? zu Frage 6: Das Thema „Reform der §§ 95 ff. AufenthG“ war Gegenstand der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2015. Es wurde beschlossen , die Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf einen Änderungsbedarf im Rahmen der bereits von der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzten Arbeitsgruppe „Asylprozessrecht“ hin zu überprüfen. Unter Federführung der Landesjustizverwaltungen Niedersachsen und Baden-Württemberg ist eine Arbeitsgruppe, an der auch ein Mitglied des Landes Brandenburg teilnimmt, eingesetzt worden. Das Ergebnis der länderübergreifenden Arbeitsgruppe befindet sich gegenwärtig noch in der Abstimmung. Voraussichtlich wird das Thema deshalb nicht Gegenstand der 87. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Nauen sein. Es ist vielmehr eine Abstimmung unter den Justizministerinnen und Justizministern im Umlaufverfahren vorgesehen. Anlage 1 Landgerichtbezirk Cottbus staatsanwaitschaftliche Erledigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anklage Jugendrichter 8 3 2 0 3 0 0 Anklage Jugendschöffengericht 0 1 0 0 0 0 Anklage Strafrichter 20 23 17 17 12 8 1 Antrag sofortige HV (§ 417 StPO) 0 0 Cr) 0 1 0 1 Einstellung § 153a StPO 11 6 5 28 51 25 4 Einstellung § 153 Abs. 1 StPO 68 57 58 734 621 622 229 Einstellung § 154b Abs. 1-3 StPO 26 6 4 13 3 5 1 Einstellung § 154f StPO 1 1 1 13 11 35 13 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO 0 1 0 0 1 144 104 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 41 24 40 129 129 336 107 Einstellung § 19 StGB 0 0 0 4 33 99 34 Einstellung § 20 StGB 0 0 0 2 0 0 0 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG 2 1 0 0 0 4 0 Einstellung § 154 Abs. 1 StPO 17 19 20 16 15 11 6 Einstellung § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO 1 1 2 11 14 41 12 Strafbefehl mit FS auf Bewährung 0 0 0 1 1 0 0 Strafbefehl ohne FS 15 11 16 21 18 10 2 Tod 0 0 1 0 0 0 0 (Offen) 1 0 0 2 3 63 93 Gesamtergebnis 211 153 170 991 916 1403 607 Anlage 2 Landgerichtbezirk Frankfurt (Oder) staatsanwaitschaftliche Erledigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anklage Jugendrichter 13 9 6 2 0 1 0 Anklage Jugendschöffengericht 1 4 2 0 0 0 0 Anklage Strafrichter 11 12 14 18 12 9 2 Antrag sofortige HV (§ 417 StPO) 42 65 187 67 24 1 3 Antrag vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG) 0 3 1 0 0 0 0 Einstellung § 153a StPO 14 15 25 79 24 22 1 Einstellung § 153b Abs. 1 StPO 1 0 0 1 0 0 0 Einstellung § 153c StPO 1 0 0 0 1 0 0 Einstellung § 153 Abs. 1 StPO 174 172 272 453 279 246 101 Einstellung §154b Abs. 1-3 StPO 91 36 56 76 24 15 15 Einstellung § 154f StPO 0 5 10 23 51 118 54 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO i,V.m. § 152 Abs. 2 StPO 0 0 0 1 0 0 0 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 105 144 135 182 110 122 23 Einstellung § 19 StGB 2 37 82 645 21 26 4 Einstellung § 20 StGB 0 0 0 1 0 0 0 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG 1 1 1 3 2 0 6 Einstellung § 154 Abs. 1 StPO 27 35 22 34 27 21 0 Einstellung § 45 Abs. 1 JGG i.V.m, § 153 StPO 110 39 30 44 40 47 15 Strafbefehl mit FS auf Bewährung 0 0 0 1 0 1 0 Strafbefehl ohne FS 42 30 44 50 42 55 12 (Offen) 0 0 0 0 1 99 198 Gesamtergebnis 635 607 887 1680 658 783 434 Anlage 3 Landgerichtbezirk Neuruppin staatsanwaltschaftliche Erledigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anklage Jugendrichter 1 1 0 1 0 0 0 Anklage Strafrichter 5 4 3 3 0 0 0 Antrag sofortige HV (§ 417 StPO) 0 0 1 0 0 0 0 Einstellung § 153a StPO 0 0 1 2 1 5 1 Einstellung § 153 Abs. 1 StPO 11 2 11 14 22 58 26 Einstellung § 154b Abs. 1-3 StPO 20 13 10 3 7 2 0 Einstellung § 154f StPO 0 1 2 28 36 85 21 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO 0 0 0 0 0 0 6 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 75 71 50 40 17 49 15 Einstellung § 19 StGB 4 0 1 0 1 2 0 Einstellung § 154 Abs. 1 StPO 5 5 7 6 7 5 0 Einstellung § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO 1 0 0 2 5 25 20 Strafbefehl ohne FS 18 25 20 24 56 61 4 (Offen) 0 0 0 0 1 44 29 Gesamtergebnis 140 122 106 123 153 336 122 Anlage 4 Landgerichtbezirk Potsdam staatsanwaitschaftliche Erledigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anklage Jugendrichter 8 0 2 1 1 0 0 Anklage Jugendschöffengericht 5 0 0 0 0 0 0 Anklage Schöffengericht 0 0 0 0 0 1 0 Anklage Strafrichter 23 24 30 19 11 9 0 Antrag sofortige HV (§ 417 StPO) 0 1 0 0 0 0 0 Einstellung § 153a StPO 29 22 10 2 2 2 1 Einstellung § 153 Abs. 1 StPO 412 457 390 91 109 270 82 Einstellung § 154b Abs. 1-3 StPO 147 85 45 6 2 4 0 Einstellung § 154f StPO 0 1 5 6 5 12 5 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 Abs, 2 StPO 1 0 7 2 2 0 0 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 118 93 94 20 40 104 40 Einstellung § 19 StGB 2 1 1 1 0 15 0 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG 2 0 1 0 1 0 0 Einstellung § 154 Abs. 1 StPO 33 28 25 19 24 8 2 Einstellung § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO 11 15 11 12 10 25 12 Strafbefehl mit FS auf Bewährung 0 0 0 0 0 1 0 Strafbefehl ohne FS 15 10 7 8 6 2 3 (Offen) 0 0 0 0 1 26 29 Gesamtergebnis 806 737 628 187 214 479 174 Anlage 5 Oberlandesgerichtbezirk staatsanwaltschaftliche Erledigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anklage Jugendrichter 30 13 10 4 4 1 0 Anklage Jugendschöffengericht 6 4 3 0 0 0 0 Anklage Schöffengericht 0 0 0 0 0 1 0 Anklage Strafrichter 59 63 64 57 35 26 3 Antrag sofortige HV (§ 417 StPO) 42 66 191 67 25 1 4 Antrag vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG) 0 3 1 0 0 0 0 Einstellung § 153a StPO 54 43 41 111 78 54 7 Einstellung § 153b Abs. 1 StPO 1 0 0 1 0 0 0 Einstellung § 153c StPO 1 0 0 0 1 0 0 Einstellung § 153 Abs. 1 StPO 665 688 731 1290 1031 1196 438 Einstellung §154b Abs. 1-3 StPO 284 140 115 98 36 26 16 Einstellung § 154f StPO 1 8 19 72 103 250 90 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO i,V.m. § 152 Abs. 2 StPO 1 1 7 3 3 144 110 Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 339 332 319 371 296 611 185 Einstellung § 19 StGB 8 38 84 650 55 142 38 Einstellung § 20 StGB 0 0 0 3 0 0 0 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG 5 2 2 3 3 4 6 Einstellung § 154 Abs. 1 StPO 82 87 74 75 73 45 11 Einstellung § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO 123 55 43 69 69 138 59 Strafbefehl mit FS auf Bewährung 0 0 0 2 1 2 0 Strafbefehl ohne FS 90 76 86 103 122 128 21 Tod 0 0 1 0 0 0 0 (Offen) 1 0 0 2 6 232 349 Gesamtergebnis 1792 1619 1791 2981 1941 3001 1337 Anlage 6 UJs-Verfahren 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Staatsanwaltschaft Cottbus 1 0 0 2 4 1 15 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) 0 1 5 1 2 85 99 Staatsanwaltschaft Neuruppin 0 1 1 0 0 0 2 Staatsanwaltschaft Potsdam 19 5 4 1 0 2 0 UJs gesamt 20 7 10 4 6 88 116 Anlage 7 Gerichtliche Einstellungen Einstellungen OLG-Bezirk 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ablehnung Eröffnung d. Hauptverfahrens - Amtsgericht 1 0 1 0 0 2 0 Einstellung § 153a Abs. 2 StPO 2 5 7 7 9 4 0 Einstellung § 153 Abs. 2 StPO 4 7 13 17 17 25 7 Einstellung § 154b Abs. 4 StPO 1 2 0 3 3 0 0 Einstellung § 154 Abs. 2 StPO 5 4 13 14 10 4 4 Einstellung § 206a StPO 1 0 0 2 3 6 2 Einstellung §§ 45, 47 JGG 2 3 5 4 2 1 0 Erlass Schuldspruch (§ 27 JGG) 0 0 0 0 0 1 0 Erledigung Auflage mit/ohne Verwarnung § 13 Abs. 2 JGG 1 1 1 0 0 0 0 Freispruch 0 0 2 1 1 1 0 Freispruch Amtsgericht 0 1 0 0 0 0 0 Verbüßung Jugendarrest 0 0 1 0 0 0 0 Vorläufige Einstellung § 205 StPO 0 3 1 1 5 16 5 Summe 17 26 44 49 50 60 19 Anlage 7 Gerichtliche Einstellungen Einstellungen LG-Bezirk Neuruppin 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ablehnung Eröffnung d. Hauptverfahrens - Amtsgericht 0 0 0 0 0 2 0 Einstellung § 153a Abs. 2 StPO 0 0 0 0 1 0 0 Einstellung § 153 Abs. 2 StPO 0 2 3 1 5 9 1 Einstellung § 154b Abs. 4 StPO 0 0 0 0 3 0 0 Einstellung § 154 Abs. 2 StPO 0 0 0 0 1 0 0 Einstellung § 206a StPO 0 0 0 1 1 1 0 Einstellung §§ 45, 47 JGG 0 0 0 1 2 0 0 Freispruch 0 0 0 1 0 0 0 Vorläufige Einstellung § 205 StPO 0 0 0 0 0 6 2 Summe 0 2 3 4 13 18 4 Anlage 7 Gerichtliche Einstellungen Einstellungen LG Bezirk Frankfurt (Oder) 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ablehnung Eröffnung d. Hauptverfahrens - Amtsgericht 1 0 1 0 0 0 0 Einstellung § 153a Abs. 2 StPO 1 0 0 2 4 3 0 Einstellung § 153 Abs. 2 StPO 2 3 5 7 8 9 4 Einstellung § 154b Abs. 4 StPO 1 0 0 1 0 0 0 Einstellung § 154 Abs. 2 StPO 2 2 3 8 5 2 1 Einstellung § 206a StPO 1 0 0 1 0 2 0 Einstellung §§ 45, 47 JGG 0 2 3 1 0 1 0 Erlass Schuldspruch (§ 27 JGG) 0 0 0 0 0 1 0 Erledigung Auflage mit/ohne Verwarnung § 13 Abs. 2 JGG 0 1 1 0 0 0 0 Freispruch 0 0 1 0 1 1 0 Verbüßung Jugendarrest 0 0 1 0 0 0 0 Vorläufige Einstellung § 205 StPO 0 1 1 1 1 7 3 Summe 8 9 16 21 19 26 9 Anlage 7 Gerichtliche Einstellungen Einstellungen LG-Bezirk Potsdam 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Einstellung § 153a Abs. 2 StPO 1 3 5 4 3 1 0 Einstellung § 153 Abs. 2 StPO 2 2 2 2 3 2 2 Einstellung § 154b Abs. 4 StPO 0 1 0 1 0 0 0 Einstellung § 154 Abs. 2 StPO 1 1 4 6 2 2 1 Einstellung § 206a StPO 0 0 0 0 2 2 1 Einstellung §§ 45, 47 JGG 2 1 1 2 0 0 0 Freispruch 0 0 1 0 0 0 0 Vorläufige Einstellung § 205 StPO 0 u 1 0 0 0 2 0 Summe 6 10 13 15 10 9 4 Anlage 7 Gerichtliche Einstellungen Einstellungen LG-Bezirk Cottbus 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Einstellung § 153a Abs. 2 StPO 0 2 2 1 1 0 0 Einstellung § 153 Abs. 2 StPO 0 0 3 7 1 5 0 Einstellung § 154b Abs. 4 StPO 0 1 0 1 0 0 0 Einstellung § 154 Abs. 2 StPO 2 1 6 0 2 0 1 Einstellung § 206a StPO 0 0 0 0 0 1 0 Einstellung §§ 45, 47 JGG 0 0 1 0 0 0 0 Erledigung Auflage mit/ohne Verwarnung § 13 Abs. 2 JGG 1 0 0 0 0 0 0 Vorläufige Einstellung § 205 StPO 0 1 0 0 4 1 1 Summe 3 5 12 9 8 7 2 Anlage 8 Verurteilungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 OLG- Bezirk Strafbefehl 46 37 47 64 63 103 4 Urteil 38 67 177 52 21 7 2 Summe 84 104 224 116 84 110 6 LG-Bezirk Cottbus Strafbefehl 4 4 1 12 20 10 0 Urteil 1 1 3 1 1 0 0 Summe 5 5 4 13 21 10 0 LG-Bezirk Frankfurt (Oder) Strafbefehl 33 20 34 41 17 42 3 Urteil 37 62 172 51 20 6 2 Summe 10 82 2016 92 37 48 5 LG-Bezirk Neuruppin Strafbefehl 6 7 6 8 24 50 1 Urteil 0 1 1 0 0 0 0 Summe 6 8 7 8 24 50 1 LG Bezirk Potsdam Strafbefehl 3 6 6 3 2 1 0 Urteil 0 3 1 0 0 1 0 Summe 3 9 7 3 2 2 0 Page 1 Page 1 Page 1 Page 1 Page 1 Page 2 Page 1 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 1