Datum des Eingangs: 31.05.2016 / Ausgegeben: 06.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4281 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1648 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3972 Einhaltung von EU-Vorschriften bei der Unterbringung von Öko-Legehennen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Nach Artikel 14, Absatz 6 der Durchführungsvorschriften zur EG-Ökoverordnung muss „Freigelände für Geflügel [,..] überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben." Deutschlandweit legte zudem die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau Anforderungen an den Geflügelauslauf fest, welche u. a. die Vegetationsdecke und die Einzäunung betreffen. Auf Luftbildern des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie sind am 5.6.2015 zwei brandenburgische Legehennenställe in Mittenwalde und Petznick fast vollständig ohne Vegetation zu sehen, obwohl es sich hierbei um Ställe nach EG-Ökoverordnung handelt. Der Maßnahmenkatalog der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLGKontrollStZulV) sieht vor, dass bei einer solchen Abweichung von den Bestimmungen der EU-Verordnung der „der Hinweis auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie" entfällt. Vorbemerkung: Der Bundesgesetzgeber hat in den Vorbemerkungen der Anlage 3 (zu § 10) ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV) geregelt, wie bei Abweichungen von den Vorschriften vorzugehen ist. Es wird hier auch ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwiesen. Aus diesem Grunde sind von den Kontrollstellen in den Verfahrensanweisungen vier Stufen von möglichen Maßnahmen vorgesehen. Frage 1: Wie viele Tiere waren zum Bildaufnahmezeitpunkt am 5.6.2015 jeweils in Stall O-DE-1273361 und in Stall 0-DE-1273371 eingestellt zu Frage 1: Am 05.06.2015 waren 29.917 Tiere im Betrieb 0-DE-1273361 eingestellt, im Betrieb 0-DE-1273371 waren es 28.239 Tiere. Frage 2: Wann erfolgte die Einstallung der Herde im jeweiligen Stall? zu Frage 2: Am 05.06.2014 erfolgte die Einstallung im Betrieb O-DE-1273361 und am 03.06.2015 im Betrieb 0-DE-1273371. Frage 3: Wann erfolgte die Ausstallung der Herde im jeweiligen Stall? zu Frage 3: Am 12.07.2015 wurden die Tiere des Betriebs O-DE-1273361 ausgestallt und am 02.08.2016 werden die Tiere des Betriebes O-DE-1273361 ausgestallt. Frage 4: Wurden Abweichungen von Bestimmungen der Kontrollbehörde gemeldet? Falls ja, wann und von wem? Frage 5: Für welchen Zeitraum wurden die Abweichungen angegeben/datiert? Frage 6: Welche Maßnahmen hat die zuständige Überwachungsbehörde für den ökologischen Landbau in diesen Fällen ergriffen bzw. ergreift sie nach Kenntnisnahme ? Frage 7: Ab welchem Zeitpunkt war die Konformität mit der Öko-Verordnung wieder hergestellt? zu den Fragen 4 bis 7: Die Sanktion einer „nicht überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehenden Freifläche“ ist im Maßnahmenkatalog der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz nicht geregelt. Einzelfällen , die nicht im Maßnahmenkatalog geregelt sind, ist angemessen Rechnung zu tragen. Die in Rede stehenden Betriebe haben Auflagen hinsichtlich der Begrünung mit Sträuchern und Obstbäumen erfüllt und säen Gras und Melde aus. Die Verstärkung der Maßnahmen ist auf den Luftbildern vom 5.6.2015 noch nicht ersichtlich. Weitere Sanktionsmaßnahmen nach Artikel 30 der o.g. Verordnung wären nicht verhältnismäßig .