Datum des Eingangs: 01.06.2016 / Ausgegeben: 06.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4311 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1675 der Abgeordneten Anita Tack Fraktion der DIE LINKE Drucksache 6/4049 Zweckentfremdungsverbotsverordnung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Mit einer Zweckentfremdungsverbotsverordnung kann der Zweckentfremdung von Mietwohnungen und dem spekulativen Leerstand in Brandenburg vorgebeugt bzw. verhindert werden. Diesem Verbot könnten Eigentümerinnen und Eigentümer oder Vermieterinnen und Vermieter nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Genehmigung entgehen. Das Verbot sollte insbesondere in Regionen mit angespannten Wohnungssituationen gelten. Frage 1: Welche Regelungen gab es im Land Brandenburg in den vergangenen Jahren , um Zweckentfremdungen von Mietwohnungen zu unterbinden? Um welche Bestimmungen handelte sich es im Einzelnen? zu Frage 1: Im Land Brandenburg haben bisher die folgenden Zweckentfremdungsverbotsregelungen gegolten: Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbots -Verordnung – ZwVbV vom 10. Februar 1993 (GVBl. II S. 92) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbots-Verordnung – ZwVbV) vom 29. Januar 1993 (ABl Nr. 18/1993, S. 379) Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbots-Verordnung (ZwVbÄV) vom 12. Dezember 1993 (GVBl. II S. 792) Artikel 8 des Vierten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Viertes Funktionalreformgesetz – 4. BbgFRG) vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172) Zweite Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweite Zweckentfremdungsverbots-Verordnung – 2. ZwVbV) vom 11. März 1998 (GVBl. II S. 270) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Zweiten Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (VV-2. ZwVbV) vom 4. September 1998 (Abl Nr. 43/1998, S. 917) Frage 2: Wann wurden diese Bestimmungen aufgehoben? zu Frage 2: Die Zweite Zweckentfremdungsverbots-Verordnung vom 11. März 1998 (GVBl. II S. 270) wurde mit der Verordnung zur Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Wohnungs- und Mietrechts vom 28. Dezember 2000 (GVBl. II 2001 S. 2) aufgehoben. Frage 3: Welche Gründe führten zu Aufhebung dieser Regelungen? zu Frage 3: Aufgrund der allgemeinen Entspannung des Wohnungsmarktes sowie des weiter ansteigenden Wohnungsleerstands hat die Landesregierung geprüft, ob die Verordnung noch notwendig ist. Die Bemühungen der Vermieter, Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen, zielten vorrangig auf den Teilmarkt der großen Wohnungen ab, auf den sich in größerem Umfang die Leerstände konzentrierten. Ein Verbot der Zweckentfremdung war unter dem Aspekt des Wohnungsleerstands im Land nicht mehr gerechtfertigt. Frage 4: Welche Datenlage zur Wohnungssituation in Brandenburg lag dieser Entscheidung zu Grunde? zu Frage 4: Datengrundlagen waren die Ergebnisse der Berichterstattung der zuständigen Stellen zum belegungsgebundenen Wohnungsbestand im Land Brandenburg und die Ermittlung des Indikators „Wohnungsbedarfsprognose bis 2010“. Dieser wurde entwickelt aus dem aktuellen Wohnungsbestand, der Haushaltsentwicklung bis 2010, dem Wohnungsersatzbedarf, dem Nachholbedarf, der Mobilitätsreserve und dem Wohnungsbaubedarf bis 2010. Untersucht wurden alle Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes und alle Gemeinden mit mehr als 1.000 Wohnungen des äußeren Entwicklungsraumes. Die Untersuchungen erfolgten durch das Institut für Stadtentwicklung und Wohnen (ISW). Frage 5: Auf welche Weise wurde der Mieterbund Land Brandenburg in die Meinungsbildung zur Aufhebung der Regelungen durch die Landesregierung einbezogen ? zu Frage 5: Der Deutsche Mieterbund (DMB) des Landes Brandenburg wurde frühzeitig einbezogen. Nach Abschluss der o. g. Untersuchungen wurde den betroffenen Verbänden ein Entscheidungsvorschlag vorgestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frage 6: Welche Bedingungen müssen gewährleistet sein, um ein Zweckentfremdungsverbot in einer Kommune bzw. landesweit durchsetzen zu können? zu Frage 6: Gemäß Artikel 6, § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) sind die Landesregierungen ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Ein Zweckentfremdungsgebot kann durch Gesetz oder Rechtsverordnung auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes, auf der Grundlage eines eigenen Landesgesetzes oder über eine landesgesetzliche Satzungsermächtigung für die Kommunen umgesetzt werden. Jede gesetzliche Regelung kann nur erlassen werden , wenn sie erforderlich und zweckmäßig ist. Es muss der Nachweis vorliegen, dass mit ihr verhindert werden kann, dass sich der vorhandene Bestand an Wohnraum verringert und sich damit eine Wohnungsnotlage vergrößert. Frage 7: Welche Absichten gibt es seitens der Landeregierung, eine Wohnraumzweckentfremdungsverbotsverordnung als wohnungspolitisches Steuerungsinstrument einzuführen? zu Frage 7: Es gibt aktuell keine Absichten, eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung wieder einzuführen.