Datum des Eingangs: 02.06.2016 / Ausgegeben: 07.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4317 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1677 der Abgeordneten Sven Petke, Björn Lakenmacher, Steeven Bretz CDU-Fraktion der CDU Drucksache 6/4052 Innenministerium zieht Dienstwagen ein Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Ende April 2016 hat das Innenministerium zwei Dienstwagen der ehrenamtlich tätigen Stellvertretenden Landesbranddirektoren eingezogen . Hintergrund sind u. a. Verstöße gegen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Landes. In der Sondersitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 29. April 2016 wurden zahlreiche Fragen zu den Kosten und der Nutzung der Dienstwagen durch Minister Schröter und den Chef der Staatskanzlei nicht beantwortet. Frage 1: Warum wurden die zwei Dienstwagen der Stellvertretenden Landesbranddirektoren eingezogen? zu Frage 1: Das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) hat im April 2016 vor dem Hintergrund der Frage, ob die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKFzRL) des Landes und die damals gültige Dienstanweisung tatsächlich und rechtlich korrespondieren oder ob es Widersprüche zwischen beiden geben könnte, weitere Prüfungen eingeleitet. Vor dem Hintergrund der eingeleiteten weiteren Prüfungen wurden die Dienstkraftfahrzeuge der stellvertretenden Landesbranddirektoren (LBD) bis auf weiteres am Standort der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) in Borkheide stationiert. Frage 2: Warum erfolgte bei der in Kraft Setzung der Dienstanweisung des Innenministeriums keine Einvernehmensherstellung mit dem Ministerium der Finanzen? Welche Abteilungen und Referate haben dem damaligen Staatssekretär mit welchen Stellungnahmen in dieser Angelegenheit zugearbeitet? zu Frage 2: Federführend für die Erstellung der Dienstanweisung für den LBD und die Stellv. LBD war seinerzeit Referat IV/2 (Brand- und Katastrophenschutz, Recht des Brand- und Katastrophenschutzes, Förderung des Ehrenamtes, Koordinierungszentrum Krisenmanagement, Zivile Verteidigung, Militärangelegenheiten, Fachaufsicht LSTE), welches die Referate IV/3 (Personalhaushalt, Personalangelegenheiten und Personalentwicklung in der Polizei, LSTE und SPAV, Dienst- und Fachaufsicht über FHPol und SPAV, Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, Polizeiärzt- licher Dienst) und I/5 (Beauftragter für den Haushalt, Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfungswesen , Vermögensangelegenheiten des MI) beteiligt hat. Bei Vorlage des Entwurfs der Dienstanweisung für den Landesbranddirektor und die Stellv. Landesbranddirektoren am 10. Juni 2011 an den Staatssekretär wurde darauf verwiesen , dass keine Ausnahmen von der in Ziffer 1 der Dienstanweisung genannten DKFzRL vorgesehen sind. Da keine von der DKFzRL abweichende oder erweiternde Nutzung vorgesehen war, musste die Dienstanweisung dem Ministerium der Finanzen nach Auffassung der beteiligten Referate nicht angezeigt werden. Der damalige Staatssekretär hatte Zweifel an dieser Auffassung und fragte nach, ob nicht doch eine Abstimmung mit dem MdF erforderlich wäre. Dies wurde durch das Referat I/5 mit Vermerk vom 30. Juni 2011 mit Verweis auf die Regelungen des § 40 LHO verneint . Auf dieser Grundlage wurde die Dienstanweisung von Herrn Staatssekretär gebilligt. Frage 3: Wann genau, in welchem Zusammenhang und durch welches Ereignis ist dem Innenministerium die nicht rechtlich zweifelsfreie Zuweisung der beiden Dienstwagen bekannt geworden? zu Frage 3: Die Zuweisung der Fahrzeuge erfolgte auf der Grundlage der betreffenden Dienstanweisung von 2011. Dass mögliche Widersprüche mit der DKFzRL bestehen könnten, ergab sich aus den im Anschluss an die Mitteilung des Landesrechnungshofs (LRH) an das Ministerium des Innern über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, der Organisation des Lehrbetriebes sowie des IT- Einsatzes der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz vom 10. Juni 2014 eingeleiteten vertieften Überprüfungen im Zuge der Umsetzung der Empfehlungen des LRH. Diese vertieften Prüfungen dauern bis heute an. Frage 4: Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichtigkeit der Dienstanweisung im Hinblick auf die mittlerweile 5-jährige Nutzung der Dienstwagen? zu Frage 4: Die Dienstanweisung vom 25. August 2011 wurde durch Frau Staatssekretärin am 27. April 2016 außer Kraft gesetzt und nicht für nichtig erklärt. Frage 5: Inwiefern war der damals zuständige Minister mit dem Vorgang der zur Verfügungsstellung der Dienstwagen befasst bzw. informiert? zu Frage 5: Der damals zuständige Minister war nicht mit den Vorgängen Dienstanweisung bzw. Nutzung von Fahrzeugen befasst bzw. darüber informiert. Frage 6: Für welchen Zeitraum wurden welche Dienstwagen für die Stellvertretenden Landesbranddirektoren genehmigt? zu Frage 6: Nach der Dienstanweisung für den Landesbranddirektor und die Stellv. Landesbranddirektoren standen den Benannten im gesamten Zeitraum Dienstwagen zur Erfüllung ihrer vom Land übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Frage 7: Wurden die Dienstwagen zur uneingeschränkten oder zur eingeschränkten Nutzung gemäß Dienstkraftfahrzeugrichtlinie übergeben? zu Frage 7: Die Dienstkraftwagen wurden gemäß Ziffer 5 der Dienstanweisung für den Landesbranddirektor und die Stellv. Landesbranddirektoren vom 25. August 2011 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übergeben. Frage 8: Wurden die zwei Fahrzeuge allein für dienstliche Zwecke genutzt? Wenn nein, wurden die privaten Fahrten gemäß Punkt 10.3 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie ordnungsgemäß abgerechnet? zu Frage 8: Die Frage ist Gegenstand laufender Prüfungen und kann noch nicht beantwortet werden. Frage 9: Wie viele Dienstfahrten/Termine wurden mit den Dienstwagen in den Jahren 2011-2016 im Durchschnitt pro Woche wahrgenommen? (Bitte Angaben je Fahrzeug ) zu Frage 9: Es wird auf die Antwort zur Frage 8 verwiesen. Frage 10: Welche Laufleistung in Kilometer haben die beiden Dienstwagen seit der Übergabe an die Stellvertretenden Landesbranddirektoren im Jahr 2011 aufgeschlüsselt nach dienstlichen und privaten Fahrten? (Bitte Angaben je Fahrzeug) zu Frage 10: Es wird auf die Antwort zur Frage 8 verwiesen. Frage 11: Welche Kosten (bitte jährlich aufschlüsseln nach Treibstoff, Wartung, Reparaturen , Nachrüstungen, Unfallreparaturen u. a. anfallenden Kosten) haben sich in den fünf Jahren angesammelt und inwiefern ist dem Innenministerium eine Aufschlüsselung der Kosten (private und dienstliche Nutzung) möglich? zu Frage 11: Die recherchierbaren Kosten der betreffenden Fahrzeuge sind in der Anlage ausgewiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Frage 12: Warum soll nach Aussage des Innenministers der Landesrechnungshof eine Prüfung der Kosten übernehmen? Warum erfolgt die Prüfung nicht durch Mitarbeiter des MIK? zu Frage 12: Aus Sicht des MIK wäre der LRH für die Prüfung eine unabhängige Instanz von unbestrittener Autorität gewesen. Das MIK respektiert die Entscheidung des LRH und hat unverzüglich nach Übermittlung der Entscheidung eine eigene Arbeitsgruppe zur weitergehenden Prüfung und Bewertung eingesetzt. Frage 13: Werden die aufgelaufenen Kosten zurückerstattet bzw. zurückgefordert? Wenn nein, wer kommt für die Kosten auf? zu Frage 13: Es wird auf die Antwort zur Frage 8 verwiesen. Frage 14: Wurden die Dienstwagen wie unter Punkt 10.4 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie verlangt bei Nichtnutzung in der Dienststelle des BLB abgegeben? zu Frage 14: Nummer 10 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie betrifft einen abschließend aufgezählten Kreis von Fahrzeugnutzern mit eingeschränkten personengebundenen Nutzungsrechten. Da die Stellv. Landesbranddirektoren nicht zu diesem abschlie- ßend benannten Nutzerkreis gehören, findet Nummer 10.4 der DKFzRL keine Anwendung . Frage 15: Wurden die beiden Dienstwagen auch von weiteren Personen, bspw. Familienmitgliedern oder anderen Personen, genutzt bzw. gefahren? zu Frage 15: Es wird auf die Antwort zur Frage 8 verwiesen. Frage 16: Sind der Landesregierung weitere Verstöße gegen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie in anderen Ressorts einschließlich nachgeordneter Behörden und Einrichtungen des Landes bekannt? zu Frage 16: Da ein Verstoß gegen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie zum Beispiel bereits darin gesehen werden kann, dass ein Fahrtenbuch von den Fahrzeugführerinnen bzw. -führern nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, impliziert die Fragestellung , dass alle Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstfahrzeugen von allen Einrichtungen des Landes zentral gesammelt und ausgewertet werden. Das ist nicht der Fall. Die Landesregierung wird, wie bisher auch, in jedem ihr bekannt werdenden Einzelfall die erforderlichen Prüfungen anstellen. Anlage LOS-151 Jahr\Kosten Kraftstoff Instandhaltung Sonstiges Gesamt 2011 2.533,07 316,09 - 2.849,16 2012 2.519,46 1.782,43 233,48 4.535,37 2013 2.200,86 1.951,02 - 4.151,88 2014 2.395,01 1.197,96 72,50 3.665,47 2015 1.573,05 1.336,32 - 2.909,37 Gesamt 11.221,45 . 6.583,82 305,98 18.111,25 LOS-QY11* Jahr\Kosten Kraftstoff Instandhaltung Sonstiges Gesamt 2011 595,89 2012 2.446,55 80,00 2.526,55 2013 2.320,65 429,86 2.750,51 2014 2.482,95 394,80 2.877,75 2015 933,63 1.096,64 88,90 2.119,17 Gesamt 8.183,78 2.001,30 88,90 10.869,87 * Fahrzeug erst seit 12/2011 im Dienst LOS-QY12** Jahr\Kosten Kraftstoff Instandhaltung Sonstiges Gesamt 2011 2012 2013 2014 2015 2.501,08 615,71 3.116,79 Gesamt 2.501,08 615,71 - 3.116,79 ** Fahrzeug erst seit 12/2014 im Dienst Page 1