Datum des Eingangs: 07.06.2016 / Ausgegeben: 13.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4344 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1680 des Abgeordneten Dieter Dombrowski CDU-Fraktion Drucksache 6/4055 Unternehmensflurneuordnung Unteres Odertal Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Rahmen der laufenden Unternehmensflurneuordnung Unteres Odertal hat das Land Brandenburg im Verfahrensgebiet einen Flächenpool angelegt, so z.B. durch Verzichterklärungen der Eigentümer, durch die Übernahme von Flächen aus dem Preußenvermögen innerhalb des Verfahrensgebietes oder durch direkten Flächenerwerb. Unklar ist bislang der Stand der Besitzeinweisung . Frage 1: Über wie viele Hektar verfügt das Land Brandenburg nach der Besitzeinweisung außerhalb des Nationalparks Unteres Odertal im Verfahrensgebiet der Unternehmensflurneuordnung , aufgeschlüsselt nach Nutzungsart (Acker, Grünland, Wald, Wasserflächen, Unland) und Flurstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer )? zu Frage 1: Das Land Brandenburg wurde im Rahmen der vorläufigen Besitzregelung (Beschluss vom 11. Juni 2013) insgesamt auf einer Fläche von 811 ha außerhalb des Nationalparks Unteres Odertal in den Besitz eingewiesen (Landesstraßen mit Nebenanlagen: 21,4 ha; Gewässer I.O./Hochwasserschutzanlagen: 15,1 ha; bebaute Grundstücke (Verwaltungsgebäude): 0,5 ha, Acker/Grünland: 25,3 ha; Forstflächen : 744,8 ha; Unland, Flurgehölz, Abbauland, sonstige nicht/eingeschränkt nutzbare Flächen: 4,0 ha). Da die Ergebnisse der vorläufigen Besitzeinweisung noch keinen Eingang in die öffentlichen Bücher (Liegenschaftskataster, Grundbuch) gefunden haben, können entsprechende Flurstücksangaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt werden. Erst nach Ausführung des Flurbereinigungsplans voraussichtlich im Jahr 2018 und Eintritt des neuen Rechtszustandes erfolgt die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Frage 2: Wie beabsichtigt das Land Brandenburg die außerhalb des Nationalparks gelegenen Flächen, die das Land auf einem der oben genannten Wege erworben hat, zu nutzen? Soll verpachtet oder verkauft werden? zu Frage 2: Soweit die landeseigenen Flächen einer öffentlichen Zweckbindung (Landesstraßen/Verkehrsflächen, Verwaltungsgebäude, Gewässer) unterliegen, ist keine anderweitige Verwendung möglich. Die Forstflächen unterliegen unverändert der forstlichen Nutzung durch den Landesbetrieb Forst. Die nach dem derzeitigen Stand der vorläufigen Besitzeinweisung außerhalb des Nationalparks gelegenen Acker- und Grünlandflächen dienen im laufenden Flurbereinigungsverfahren dazu, verbliebene gestalterische Defizite bei der Abfindungsgestaltung einzelner Beteiligter auszuräumen. Im Ergebnis des Tausches von landwirtschaftlichen Grundstücken des ehemaligen preußischen Eigentums gegen Grundstücke der BVVG Bodenverwertungs - und -verwaltungs GmbH (sog. Preußentausch) kann das Land für 1.137 ha Acker- und Grünland die Pacht- und Verwertungspolitik im Nationalpark gestalten und dadurch die Interessen des Naturschutzes und der Flächenpächter in Einklang bringen. Das führt zu einer Stabilisierung der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe und damit zu einer wesentlichen Verbesserung und Stärkung der Akzeptanz für den Nationalpark Unteres Odertal. Nach gegenwärtigem Sachstand ist vorzugsweise eine Verpachtung dieser Flächen an die Landwirtschaftsbetriebe vorgesehen, die durch Nationalpark bedingte Flächenverluste besonders betroffen sind. Frage 3: Hat das Land Brandenburg im Rahmen der laufenden Unternehmensflurneuordnung seine außerhalb des Nationalparks, aber innerhalb des Verfahrensgebietes gelegenen Austauschflächen bei der Flurneuordnung in den Nationalpark, vorzugsweise in die per Nationalparkgesetz ausgewiesenen Zonen Ia und Ib eingewiesen , so wie es auch in anderen deutschen Nationalparks üblich ist? Wenn nein, warum nicht? Bis wann wird dies seitens des Landes Brandenburg erfolgen? zu Frage 3: Die Flächenzuweisung innerhalb des Nationalparks war ebenfalls Gegenstand der vorläufigen Besitzregelung. Im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung wurden innerhalb der Zonen Ia und Ib des Nationalparks sowohl landeseigene als auch zweckgebunden geförderte Flächen des Vereins der Freunde des Deutsch- Polnischen Europa-Nationalparks Unteres Odertal e.V. sowie Flächen von Gebietskörperschaften zugewiesen. Insgesamt waren das 365 ha landeseigene Flächen in Zone Ia und 1.957 ha in Zone Ib. Bei der Entscheidung über die zweckmäßige Neuordnung des Eigentums innerhalb des Nationalparks wurden gesetzliche Verpflichtungen der öffentlichen Eigentümer, aber auch die dinglich gesicherten Zweckbindungen der Flächen des Vereins der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa- Nationalparks Unteres Odertal e.V. berücksichtigt.