Datum des Eingangs: 08.06.2016 / Ausgegeben: 13.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4360 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1694 des Abgeordneten Björn Lakenmacher CDU-Fraktion Drucksache 6/4091 Polizei Brandenburg bewacht Bundespolizei Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit dem 13. September 2015 haben Polizisten der Polizei Brandenburg das Gebäude der Bundespolizei an der Heinrich-Mann-Allee in Potsdam bewacht. Frage 1: Auf welcher rechtlichen und gefahrenanalytischen Grundlage hat die Polizei Brandenburg das Gebäude der Bundespolizei bewacht? zu Frage 1: Das Bundespolizeipräsidium ist auf einer Liegenschaft untergebracht, die dem Land Brandenburg gehört. Dort wurde am 13.09.2015 eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde Eisenhüttenstadt zur Erstaufnahme von Flüchtlingen eingerichtet. Nach § 1 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes sichert die Bundespolizei „ihre sonstigen Einrichtungen“ in eigener Zuständigkeit . Diese Sicherung beschränkt sich dabei jedoch auf die Einrichtung im engeren Sinne (also das Bundespolizeipräsidium an sich) sowie das Grundstück, auf dem diese Einrichtung untergebracht ist. Gemäß dem „Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse , Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz)“ hat die Polizei des Landes Brandenburg die Aufgabe, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr )“. Auf dieser Grundlage wird die gesamte Liegenschaft der Heinrich-Mann-Allee 103 in Potsdam geschützt. Darüber hinaus fußen die eingeleiteten Maßnahmen auf einer konkreten Beurteilung der Gefährdungslage der Liegenschaft und der dortigen Einrichtungen durch das originär zuständige Polizeipräsidium Land Brandenburg gemäß der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift Nr. 129 „Personen- und Objektschutz “. Um die Gefährdungslage bewerten zu können, werden bundes- und landesweite Erkenntnisse/Ereignisse im Zusammenhang sowohl mit der Flüchtlingslage, als auch bezogen auf die Bundespolizei (wie zum Beispiel die vorübergehende Einführung von Grenzkontrollen zu Österreich, die starke personelle Einbindung der Bundespolizei in die aktuelle Migrationslage, die Brandanschläge auf Fahrzeuge der Bundespolizei an verschiedenen Standorten, die Sachbeschädigungen an Objekten der Bundespolizei in Potsdam, die Postings unterschiedlicher Gruppierungen auf Internetplattformen sowie weitere Fälle politisch motivierter Kriminalität) ausgewertet und beurteilt. Auf dieser Grundlage werden konkrete Einsatz- und Schutzmaßnahmen festgelegt. Im Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungslage hat das Polizeipräsidium die Durchführung von Schutzmaßnahmen für die Gesamtliegenschaft (einschließlich des Bundespolizeipräsidiums) ab dem 13.09.2015 angeordnet. Diese Maßnahmen dauern an; die Gefährdungslage wird fortlaufend beurteilt. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründen sachliche Zuständigkeiten des Bundes zum Schutz der eigenen Liegenschaft sowie des Landes zum Schutz des Gesamtgeländes , die sich u. a. durch bilaterale Absprachen und abgestimmte Kommunikationswege ergänzen. Frage 2: Hat es zwischen Land und Bund eine vertragliche Vereinbarung gegeben? Wenn ja, mit welchem Inhalt? zu Frage 2: Nein, es hat keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Land Brandenburg und dem Bund gegeben. Frage 3: Welche Gründe haben zu der Gefährdungseinstufung geführt? War die Gefährdungslage so angespannt, dass die Bundespolizei zur Sicherung ihrer Behörde gegen Gefahren der Unterstützung der Landespolizei bedurfte? zu Frage 3: Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Frage 4: Ist das Gebäude der Bundespolizei rund um die Uhr oder nur zeitweise bewacht worden? zu Frage 4: Seit dem 13.09.2015 wird das Gebäude des Bundespolizeipräsidiums rund um die Uhr durch eigene Kräfte, die Gesamtliegenschaft durch Kräfte der Landespolizei geschützt. Frage 5: Wie viele Polizeibeamte sind im Durchschnitt und in der Höchstspitze zur Bewachung eingesetzt worden (bitte auch aufgeschlüsselt nach Schicht, Tag und Monat)? zu Frage 5: Ab dem 13.09.2015 wurden zwei Doppelstreifen (vier Beamte) im 12- Stundenrhytmus und somit täglich acht Beamte eingesetzt. Seit dem 08.03.2016 wird – lageangepasst - nur noch eine Doppelstreife (2 Beamte) im 12-Stundenrhytmus mit vier Beamten täglich eingesetzt. Eine statistische Erfassung nach Schicht und Tag liegt nicht vor. Frage 6: War die Anzahl der eingesetzten Polizeibediensteten für die Erfüllung des Einsatzauftrags erforderlich und angemessen? zu Frage 6: Im Lichte der gesetzlichen Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und auf Grundlage der erfolgten bzw. fortgeschriebenen Gefahrenabwehr war und ist der Ressourcenansatz schlüssig und angemessen. Frage 7: Aus welchen Organisationseinheiten der Polizeidirektionen stammen die jeweils eingesetzten Polizeibediensteten? Konnte der Ausfall dieser Polizeibediensteten in den jeweiligen Organisationseinheiten kompensiert werden? zu Frage 7: Der Kräfteeinsatz erfolgte in Zuständigkeit der Polizeidirektion West. Dabei wurden Beamte der vier Polizeiinspektionen, der Verkehrspolizei der Direktion, der Wasserschutzpolizei sowie unterstellte Kräfte der Direktion Besondere Dienste (Bereitschaftspolizei) eingesetzt. Aufgrund der Wahrnehmung originär zuständiger Aufgaben nach dem „Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz)“ liegt ein „Ausfall“ nicht vor. Frage 8: Wie hoch sind die bisher angefallenen Kosten für die Bewachung unter (anteiliger ) Einbeziehung der Besoldung der eingesetzten Polizeibediensteten? zu Frage 8: Die Maßnahmen zum Schutz des Bundespolizeipräsidiums und der Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen auf der Grundlage rechtlicher Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr (s. o.). Für eine Kostenberechnung und diesbezügliche Datenerfassung gab es keinen Anlass. Frage 9: Trägt das Land Brandenburg oder der Bund die Kosten? zu Frage 9: Bund und Land werden jeweils in eigener Zuständigkeit tätig; anfallende Ressourcenverbäuche erfolgen jeweils in eigener Zuständigkeit. Frage 10: Hatten die vor Ort eingesetzten Polizeibediensteten einen konkreten Einsatzauftrag , der sich an der Gefährdungsanalyse ausgerichtet hat? Wie hat sich der Einsatzauftrag ausgestaltet? Zu welchen Maßnahmen sind die eingesetzten Polizeibediensteten befugt? Sind ihre Befugnisse durch Einsatzbefehle klargestellt worden? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 10: Die Polizeidirektion West wurde schriftlich durch das Polizeipräsidium Land Brandenburg mit der Durchführung erforderlicher Maßnahmen beauftragt. Entsprechend wurden die eingesetzten Kräfte unterwiesen. Befugnisse ergeben sich unmittelbar aus den einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel zur Gefahrenabwehr aus dem „Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz)“ sowie zur Strafverfolgung aus der „Strafprozessordnung“.