Datum des Eingangs: 14.06.2016 / Ausgegeben: 20.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4394 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1706 des Abgeordneten Péter Vida BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4110 Kleine Anfrage: Umgehung der Stadtverordneten mittels Eilentscheidungen in der Stadt Altlandsberg – Next Try Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Stadt Altlandsberg sind von 2012 bis heute insgesamt 15 Eilentscheidungen getroffen und später der Stadtverordnetenversammlung als Beschlussvorlage vorgelegt worden. Bei allen 15 Eilentscheidungen ist die Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen bzw. die nachträglichen Begründungen sind nicht nachvollziehbar. In meiner diesbezüglichen Kleinen Anfrage Nr. 1487 (Drs. 6/3554) stellte ich unter der Ziffer 1 eine Frage, die durch die Landesregierung in ihrer Antwort (Drs. 6/3774) nicht beantwortet wurde. Daher stelle ich diese Frage erneut : Ich frage die Landesregierung – wiederholt: Teilt die Landesregierung in jedem Einzelfall die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Eilentscheidung der Stadt Altlandsberg gegeben waren und eine vereinfachte Einberufung der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr möglich war? zur Frage: Nach § 110 Abs. 1 BbgKVerf führt der Landrat des Landkreises Märkisch- Oderland, als allgemeine untere Landesbehörde, die Aufsicht über die kreisangehörige Stadt Altlandsberg. Dieser erfuhr von dem Sachverhalt der Eilentscheidungen in der kreisangehörigen Stadt Altlandsberg erst aufgrund der Kleinen Anfrage 1487. Er hatte im Vorfeld keine Veranlassung in dieser Angelegenheit tätig zu werden, da keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten oder Beschwerden vorlagen. Die Kommunalaufsicht ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsicht ist gemäß § 108 BbgKVerf so auszuführen, dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden können. Da die Kommunen bei Selbstverwaltungsangelegenheiten in der Art der Aufgabenerfüllung frei sind, kann im Rahmen der Rechtsaufsicht allein das Einhalten geltenden Rechts überprüft werden. Eine Kompetenz oder gar Verpflichtung zu einer systematischen Prüfung, Kontrolle oder gar Sanktionierung kommunalen Handelns in Selbstverwaltungsaufgaben lässt sich daraus nicht ableiten. Dies würde mit dem Verständnis des verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung nicht im Einklang stehen. Unabhängig davon, dass ein konkreter Rechtsverstoß nach aktueller Mitteilung des Landrats nicht ersichtlich wurde, sei in diesem Zusammenhang auch auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Nr. 987 des Abgeordneten Vida (BVB/FW) in der Drucksache 6/2478 verwiesen: „Die Ausübung der Aufsicht unterliegt dem Opportunitätsprinzip (BVerfGE 6, 104; 8, 122). Der Aufsichtsbehörde steht grundsätzlich ein Entschließungsermessen zu, ob sie gegen die Gemeinde einschreitet, dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 113 Abs. 1 BbgKVerf ‚Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden‘. Die Aufsicht ist aus öffentlichem Interesse eingeräumt und daher nur im öffentlichen Interesse auszuüben. Neben einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften muss daher auch ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Rechtsverstoßes bejaht werden können, um mit kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln in die kommunale Selbstverwaltung der Städte, Gemeinden und Ämter einzugreifen.“