Datum des Eingangs: 16.06.2016 / Ausgegeben: 21.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4413 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1777 der Abgeordneten Diana Bader Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4223 Assistenzlöhne im Arbeitgebermodell Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Zunehmend häufiger entscheiden sich auch im Land Brandenburg Menschen mit Assistenzbedarf, im Arbeitgebermodell zu leben. Sie realisieren ihre notwendigen Hilfen nicht im Rahmen einer stationären oder teilstationären Versorgung oder aber über Pflege- und Assistenzdienste, sondern über selbst angestellte Assistenten. Diese Art des selbstbestimmten Lebens existierte in den alten Bundesländern bereits 20 Jahre vor Einführung des Persönlichen Budgets und somit auch lange vor der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Gedanke, mit Hilfe des Arbeitgebermodells selbstbestimmt zu leben, hielt also nicht erst mit dem Teilhabegedanken des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention Einzug, sondern weit vorher. In den neuen Bundesländern dauert dieser Prozess sehr viel länger, da das Selbstbewusstsein der Betroffenen erst nach der Wiedervereinigung wuchs und die Selbstvertreterbewegung somit erst später entstand . Nun ist auch hier der Wunsch vieler Betroffener nach selbst organisierter Assistenz klar erkennbar. Die Kostenträger hingegen sind jedoch oftmals noch unerfahren und unsicher. Nicht alle Menschen mit Assistenzbedarf, die als Arbeitgeber ihre Hilfen selbst realisieren, tun dieses über das Persönliche Budget. Teilweise bleiben sie aus Gewohnheit bei der Spitzabrechnung oder aber sehen einfach keine Vorteile im Persönlichen Budget. Grundsätzlich steht dieses einer Umsetzung des Arbeitgebermodells nicht im Wege. Das Arbeitgebermodell ist also keinesfalls an das Persönliche Budget gekoppelt oder gar mit diesem gleichzusetzen. Es existierte weit früher. Frage 1: Wie viele Menschen mit Behinderungen bzw. mit Assistenzbedarf realisieren ihre Hilfen derweil im Arbeitgebermodell, in welchem sie sich selbst ihre Assistenten aussuchen und unter Führung eines Betriebs im eigenen Haushalt anstellen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreie Städten aufschlüsseln.) Frage 2: In welchem Stundenumfang – täglich, wöchentlich, monatlich - wurden die jeweiligen Arbeitgebermodelle bewilligt? (Bitte Angabe der minimalen sowie der maximalen Stundenanzahl und aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten .) Frage 3: Wie lange dauerten durchschnittlich die Antragsverfahren in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Frage 4: In welcher Höhe werden die Assistenzlöhne pro Stunde angesetzt? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Frage 5: In wieweit wird die Gewährung eines Arbeitgebermodells von der jeweiligen Behinderung abhängig gemacht? Gibt es bspw. signifikante Unterschiede zwischen Menschen mit Körperbehinderung und Menschen mit Lernschwierigkeit bzw. sog. geistiger Behinderung? Frage 6: Wie viele Eltern / gesetzliche Betreuer nutzen die Form des Arbeitgebermodells aktuell für ihre Kinder / zu Betreuenden? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Frage 7: Wie viele Arbeitgebermodelle werden als Spitzabrechnung und wie viele in Form des Persönlichen Budgets umgesetzt? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten.) Frage 8: Welcher Landkreis bzw. welche kreisfreie Stadt übernimmt zusätzliche Kosten wie Regiekosten, Steuerberater, Assistentenzimmer, Kosten der Begleitperson bei Unternehmungen, Budgetassistenz? Frage 9: Welche internen Verordnungen oder Regelungen gibt es dazu in den jeweiligen Kostenträgern? zu den Fragen 1 bis 9: Die Fragen 1 bis 9 werden zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie der Hilfe zur Pflege und insofern auch für die Bewilligung entsprechender Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Frage 10: Welche Beratungs- und Unterstützungsangebote hält das Land Brandenburg dafür vor? zu Frage 10: Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hält einen Fachdienst zur Unterstützung und Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vor (siehe § 5 Abs. 2 AG-SGB XII). Bisher wurden seitens der örtlichen Träger der Sozialhilfe keine Anfragen bezüglich des Arbeitgebermodells an den Fachdienst gerichtet. Frage 11: Wie wird die Wahrung einer landesweiten Gleichbehandlung der Menschen mit Behinderungen garantiert? zu Frage 11: Für die Bewilligung von Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells nach dem SGB XII sind die Kommunen zuständig, ihnen obliegt die Umsetzung der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen. Die Einhaltung von Recht und Gesetz wird dabei vom Land im Rahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht gewährleistet .