Datum des Eingangs: 20.06.2016 / Ausgegeben: 27.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4427 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1807 der Abgeordneten Björn Lüttmann und Erik Stohn SPD-Fraktion Drucksache 6/4303 Veröffentlichung von Objekten aus Zwangsversteigerungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Brandenburg freut sich über den Zuzug von Bürgerinnen und Bürgern und über Investitionen in Gebäude in unserem Land. Behörden und staatliche Stellen sollten dies durch Bürgerfreundlichkeit unterstützen. Für Bürgerinnen und Bürger, die Immobilien aus einer Zwangsversteigerung erwerben möchten, sind Informationen zum Versteigerungsobjekt von zentraler Bedeutung. Im Hinblick auf eine bürgerfreundliche Verwaltung erscheint es für den Bürger aufwändig und wenig zeitgemäß, die Wertgutachten zu den Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Amtsgerichts einzusehen. In mehreren Bundesländern werden schon heute detaillierte Informationen zu den Versteigerungsobjekten, insbesondere die Wertgutachten, auf der Internetseite www.zvg-portal.de oder von dort erreichbaren Internetseiten online gestellt. In Brandenburg ist dies bisher nicht üblich. Frage 1: Warum werden Wertgutachten als zentrale Informationsquelle für die Zwangsversteigerung in Brandenburg den Bürgerinnen und Bürgern nicht auch online zur Verfügung gestellt und was steht aus Sicht der Landesregierung einer Internetveröffentlichung entgegen? zu Frage 1: Entgegen der Formulierung der Frage stellen die zuständigen Amtsgerichte des Landes Brandenburg Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren im Internet zur Verfügung und zwar auf der Seite www.zvg.com. Aus der Sicht der Landesregierung steht der Internetveröffentlichung in dem rechtlich zulässigen Rahmen nichts entgegen. Frage 2: Welche Maßnahmen müssten getroffen werden, um diese Internetveröffentlichung zu ermöglichen? zu Frage 2: Die erforderlichen Maßnahmen sind bereits getroffen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) lässt zu, dass Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren im Internet veröffentlicht werden. Frage 3: Welche Überlegungen hat die Landesregierung darüber hinaus, um hier bürgerfreundlicher zu werden? zu Frage 3: Bürgerfreundlichkeit in dem der Anfrage zugrunde gelegten Sinn, dass Bietinteressenten sich im Internet über zur Versteigerung stehende Objekte informieren können, ist bereits hergestellt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob ein Wertgutachten in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Internet veröffentlicht wird, keine Verwaltungsentscheidung ist, sondern nach der bundesgesetzlichen Regelung (§ 38 Absatz 2 ZVG) in den Bereich der weisungsfreien Tätigkeit der Rechtspfleger (§ 9 Rechtspflegergesetz) fällt. Der Landesregierung ist es aufgrund der Weisungsfreiheit der Rechtspfleger nicht möglich, sie anzuweisen , Wertgutachten in jedem Fall im Internet zu veröffentlichen.