Datum des Eingangs: 21.06.2016 / Ausgegeben: 27.06.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4437 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1804 der Abgeordneten Andreas Gliese und Roswitha Schier CDU-Fraktion Drucksache 6/4300 Vorschriften zum Betrieb von Milchtankstellen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Milchtankstellen bieten Milchviehhaltern eine zusätzliche Möglichkeit, entweder Rohmilch oder pasteurisierte Milch direkt zu vermarkten . Hierbei werden oft höhere Erlöse je Kilogramm bzw. Liter erzielt als im Rahmen der Milchanlieferung an die Molkerei. Milchtankstellen können somit auch zur Diversifizierung des Absatzes beitragen. Sowohl bei Rohmilch als auch bei pasteurisierter Milch bestehen hinsichtlich der Abgabe an Milchtankstellen bestimmte hygienerechtliche Vorschriften, die eine Vermarktung nur direkt ab Hof erlauben. Dies beklagen viele Milchviehhalter, würden sie ihre Milch doch gern an mehreren Standorten direkt vermarkten. Frage 1: Welche Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes sind für die Abgabe von Rohmilch und/oder pasteurisierter Milch über Milchtankstellen einschlägig? zu Frage 1: Bei der direkten Vermarktung des leichtverderblichen Lebensmittels Milch durch den Erzeuger ist den hygienischen Bedingungen eine besondere Beachtung zu schenken. Zum Schutz der Verbraucher haben die EU sowie ergänzend der nationale Gesetzgeber deshalb auch für Milch klar definierte hygienische Anforderungen erlassen. Direktvermarktende Betriebe, die der Registrierung, aber nicht einer Zulassung bedürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene zu erfüllen. Dies gilt auch für milcherzeugende Betriebe. Hygienische Anforderungen an Erzeugerbetriebe sind ergänzend und konkretisierend national in der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und in der Tierische Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV) festgelegt und gelten somit auch für die Abgabe von Rohmilch bzw. pasteurisierter Milch über Milchtankstellen . Frage 2: Welche rechtlichen Vorschriften müssten angepasst werden, um sowohl Roh- als auch pasteurisierte Milch nicht nur direkt ab Hof/Betrieb, sondern auch an anderen Standorten im regionalen Umfeld über Milchtankstellen und unter Wahrung der Kühlkette vermarkten zu können? zu Frage 2: Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher über Milchtankstellen bzw. Milchautomaten an Orten, die sich außerhalb des Milcherzeugungsbetriebes befinden , ist gemäß § 17 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung verboten. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erlassen. Eine Aufhebung dieses Verbotes dürfte daher außer Frage stehen. Die Abgabe pasteurisierter Milch durch den Erzeuger über Milchtankstellen im regionalen Umfeld seines Betriebes ist in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften grundsätzlich möglich. Frage 3: Welche Fördermöglichkeiten gibt es derzeit im Land Brandenburg, den Absatz von Roh- und/oder pasteurisierter Milch über Milchtankstellen zu unterstützen? zu Frage 3: Die Errichtung von Milchtankstellen kann im Rahmen der Richtlinie des MLUL über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen vom 13. April 2016 gefördert werden. Die Maßnahme dient nach der genannten Richtlinie der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch das antragstellende landwirtschaftliche Unternehmen. Das Mindestinvestitionsvolumen muss 20.000 € betragen. Die Förderung beträgt 20% der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Das maximale förderfähige Investitionsvolumen beträgt 2,0 Mio. €.