Datum des Eingangs: 27.06.2016 / Ausgegeben: 04.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4474 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1770 der Abgeordneten Thomas Jung AfD-Fraktion Drucksache 6/4203 Islamisten in sicherheitsrelevanten Bereichen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin- Brandenburg (Brandenburg (LuBB), Mittelstraße 9, 12529 Schönefeld, Abteilung im Landesamt für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg (LBV)), soll bei der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Luftfahrt und Luftsicherheit beider Länder zusammenwirken. Einzelheiten regelt der Staatsvertrag vom 4. Mai 2006 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag). 2013 erhielt die Bundespolizei einen mündlichen, vagen Hinweis, nach dem Recep Ü. ein aktiver Salafist sei. Von den Behörden unbemerkt konnte er in den Sicherheitsbereichen der Berliner Flughäfen ein und aus gehen. Der heute 26-jährige Recep Ü. arbeitete vier Jahre lang bei einer Reinigungsfirma, die die Flugzeuge nach der Landung innen säuberte. 2013 informierte der Berliner Verfassungsschutz darüber die Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Doch die reagierte nicht. Erst im Oktober 2015 wurde Recep Ü. der Zugang zu den Flugzeugen verwehrt – jedoch nicht, weil er Extremist ist. Securitas-Wachmänner erwischten ihn im Sicherheitsbereich des Flughafens Schönefeld mit einem Schlagring. Schon im vergangenen Dezember (03.12.2015) fragte die AfD in einer Kleinen Anfrage (Nr. 1314 vom 07.12.2015) nach der Sicherheit auf dem Flughafen Schönefeld. Damals gab die Landesregierung die Antwort, dass das gesamte Personal, das auf dem Vorfeld, also im Sicherheitsbereich des Flughafens, Aufgaben wahrnimmt, der Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen europäischer Luftsicherheitsvorschriften unterliegt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Berechtigung des Zugangs zum Flughafensicherheitsbereich. Frage 1: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Nichtbeachtung des Hinweises der Bundespolizei, wonach Recep Ü. ein aktiver Salafist sei, ihre Sorgfaltspflicht missachtet hat? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Frage 2: Weshalb hat die gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde nicht auf den Hinweis des Berliner Verfassungsschutzes von 2013 reagiert? Frage 3: Kann man ausschließen, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen im Land Brandenburg Islamisten arbeiten? zu Fragen 1 bis 3: Über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit wird in einem Einzelprüfungsverfahren entschieden. Das Nähere ist in §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und der dazu erlassenen Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) geregelt. Bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG, wird eine für 5 Jahre gültige Bescheinigung der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für eine Zugangsberechtigung zu Flughafensicherheitsbereichen erteilt. Nachträgliche Erkenntnisse lösen eine Überprüfung von Amts wegen gem. § 7 Abs. 1 LuftSiZÜV aus. Über das Ergebnis einer Überprüfung dürfen lediglich Arbeitgeber und Flughafen informiert werden, der Arbeitgeber darüber hinaus nur, soweit dies im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens erforderlich ist. Personenbezogene Auskünfte dürfen unter Beachtung von § 7 Abs. 7 LuftSiG aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen über Inhalte und zum Stand eines Überprüfungsverfahrens nicht gegeben werden. Seitens der Sicherheitsbehörden wird zudem auf mögliche Beeinträchtigungen deren effektiver Arbeitsweise hingewiesen. Einzelne Erkenntnisse dürfen in keinem Fall weitergegeben werden. Daher können die Fragen im Einzelnen nicht beantwortet werden. Aus gegebenem Anlass erfolgt eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Verfahren der luftrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung.