Datum des Eingangs: 30.06.2016 / Ausgegeben: 05.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4484 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1811 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4318 Abfallwirtschaft und Deponierung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Zu den vorliegenden „Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2015“ des Landes Brandenburg stelle ich folgende Nachfragen: Frage 1: Wie wird seitens der Landesregierung das Abfallaufkommen der örtlichen Entsorgungsträger im Vergleich zu anderen Bundesländern bewertet? Wir bitten um Vergleichszahlen. zu Frage 1: Grundsätzlich ist ein direkter Vergleich des Abfallaufkommens der öffentlich -rechtlichen Entsorgung zwischen den einzelnen Bundesländern nur bedingt aussagekräftig . Die Siedlungsstrukturen, die gewachsenen abfallwirtschaftlichen Strukturen , die soziologischen und wirtschaftlichen Randbedingungen sowie die Entsorgungsgewohnheiten unterscheiden sich zum Teil erheblich. So gibt es in der Regel einen deutlichen Aufkommensunterschied zwischen städtischen und stark ländlich geprägten Gebieten. Darüber hinaus gibt es bislang keine bundesweit einheitlichen Vorgaben zur Erfassung und Abgrenzung der relevanten Aufkommensdaten. Einige Bundesländer erheben diese Angaben auch nicht jährlich. Nachfolgend sind die Daten zum Abfallaufkommen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung einiger Bundesländer für das Jahr 2014 dargestellt: Bundesland absolute Menge in Millionen Megagramm spezifische Menge in Kilogramm je Einwohner Brandenburg 1,012 413 Bayern 6,063 480 Mecklenburg-Vorpommern 0,721 451 Rheinland-Pfalz 2,992 480 Sachsen 1,710 423 Sachsen-Anhalt 1,205 538 Schleswig-Holstein 1,551 550 Thüringen 1,508 699 Die Angaben zu den einzelnen Bundesländern wurden den jeweiligen Abfallbilanzen für das Jahr 2014 entnommen. Bei den Aufkommensmengen handelt es sich i.d.R. um Hausmüll, Sperrmüll, getrennt erfasste Wertstoffe, Bauabfälle, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie weitere gewerbliche und Sekundärabfälle. Allerdings gibt es hinsichtlich der von den einzelnen Bundesländern dabei berücksichtigten Abfallarten Unterschiede, vor allem bei Verpackungsabfällen und Sekundärabfällen. Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dargestellte spezifische Menge keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Entsorgungssituation bzw. das Erzeugerverhalten zulässt, da im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgung neben den Abfällen aus Haushaltungen auch Abfälle aus Unternehmen und Einrichtungen entsorgt werden, die keinen direkten Bezug zur Zahl der Einwohner im jeweiligen Bundesland haben. Deshalb haben mehrere Bundesländer in ihrer Abfallbilanz den spezifischen Wert zum entsorgten Gesamtaufkommen nicht gesondert ausgewiesen. Aus den genannten Gründen ist eine vergleichende Bewertung des Abfallaufkommens aus der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zwischen den einzelnen Bundesländern nicht möglich . Frage 2: Wie groß ist das landesweite verfügbare Deponievolumen für das Abfallaufkommen der örtlichen Entsorgungsträger? Bitte die Deponien getrennt mit dem verfügbaren Deponievolumen und der prognostizierten Betriebszeit darstellen. zu Frage 2: Zum 1. Januar 2016 standen im Land Brandenburg für die Entsorgung von Abfällen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie gewerblicher und industrieller Abfallerzeuger auf öffentlich zugänglichen Deponien 2,33 Mio. m³ Deponievolumen der Deponieklasse I (gering belastete Abfälle) und 2,51 Mio. m³ Deponievolumen der Deponieklasse II (höher belastete Abfälle) zur Verfügung. Im Detail sind das folgende Deponien: Deponieklasse Deponie Restvolumen zum 1. Januar 2016 I Bauschuttdeponie Deetz 0,695 Mio. m³ I Deponie Pinnow 0,140 Mio. m³ I Deponie Schöneiche (DKI Bereich) 0,285 Mio. m³ I Deponie Grube Präsident, Eisenhüttenstadt (DKI Bereich) 1,209 Mio. m³ II Siedlungsabfall-Deponie Hörlitz 0,105 Mio. m³ II Deponie Lübben-Ratsvorwerk 0,067 Mio. m³ II Deponie Schwanebeck b. Nauen 0,023 Mio. m³ II Deponie Schöneiche (DKII Bereich) 0,290 Mio. m³ II Siedlungsabfalldeponie Vorketzin 1,631 Mio. m³ II Deponie Grube Präsident, Eisenhüttenstadt (DKII Bereich) 0,382 Mio. m³ II Deponie Forst 0,016 Mio. m³ Die Landesregierung verfügt über keine Prognosen der Laufzeit der einzelnen Deponien . Im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung werden Prognosen zum landesweiten Abfallaufkommen erstellt und den landesweit zur Verfügung stehenden Entsorgungskapazitäten gegenüber gestellt. Frage 3: Für welche Abfälle und welche Abfallmengen werden in den nächsten Jahren neue Deponien zur Verfügung gestellt werden müssen? Gibt es dazu konkrete Planungen? zu Frage 3: Nach der Prognose des Abfallwirtschaftsplanes des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2012 wurden für Abfälle der Deponieklasse II ausreichende Deponiekapazitäten weit über das Jahr 2030 hinaus ausgewiesen. Für das schwieriger zu prognostizierende Aufkommen mineralischer Abfälle, die i.d.R. auf Deponien der Deponieklasse I entsorgt werden müssen, wurde im Abfallwirtschaftsplan eine Restlaufzeit des landesweit verfügbaren Deponievolumens bis ca. zum Jahr 2023 prognostiziert . In den letzten Jahren erhöhte sich insbesondere die Menge der auf Deponien der Deponieklasse I abgelagerten Bauabfälle deutlich und lag erheblich über den ursprünglich prognostizierten Mengen. Ein in diesem Zusammenhang im Auftrag des Landesamtes für Umwelt (LfU) erstelltes und im März 2015 vorgelegtes Gutachten kam unter Berücksichtigung der veränderten Aufkommenssituation zu dem Ergebnis , dass das vorhandene Restvolumen der Deponieklasse I von 2,25 Mio. m³ ca. Ende 2017 verfüllt sein wird. Mit der seit Beginn 2016 verfügbaren um 0,89 Mio. m³ erweiterten Kapazität der Deponie Grube Präsident werden die aktuell vorhandenen Deponiekapazitäten der Deponieklasse I vor-aussichtlich bis zum Beginn des Jahres 2019 ausreichen. Das Gutachten des LfU prognostiziert für den zehnjährigen Zeitraum bis 2025 einen Bedarf an neuen Deponiekapazitäten der Deponieklasse I von ca. 19 Mio. m³. Dem LfU als zuständiger Genehmigungs- und Überwachungsbehörde liegen aktuell fünf Anträge zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien bzw. von Deponieabschnitten der Deponieklasse I mit einem geplanten Gesamtumfang von 14,3 Mio. m³ vor. Das sind im Einzelnen: Antragsteller Bezeichnung Kapazität in Mio. m³ Stand HTS Landschaftsgestaltung GmbH Kiessandtagebau Alt Golm 1,00 Planfeststellungsbeschluss kurz vor Fertigstellung KWU Fürstenwalde Deponie Alte Ziegelei 0,21 Genehmigungsbescheid kurz vor Fertigstellung Erdtrans GmbH Zossen Zossen/ Wünsdorf 1,90 Genehmigungsantrag eingereicht UDG Prenzlau Pinnow (Osthalde) 0,70 Genehmigungsantrag eingereicht BZR Bauzuschlagsstoffe und Recycling GmbH Fresdorfer Heide 5,00 Genehmigungsantrag eingereicht MEAB Schöneiche 5,49 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt Weiterhin liegen dem LfU elf Absichtserklärungen bzw. Interessenbekundungen potentieller Antragsteller vor, die ein Gesamtvolumen von 16,5 Mio. m³ umfassen. Frage 4: Wie beurteilt die Landesregierung die extrem unterschiedliche Gebührenbelastung für die Abfallentsorgung der örtlichen Entsorgungsträger? Wo liegen die Ursachen ? zu Frage 4: Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) entstehenden Kosten sind gemäß § 9 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbf BodG) durch Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt der Abfallbesitzer zu decken . Die Höhe der Gebühren bzw. der privatrechtlichen Entgelte richtet sich nach dem Maß der Inanspruchnahme der Entsorgungsleistungen und wird durch die örE differenziert in ihren Abfallgebührensatzungen festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung der Entsorgungs- und Gebührensysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten erfolgt durch den jeweiligen örE im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Ein direkter Rückschluss auf die Effizienz der Abfallentsorgung in den einzelnen Entsorgungsgebieten ist aus einer unterschiedlichen Gebührenbelastung nicht ableitbar. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Unterschiede vor allem aus der konkreten örtlichen Ausgestaltung und Organisation der Abfallentsorgung, aus unterschiedlichen Vertragsgestaltungen, den erforderlichen Transportaufwendungen, einem abweichenden Angebot an Umfang und Qualität von Entsorgungsleistungen, dem erreichten Stand der Investitionstätigkeit und dem Finanzbedarf für die Sicherung und Rekultivierung von Deponien ergeben. Größere Gebührenschwankungen können auch aus dem Ausgleich von Über- bzw. Unterdeckungen im Rahmen von Kalkulationsund Jahresabschlussrechnungen sowie aus der Bevölkerungsentwicklung resultieren . Frage 5: Wie wird sich die Gebührenbelastung in den ländlichen Regionen voraussichtlich entwickeln? Gibt es dazu konkrete Prognosen? zu Frage 5: Es können keine gesonderten Aussagen zur Gebührenentwicklung in ländlichen Regionen getroffen werden, da u. a. die Siedlungsstruktur, das Erzeugerverhalten sowie die Satzungen im jeweiligen Entsorgungsgebiet die Gebühren beeinflussen . Frage 6: Das seit 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthält im § 11 Abs. 1 eine neue Regelung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen spätestens zum 1.1. 2015. Wie ist der Stand der Umsetzung bei den einzelnen Entsorgungsträgern ? Wie wird seitens der Landesregierung die Umsetzung bewertet? zu Frage 6: Der § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet die öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger (örE), seit dem 1. Januar 2015 Bioabfälle getrennt zu sammeln und hochwertig zu verwerten. Nach der Bioabfallstrategie des Landes Brandenburg ist von den örE ein flächendeckendes Angebot für die Erfassung der Bioabfälle über die Biotonne zu gewährleisten, sodass grundsätzlich für jeden privaten Haushalt die Möglichkeit besteht, neben den bereits existierenden Bringsystemen für Grünabfälle auch diese Form der Entsorgung zu nutzen. Für eine ökologisch hochwertige Verwertung der über die Biotonne eingesammelten Bioabfälle sind diese zur Energiegewinnung in Biogasanlagen zu vergären und die anfallenden Gärreste anschließend stofflich zu verwerten. Neben der getrennten Sammlung soll die im Land noch weit verbreitete Eigenkompostierung erhalten und gefördert werden. Die Strategie des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht ist im Internet abrufbar unter http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/bioabfallstrategie_br g.pdf. Zum 1. Januar 2016 wurde von sechs örE flächendeckend in ihren Entsorgungsgebieten eine Biotonne angeboten (Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder), Havelland , Ostprignitz-Ruppin, Potsdam und Potsdam-Mittelmark). Drei weitere örE testen zur Vorbereitung eines flächendeckenden Angebots den Einsatz der Biotonne in größeren Teilgebieten (im Jahr 2016: Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ und Barnim; im Jahr 2017: Märkisch-Oderland). Das beschlossene Bioabfallkonzept des Landkreises Spree-Neiße sieht die flächendeckende Einführung der Biotonne für 2019 vor. Mit den restlichen örE befindet sich das Ministerium für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft im Hinblick auf die inhaltliche Umsetzung der Rechtspflichten im Gespräch. Frage 7: Der § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) enthält die Regelungen zur allgemeinen Überwachung von allen zulassungspflichtigen Deponien. Wie ist die Überwachung der Deponien sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle in Brandenburg organisiert? Bitte die einzelnen Deponien aufführen, mit Angabe wann die jeweilige letzte vor Ort durchgeführte Prüfung erfolgte. zu Frage 7: Im Land Brandenburg ist das LfU für die Überwachung von Deponien während der Errichtung und während der Ablagerungsphase zuständig. Die organisatorische Grundlage bildet der nach § 47 KrWG vom Ministerium für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) aufgestellte Überwachungsplan vom 30. Oktober 2015. Die Überwachung umfasst die Überprüfung der Zulassungsentscheidungen der Deponien durch die Prüfung der Eigenkontrollmaßnahmen und Jahresberichte , die Festlegung von Auslöseschwellen im Grundwasserabstrom von Deponien sowie planmäßige Vor-Ort-Besichtigungen. Bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen, wie Verstößen gegen die Zulassung oder Beschwerden, werden zusätzlich anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt. Schwerpunkt der Vor-Ort-Besichtigungen ist die Prüfung der Einhaltung der anlagenspezifischen Zulassungsanforderungen durch den Betreiber der Deponie. Entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung beträgt der maximale Abstand planmäßiger Vor-Ort- Besichtigungen bei Deponien der Deponieklasse I drei Jahre und bei Deponien der Deponieklasse II zwei Jahre. Nachfolgend ist der Zeitpunkt der letzten Vor-Ort- Besichtigung aller in der Ablagerungsphase befindlichen Deponien aufgeführt: Deponie Deponie-Klasse Letzte Vor-Ort-Besichtigung Schöneiche Klasse I und II Dezember 2015 Grube Präsident Klasse I und II Mai 2016 Deetz Klasse I Dezember 2015 Pinnow Klasse I April 2016 Forst Klasse II Mai 2016 Hörlitz Klasse II November 2015 Lübben- Ratsvorwerk Klasse II Mai 2016 Schwanebeck Klasse II Januar 2016 Vorketzin Klasse II Dezember 2015