Datum des Eingangs: 29.06.2016 / Ausgegeben: 04.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4514 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1774 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4212 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 1550 „Verfolgung von Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzrechtes im Land Brandenburg“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1500 geht hervor, dass Verstöße gegen das Tierschutzrecht in Brandenburg in den vergangenen Jahren größtenteils eingestellt wurden. So wurden von zwischen 281 und 310 jährlich laufenden Ermittlungsverfahren wegen Straftatbeständen nach § 17 TierschG und § 38 BJagdG zwischen 212 und 252 Verfahren jährlich eingestellt, also im Schnitt gut 4 von 5 der Verfahren (vgl. Antwort auf Frage 3). Zudem bezieht sich die Antwort der Landesregierung auf die Frage 1 (registrierte Verstöße gegen die Bestimmungen des Tierschutzrechtes) nicht explizit auch auf Ordnungswidrigkeiten. Es besteht daher Nachfragebedarf. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Wie erklärt die Landesregierung den hohen Anteil an Einstellungen der Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen § 17 TierschG und § 38 BJagdG? zu Frage 1: Die in der Fragestellung enthaltene Wertung, dass die Einstellung der Ermittlungsverfahren einen hohen Anteil habe, kann hier – ohne Kenntnis einer konkreten Bezugsgröße – nicht nachvollzogen werden. Die Aufklärungsquote und die Nachweisbarkeit von Straftaten hängen von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, z. B. dem Anzeigeverhalten, der spezifischen Beweissituation, insbesondere dem Vorhandensein tatunmittelbarer Zeugen oder dem Ergebnis veterinärärztlicher Untersuchungen , ab. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich Tatvorwürfe im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der rechtlichen Bewertung als Ordnungswidrigkeiten darstellen können, sodass nach Einstellung des Verfahrens eine Abgabe an die zuständigen Bußgeldbehörden zur Weiterverfolgung erfolgt. Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass tierschutzrechtliche Verstöße nicht konsequent verfolgt, insbesondere die strafprozessualen Instrumentarien nicht ausgeschöpft werden. Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgten jeweils wie viele der in der Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Nr. 1500 genannten Verfahrenseinstellungen ? zu Frage 2: Die Einstellungsarten verteilen sich auf die Verfahren im Zeitraum von 2011 bis 2015 wie folgt: Erledigungsart 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Einstellung - § 153 Abs. 1 StPO 37 17 28 22 24 128 Einstellung - § 154b Abs. 1 bis 3 StPO 0 0 0 0 1 1 Einstellung - § 376 StPO 0 1 2 1 17 21 Einstellung - § 45 Abs. 1 JGG, § 153 StPO 0 0 0 1 2 3 Einstellung - § 170 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO 11 5 2 10 4 32 Einstellung - § 170 Abs. 2 StPO 194 190 218 183 162 947 Einstellung - § 19 StGB 4 11 2 4 2 23 Einstellung - § 20 StGB 0 1 0 0 0 1 Insgesamt 246 225 252 221 212 1.156 Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung den hohen Anteil der Verfahrenseinstellungen ? zu Frage 3: Auf die Antwort zur Frage 1 wird Bezug genommen. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, Kontrollen zur Einhaltung von Bestimmungen des Tierschutzrechtes (inklusive Ordnungswidrigkeiten- Verfahren) von den Kreisbehörden/Veterinärämtern auf das Land zu übertragen? zu Frage 4: Der Überwachungsauftrag und die behördlichen Befugnisse ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften des Tierschutz-, Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrechts und sind nicht von der zuständigen Behördenebene abhängig . Die Landesregierung hält die derzeitige Zuständigkeitsregelung für sach- und fachgerecht. Im Übrigen wird auf die aktuellen Diskussionen zur Funktionalreform verwiesen, mit der die Landesregierung mehr Vollzugsaufgaben auf die kommunale Ebene verlagern möchte. Frage 5: Laut Antwort auf die Frage 1 wurde die Datenabfrage auf die Straftatbestände des § 17 TierschG und des § 38 BJagdG beschränkt, weil die Straftatbestände der Jagd- und Fischwilderei (§§ 292 und 293 StGB) gesondert zu betrachten seien . Warum sind die Straftatbestände der Jagd- und Fischwilderei gesondert zu betrachten , und warum ist eine Datenabfrage diesbezüglich nicht erfolgt? zu Frage 5: Die Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 1500 (Landtagsdrucksache 6/3779) bezog sich auf Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzrechtes, wozu die Straftatbestände der Jagdwilderei gemäß § 292 StGB und der Fischwilderei (§ 293 StGB) nicht zählen. Die Strafnormen gemäß §§ 292 und 293 StGB schützen das An- eignungsrecht des Jagd- bzw. Fischereiausübungsberechtigten. Es handelt sich damit im Wesentlichen um Vermögensdelikte. Die Strafnormen betreffen nur in der Reflexwirkung Tiere. Frage 6: Wie viele Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 TierschG wurden in Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren registriert bzw. wie viele Bußgeldverfahren wurden eingeleitet? (bitte jeweils nach a) Jahr, b) konkretem Tatbestand innerhalb des § 18 TierschG, c) Ausgang des Verfahrens (Einstellung oder Bußgeld), d) Landkreisen und kreisfreien Städten sowie e) dem Anteil der Nutztierhaltung an diesen Verfahren aufschlüsseln) zu Frage 6: Gemäß § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz (Tierschutzzuständigkeitsverordnung – TierSchZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Rahmen des § 2 und die Kreisordnungsbehörden im Sinne des § 1 dieser Verordnung für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten zuständig. Der Landesregierung liegen zur Anzahl der in den vergangenen fünf Jahren registrierten Ordnungswidrigkeiten und eingeleiteten Bußgeldverfahren keine Erkenntnisse vor; ausgenommen sind Zahlen zu Überwachungsergebnissen und behördlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit Tiertransporten. Über Letzteres wurde der Landtag bereits durch die Antworten auf die Kleine Anfrage 727 (Landtagsdrucksache 6/1974) und die Kleine Anfrage 1055 (Landtagsdrucksache 6/2699) unterrichtet. Die im Folgenden aufgeführten Zahlen beruhen auf dem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erstellten Bericht über nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel. Diese wurden gegenüber den Ausführungen in den genannten Drucksachen um Angaben zum Jahr 2015 ergänzt. Anzahl und Einzelheiten der festgestellten Verstöße: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Tiere Transportfähigkeit 128 113 37 53 68 66 Tränke/Futter/Ruhepause 0 2 0 5 5 3 Transportdauer 2 0 0 0 0 3 Trennung/Anbindung 17 32 29 44 44 0 Sonstiges 4 16 12 3 0 0 Transport - mittel Tränkeinrichtung 0 9 3 0 0 0 Witterungsschutz 0 0 0 0 0 0 Belüftung 0 3 0 0 0 0 Einstreu 8 14 13 16 17 0 Ladedichte 293 128 40 33 46 272 Kennzeichnung 8 13 24 38 37 0 Sonstiges 2 1 9 0 2 24 Begleit- Registrierung 1 3 0 2 0 0 dokumente Sachkunde 3 1 11 0 0 2 Transporterklärung/Transportkontrollbuch 2 0 0 60 63 91 Transportplan 2 2 10 0 0 0 Eingeleitete Maßnahmen: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Empfehlung/Belehrung 453 213 113 151 191 62 Ordnungsverfügung 1 2 2 0 2 168 Ordnungswidrigkeit 9 9 4 2 3 8 Strafverfahren 0 0 0 0 0 0 Frage 7: Gab es in den vergangenen fünf Jahren Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Land Brandenburg gegen BetreiberInnen von Schlachthöfen? Wenn ja, wie viele? (bitte nach Jahr und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln) zu Frage 7: Die Frage nach Ermittlungsverfahren, die im Land Brandenburg gegen Betreiber bzw. Betreiberinnen von Schlachthöfen geführt worden sind, kann – mangels statistischer Erhebung – nicht beantwortet werden. Weder im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA noch in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt eine entsprechende Datenerfassung. Zu den bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte geführten Bußgeldverfahren liegen der Landesregierung mangels Erfassung ebenfalls keine Zahlen vor. Frage 8: Gab es in den vergangenen fünf Jahren Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Land Brandenburg im Zusammenhang mit Tiertransporten? Wenn ja, wie viele? (bitte nach Jahr und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln) zu Frage 8: Die Landesregierung kann die Frage, ob Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Tiertransporten bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg geführt worden sind, nicht beantworten. Die Erfassung in der PKS und im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA erfolgt vorrangig anhand gesetzlicher Tatbestände. Die Begehungsweise einer Straftat im Zusammenhang mit einem Tiertransport kann als spezifischer Sachverhalt statistisch nicht abgebildet werden. Die der Landesregierung vorliegenden Zahlen zu Überwachungsergebnissen und behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Tiertransporten sind der Antwort zur Frage 6 zu entnehmen.