Datum des Eingangs: 30.06.2016 / Ausgegeben: 05.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4519 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1800 der Abgeordneten Sven Petke und Gordon Hoffmann CDU-Fraktion Drucksache 6/4279 Prognostizierte Schülerzahlen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Die Schülerzahlen im Land Brandenburg entwickeln sich dynamischer als über lange Zeit prognostiziert – nicht nur wegen der Flüchtlingskinder , sondern auch aufgrund des stärkeren innerdeutschen Zuzugs. Wir fragen die Landesregierung: Frage 1: Mit welchen Schülerzahlen rechnet die Landesregierung gemäß der aktuellen Schülermodellrechnung bis zum Schuljahr 2023/2024? Und mit welchen Schülerzahlen hat die Landesregierung gemäß den Schülermodellrechnungen der vergangenen zehn Jahre für die Schuljahre bis 2023/2024 gerechnet? (bitte die Angabe in einer Tabelle zusammenfassen, deren Spalten die Schuljahre bis 2023/2024 und deren Zeilen die jeweiligen Prognosen der Schülermodellrechnungen der vergangenen zehn Jahre enthalten). Vorbemerkung zu Frage 1: Die Schülermodellrechnungen (SMR) dienen bzw. dienten dazu, Vorausberechnungen der Schülerzahlen für die Schulformen, Schulstufen und Jahrgangsstufen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft anzustellen , um eine sachgerechte Ressourcensteuerung sicherzustellen. Die Ergebnisse der SMR beruhen auf getroffenen Annahmen, insbesondere zu Geburten und Einschulungen, Wanderungsgewinnen und -verlusten, Übergangsquoten zwischen den Jahrgangsstufen und zwischen den Schulformen sowie Annahmen hinsichtlich der Zugänge ins System und Abgänge/Absolventen aus dem System. Üblicherweise orientiert sich das MBJS an den Bevölkerungsvorausberechnungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. Gegenwärtig ist es besonders schwierig, belastbare Annahmen hinsichtlich der Zuwanderung von Flüchtlingen/Asylbewerbern für die SMR 2016 zu treffen, sodass die vorliegende Berechnung, deren Ergebnisse in die letzte Zeile der folgenden Tabelle eingegangen ist, in höherem Maße als bisher üblich mit Unsicherheiten behaftet und allenfalls als Trendaussage zu werten ist. zu Frage 1: Die nachfolgende Tabelle zeigt die Annahmen zu den Schülerzahlen laut Schülermodellrechnungen (SMR) der Jahre seit 2006. Tabelle 1: Vorausberechnete Schülerzahlen für allgemeinbildende und berufliche Schulen (öffentliche und freie Träger insgesamt) SMR im Jahr 2015/1 6 2016/1 7 2017/1 8 2018/1 9 2019/2 0 2020/2 1 2021/2 2 2022/2 3 2023/2 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 2006 261.270 262.380 262.390 261.980 261.620 261.510 - - - 2007 267.280 268.030 267.030 265.460 263.920 262.550 - - - 2009 267.010 267.510 268.200 267.370 265.480 263.850 - - - 2010 273.360 274.130 273.310 270.990 268.960 267.080 265.480 263.730 261.270 2012 277.250 279.280 279.700 278.740 277.230 275.750 273.950 271.810 269.270 2014 272.750 274.810 275.430 275.510 274.770 273.990 273.120 272.130 270.730 2016 275.135 281.230 285.240 287.880 290.140 292.310 292.830 291.780 289.980 Quelle: Schülermodellrechnungen seit 2006 Frage 2: Die Landkreise sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Schulentwicklungsplanungen vorzulegen und genehmigen zu lassen – eine Aufgabe, die angesichts der dynamischen Schülerzahlen einige Landkreise vor Herausforderungen stellt. Wie plant die Landesregierung sich gegenüber den Landkreisen mit Blick auf die Schulentwicklungsplanung zu verhalten? zu Frage 2: In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden (§ 102 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz). Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (§ 102 Absatz 3 Brandenburgisches Schulgesetz). Dies gilt auch bei sich dynamisch entwickelnden Schülerzahlen. Sollte die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erst mit einer zeitlichen Verzögerung zur Genehmigung beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingereicht werden, sind die Kreise und kreisfreien Städte angehalten, dies dem Ministerium für Bildung Jugend und Sport unter Benennung der Gründe und des zeitlichen Horizonts rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums mitzuteilen.