Datum des Eingangs: 07.07.2016 / Ausgegeben: 12.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4580 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1849 des Abgeordneten Steeven Bretz Fraktion der CDU Drucksache 6/4411 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1696 – Finanzierung ungenutzter Flüchtlingsunterkünfte in Potsdam Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1849 vom 16.06.2016: Die Landeshauptstadt Potsdam hat ausweislich der Antwort der Landesregierung (DS 6/4380) bisher noch keinen Antrag auf Erstattung von Vorhaltekosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte gestellt. Sie begründet das damit, dass dies nicht möglich sei, weil „es noch keine Erstattungsregel gäbe“. Die Stadtverwaltung führt laut Presseberichterstattung zudem aus, sie sei „im Gespräch mit dem Land“ hinsichtlich einer Kostenbeteiligung. Das letzte Gespräch liegt gemäß der Auskunft der Landesregierung allerdings fast zwei Monate zurück (DS 6/4380). Seit dem 1. April 2016 ist das neue Landesaufnahmegesetz in Kraft. Frage 1: Laut der Antwort der Landesregierung (DS 6/4380) fand das letzte Gespräch mit der Stadt Potsdam in dieser Angelegenheit am 19. April 2016 statt. Wie stellt sich der derzeitige Stand der Verhandlungen dar? zu Frage 1: Die für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung für Flüchtlinge und asylsuchende Personen zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg waren maßgeblich daran beteiligt , den enormen Anstieg der Zugangszahlen aus dem Jahr 2015 zu bewältigen. Seit Anfang 2016 zeichnet sich nunmehr ein für alle kommunalen Aufgabenträger spürbarer rückläufiger Zugangstrend ab. Nunmehr wenden sich vermehrt kommunale Aufgabenträger an die Landesregierung und weisen darauf hin, dass für das Jahr 2016 geplante und zum Teil auch bereits geschaffene Unterbringungskapazitäten nicht belegt werden können. Da die Auswirkungen des Rückgangs der Verteilungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sehr unterschiedlich sein können, erfolgte am 3. Juni 2016 eine landesweite Abfrage zum tatsächlich bestehenden Leerstand sowie zu den sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen bilden die Grundlage einer detaillierten Sachstandsaufbereitung. Auf diesem Weg möchte sich die Landesregierung ein Gesamtbild von der Situation sowie den finanziellen Belastungen machen, um eine Entscheidung treffen zu können , wie mit den Leerständen und den sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen verfahren werden soll. Daneben wird für die Entscheidungsfindung auch eine Rolle spielen, in welchem Umfang der Bund bereit ist, sich stärker als bisher an den Kosten der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Flüchtlingen zu beteiligen. Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen von der Stadt Potsdam geschaffen werden, um eine Erstattung der Vorhaltekosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte zu erhalten? zu Frage 2: Die Erstattung der Vorhaltekosten ist im Einzelfall für die jeweilige Flüchtlingsunterkunft zu entscheiden, so dass entsprechende Auskünfte nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage erteilt werden können. Bezogen auf die allgemeinen Erstattungsvoraussetzungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 3: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Erstattung von Vorhaltekosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte? zu Frage 3: Nach § 15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes (in der seit dem 1. April 2016 geltenden Fassung) werden Vorhaltekosten, die infolge einer rechtzeitigen erstmaligen Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterkunftsplätzen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes entstanden sind, den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag vom Land erstattet. Dabei muss es sich um eine erstmalige Bereitstellung handeln. Daneben ist der Anspruch direkt an die Erfüllung des Aufnahmesolls gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes gebunden, indem Vorhaltekosten nur für diejenige Anzahl neu geschaffener regulärer Unterbringungsplätze gezahlt werden, die im Rahmen des jeweiligen Aufnahmesolls freigemeldet wurden. Zudem muss es sich um Unterbringungsplätze zur vorläufigen Unterbringung handeln. Unterbringungsplätze in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind gemäß § 9 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen. Notunterkünfte stellen danach keine Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes dar. Insoweit kommt bei diesen eine Erstattung der Vorhaltekosten nach §15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes nicht in Frage. Frage 4: Inwiefern hätte die Stadt Potsdam einen Antrag auf Erstattung der Vorhaltekosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte stellen können? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Eine Antragstellung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zu den Vorhaltekosten in § 15 Absatz 5 Landesaufnahmegesetz bereits jetzt möglich, zumal die das Erstattungsverfahren im Detail regelnde Erstattungsverordnung rückwirkend zum 1. April 2016 in Kraft treten wird. Der Stadt Potsdam entstehen aber auch bei einer Antragstellung erst nach Erlass der Erstattungsverordnung keine Rechtsnachteile.