Datum des Eingangs: 12.07.2016 / Ausgegeben: 18.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4619 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1839 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4389 Biologische Vielfalt und Hochwasserschutz an Oder und Elbe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Am 27. April 2015 unterzeichneten Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt und der polnische Umweltminister Maciej H. Grabowski das deutsch-polnische Wasserstraßen-Abkommen mit dem erklärten Ziel, den Hochwasserabfluss an der Grenz-Oder zu verbessern und geeignete Fahrwasserverhältnisse für den Einsatz der deutsch-polnischen Eisbrecher sicherzustellen. Drei Monate später, am 23. Juli 2015, genehmigte die Weltbank das Odra-Vistula Flood Management Project auf polnischer Seite, ebenfalls für einen verbesserten Hochwasserschutz, aber auch für einen verbesserten Schiffsverkehr. Die Maßnahmen umfassen u.a. den Neu- und Ausbau von Regulierungsbauwerken und Buhnen, flankierenden Wellenbrechern, Deckwerken entlang der Ufer, Uferbefestigungen und Ausbaggerungen, um den Fluss von der Mündung der Lausitzer Neiße bis zur Mündung der Warthe auf Wasserstraßen-Klasse III auszubauen. Dieser Pläne, Programme und Maßnahmen werfen vielen Fragen hinsichtlich der Verträglichkeit mit Natur und Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz- Richtlinie auf. Auf „Pläne“ und „Programme“ findet eine strategische Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie, auf „Projekte“ hingegen findet die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie Anwendung. Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf es, wenn ein Projekt zugelassen oder ein Plan aufgestellt werden soll, bei dem ein NATURA 2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigt werden könnte. Selbst für rein polnische Projekte ist eine grenzüberschreitende SUP bzw. UVP zu prüfen, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen zu befürchten sind. Eine solche Prüfung kann bei Bedarf von Brandenburg eingefordert werden. Zur Vermeidung und Bekämpfung von Eisständen auf der Elbe – und daraus resultierendem Hochwasser – erklärte das Umweltbundesamt (UBA) bereits 2005, es sei „aus Gründen der Vorsorge und der Katastrophenabwehr günstig, eine Fahrrinne vorzuhalten, die sich am erforderlichen Tiefgang der Eisbrecher orientiert und eine hindernisfreie Abdrift des Treibeises gewährleistet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommen auf der Elbe Eisbrecher mit einem Tiefgang von 1,30 m bis 1,80 m zum Einsatz. Um den hierfür notwendigen Unterhaltungsaufwand in der Unteren Mittelelbe zukünftig reduzieren zu können, sind Maßnahmen notwendig, die die Auswirkungen und Entste- hungsursachen von Eishochwassern verringern. Zu diesen gehören in erster Linie Deichrückverlegungen, die Beseitigung von Engstellen in der Deichführung sowie naturgemäße Deichschutzmaßnahmen.“ 1 Vorbemerkung: Nach dem Gesetz zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung) sind von der polnischen Seite bei der Planung von Maßnahmen, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, sowohl das für den Umweltschutz zuständige Ministerium des hauptsächlich betroffenen Bundeslandes als auch das Bundesumweltministerium zu informieren . Der Landesregierung liegen zu den vom Fragesteller erwähnten polnischen Maßnahmen noch keine offiziellen Informationen vor, die umfassend und detailliert genug sind, eine fundierte Beurteilung der Maßnahmen und eventueller negativer Auswirkungen zu ermöglichen. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Biologische Vielfalt und Baumaßnahmen an der Oder (Drucksache 18/8337 des Deutschen Bundestages) hervorgeht, liegen auch dem Bund noch keine Detailinformationen vor. Die Landesregierung teilt die Erwartung der Bundesregierung , dass von den zuständigen polnischen Behörden vor der Genehmigung von konkreten Vorhaben eine grenzüberschreitende Beteiligung veranlasst wird, wenn erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen der geplanten Maßnahmen nicht auszuschließen sind. Frage 1: Welche SUP, UVP und Prüfungen im Rahmen der FFH-Richtlinie laufen derzeit in der Flusslandschaft Oder und welche sind in Planung? Welche dieser Prüfungen sind grenzüberschreitend? Wie ist deren aktueller Status? (Bitte tabellarisch auflisten) zu Frage 1: Es befinden sich gegenwärtig zwei wasserwirtschaftliche Vorhaben im brandenburgischen Teil der Flusslandschaft Oder in Bearbeitung, bei denen UVP und Prüfungen im Rahmen der FFH-Richtlinie laufen. 1) Teilobjekt 15, Baulos 66 (Schlosswiesenpolder) 2) Teilobjekt 17, Baulose 70-73, Flutungspolder Neuzeller Niederung. Beim Teilobjekt 15 ist die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) fertig gestellt und es beginnt in Kürze das Anhörungsverfahren, beim Teilobjekt 17 wird zurzeit die UVS erarbeitet. In beiden Verfahren ist eine grenzüberschreitende UVP nicht erforderlich. Frage 2: Sind der Landesregierung rein polnische Projekte im Rahmen des oben beschriebenen Wasserstraßenabkommens und des Weltbank-Projekts in der Flusslandschaft Oder (insbesondere im Umfeld der Grenz-Oder) bekannt? Wenn ja, bei welchen werden grenzüberschreitende SUP/UVP durchgeführt? Falls keine grenzüberschreitenden SUP/UVP geprüft werden, weshalb nicht? zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine offiziellen Informationen über polnische Projekte in der Flusslandschaft Oder vor. 1 UBA (2005): „Bedeutung der Elbe als europäische Wasserstraße“, S. 7; https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/2848.pdf. Frage 3: Zum 22. Dezember 2015 wurden gemäß WRRL die für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum (2016-2021) geltenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheit Oder verabschiedet, an denen das Land Brandenburg Anteile hat. Welche Auswirkungen werden die vorgesehenen Maßnahmen aus Sicht der Landesregierung für den ökologischen Zustand der Oder gemäß der FFH-Richtlinie haben? Frage 4: Welchen ökologischen Zustand weist die Oder gemäß WRRL aktuell auf und wie werden sich die oben genannten, geplanten Maßnahmen auf diesen Zustand auswirken? zu Frage 3 und 4: Da der Landesregierung noch keine konkreten Planungen für die in den Vorbemerkungen genannten Maßnahmen vorliegen, können auch deren Auswirkungen nicht bewertet werden. Brandenburg hat Anteil an den zwei internationalen , grenzbildenden Oderwasserkörpern Oder 2 und Oder 3. Diese Gewässerabschnitte sind als Bewirtschaftungseinheiten im Sinne der WRRL ausgewiesen worden . Sie weisen einen mäßigen ökologischen Zustand (Note 3 auf einer 5-stufigen Skala) auf. Frage 5: Wie viele und welche der Arten, die in der Flusslandschaft der Oder vorkommen , stehen nach Wissen der Landesregierung auf der Roten Liste oder sind vom Aussterben bedroht bzw. stark gefährdet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben)? Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus diesem Zustand? zu Frage 5: Angaben zur absoluten Anzahl oder prozentualen Anteilen zu gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Arten in der Flusslandschaft der Oder können nicht gemacht werden. Beispielhaft können Zahlen für Pflanzen- und Tierarten genannt werden. So kommen im Odergebiet ca. 30 vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten vor, die meisten davon sind Arten der Trockenrasen. Etwa die Hälfte der 23 in Brandenburg vom Aussterben bedrohten Vogelarten kommt im Odergebiet vor, wobei vor allem der Nationalpark durch das Reliktvorkommen des Seggenrohrsängers von großer Bedeutung ist. Frage 6: Existieren gesetzlich geschützte Arten, die in Brandenburg vorkommen, für die durch aktuell geplante Maßnahmen im polnischen Teil der Oder eine Gefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann? Wenn ja, plant die Landesregierung in einem solchen Falle, in Erfüllung der europäischen UVP- Richtlinie bzw. SUP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention die polnischen Behörden um eine grenzüberschreitende UVP bzw. SUP zu bitten? zu Frage 6: Zu einer konkreten Bedrohung gefährdeter Arten im Odergebiet durch in Polen geplante Maßnahmen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 7: Inwieweit wird bei den Baumaßnahmen an der Oder den überwiegend vorherrschenden ästhetischen Wünschen der Bevölkerung nach naturnah gestalteten Flüssen und Bächen entsprochen?2 Welche Rolle spielt das für den Naturtourismus, der in dieser Region besonders wichtig ist? 2 BfN (2014): „Naturbewusstsein 2013. Bevölkerungsumfrage zu Natur und biologischer Vielfalt“, S. 10; https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/gesellschaft/Naturbewusstsein/Naturbewusstsein_20 13.pdf zu Frage 7: Bei der Oder handelt es sich um eine Bundeswasserstraße. Für Baumaßnahmen dort ist die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (nachfolgend WSV) zuständig. Frage 8: Gibt es ein gemeinsames Gefahrenabwehrkonzept der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und des Landes Brandenburg zu Eis auf der Elbe bzw. auf der Oder? Falls ja, wo können entsprechende Unterlagen eingesehen werden? Falls nein, weshalb gibt es ein solches Konzept nicht? zu Frage 8: Die WSV ist allein zuständig für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen Elbe und Oder, auch für die Gefahrenabwehr. Der Einsatz der Eisbrecher auf der Oder erfolgt auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt vom 08.11.1991, Art. 20, sowie der getroffenen Vereinbarung zu den Grundsätzen für den Eisaufbruch auf den Grenzabschnitten der Oder und Westoder vom 02.12.1991. Frage 9: Inwiefern lassen sich die Verhältnisse an der Elbe bezüglich Eishochwasser und Eisstau auf die Oder übertragen? Inwiefern wurden die oben genannten vom UBA vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Landesregierung mit Blick auf die Verhältnisse an Oder und Elbe überprüft? zu Frage 9: Die grundsätzlichen Mechanismen der Entstehung von Eishochwässern sind naturgemäß vergleichbar. Die Oder neigt klimatisch bedingt zu häufigeren Eishochwässern . Maßgeblicher Unterschied zur Elbe sind die Vorflut- und Eisverhältnisse der Ostsee und des Oderhaffs, die Eisstau und damit Abflussprobleme noch verstärken können. Eine Überprüfung der durch das UBA vorgeschlagenen Maßnahmen durch das Land Brandenburg in direktem Bezug zu Eishochwasser erfolgte nicht, im Zuge der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) wird routinemäßig geprüft, ob Maßnahmen aus den vom UBA genannten Kategorien zur Verringerung der nachteiligen Hochwasserfolgen beitragen können. Frage 10: Wurden neben dem Einsatz von Eisbrechern Alternativen zur Verringerung des Eisversatzes geprüft (z.B. zusätzliche Überflutungsflächen zur Umleitung des Wassers um den Eisversatz, Umflutkanäle, Umwandlung von Trockenpoldern in Nasspolder, Gehölz im Deichvorland zum Schutz der Deiche vor Eisschurf) und falls ja, wie wurden diese bewertet? zu Frage 10: Die Mechanismen der Eisentstehung und der daraus folgenden Abflussbehinderung sind im Einzelfall sehr komplex und weder zeitlich noch räumlich ausreichend vorhersagbar. Je breiter und flacher ein Gewässer ist, desto ausgeprägter und schneller werden die Eisbildung und die Gefahr des Eisversatzes sein. Niedrige Gehölze, die die Fließgeschwindigkeit verlangsamen, verstärken ebenfalls die Eisbildung. Zur Vermeidung der Bildung der gefährlichen Eisversetzungen sind möglichst schnelle und durchgehende Strömungsverhältnisse zur Abdrift des Eises wichtig . Schardeichlagen werden seit Jahrhunderten mit Steinschüttungen oder Pflasterungen gesichert. Im Einzelfall sind hohe Bäume im Deichvorland sehr gut wirksam, um treibendes Scholleneis vom Deich abzuhalten. Frage 11: Gibt es Fälle an Oder und Elbe, wo ein Eisbrechereinsatz wegen mangelnder Schiffbarkeit oder wegen Untiefen gescheitert ist? (Bitte Nennung von Jahr und Ort) zu Frage 11: Aus den vergangenen Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen ein Eisbrechereinsatz aus den genannten Gründen gescheitert ist. Frage 12: Weshalb hat der zuletzt in Dienst gestellte Eisbrecher an der Elbe „Keiler“ einen 10 cm geringeren Tiefgang (min. 1,45 m / max. 1,55 m zzgl. ca. 20 cm Absunk im Heckbereich) als die beiden zuletzt an der Oder gestellten Eisbrecher „Kietz“ und „Schwedt“ (min. 1,55 m / 1,86 m), wobei alle drei Eisbrecher die gleiche Leistung (810 KW) aufweisen? Frage 13: Wo liegen die Schwachstellen an Oder und Elbe wie z.B. Brücken, starke Einengungen des Flussquerschnittes oder Buhnen, die die Gefahr eines Hochwassers durch Eisversatz fördern? (bitte Flusskilometer, Bauwerk, Problembewertung und erfolgte/angedachte Maßnahmen nennen)? zu den Fragen 12 und 13: Für die Wasserstraßenunterhaltung und den Eisbrechereinsatz auf Elbe und Oder ist die WSV des Bundes zuständig. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über die erfragten Sachverhalte vor. Frage 14: Welche Maßnahmen sind bei schnell anwachsenden Hochwasserständen durch Eisstau in zu großer Entfernung von Eisbrechern oder bei nicht für Eisaufbruch geeigneten meteorologischen Verhältnissen vorgesehen (z.B. Sprengungen oder Deicherhöhung mit Sandsäcken)? Gibt es für diese Fälle Übungen bei THW oder Bundeswehr? zu Frage 14: Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte zeigen eine sehr unkalkulierbare Wirkung von Eissprengungen bei hohem Risiko. Das THW ist nach Kenntnis der Landesregierung konzeptionell in der Lage, diese Eisbekämpfung durchzuführen . Aus Sicht der Landesregierung kann das aber nur die letzte Option sein. Die schnelle Erhöhung dutzender Kilometer Deiche ist zum Einen technologisch auch aufgrund der winterlichen Witterungsbedingungen kaum machbar und zum Anderen kaum zu bemessen, da die Vorhersage des Wasserstandes bei Eishochwasser mit hohen Unsicherheiten verbunden ist. Um Gefahren für Leib und Leben zu minimieren , bedarf es im Ernstfall der Evakuierung aus den gefährdeten Flächen. Frage 15: Wie bewertet die Landesregierung Hochwasserschutzmaßnahmen mit Hilfe von Deichrückverlegungen an der Elbe und Oder, um diese Gefahr des Eisversatzes zu entschärfen? Sind nach Kenntnis der Landesregierung diesbezüglich Projekte in Planung? Wenn ja, welchen Umsetzungsstatus haben diese? zu Frage 15: Deichrückverlegungen zielen primär nicht darauf ab, einen Eisversatz zu verhindern. Deichrückverlegungen zur Verhinderung von Eisversatz sind deshalb nicht in Planung oder Umsetzung. Davon unberührt bleibt, wie zu Frage 9 erläutert, die Prüfung u. a. von Deichrückverlegungen im Zuge des routinemäßigen Hochwasserrisikomanagements . Frage 16: Wie bewertet die Landesregierung die Restaurierung der Deiche des polnischen Zwischenoderlandes als Teil des oben genannten Weltbank-Projekts (Sub- komponente 1.A.3 – Restoring natural values of the Lower Odra Valley by improving retention and flood protection capacities of the Międzyodrze Wetland) hinsichtlich der Gefahr einer neuen, unter Umständen unnötigen Schaffung künstlicher Engstellen als Gefährdungspunkte für Eisversetzungen und Eishochwasser? zu Frage 16: Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, um eine solche Bewertung zu ermöglichen. Frage 17: Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Situation an der Brücke Mescherin, wo durch die Deichrestaurierung im polnischen Zwischenoderland der Wasserabfluss bei Eisstau zukünftig deutlich stärker als bisher behindert werden dürfte? Frage 18: Plant die Landesregierung, die Entstehung eines neuen möglichen Gefährdungspunktes für Eisstau an der Brücke Mescherin der Republik Polen mitzuteilen ? Plant die Landesregierung ferner, im Interesse des Hochwasserschutzes seiner Einwohner, insbesondere im unteren Ortsteil Mescherins, bei den polnischen Behörden um eine grenzüberschreitende UVP bzw. SUP zu bitten, in der diese Frage mit ihren Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ behandelt wird? zu den Fragen 17 und 18: Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen zu dieser Einzelmaßnahme vor, auf deren Grundlage bei den polnischen Behörden eine Verfahrensbeteiligung erbeten werden könnte.