Datum des Eingangs: 14.07.2016 / Ausgegeben: 19.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4650 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1846 des Abgeordneten Franz Wiese AfD-Fraktion Drucksache 6/4408 Ausschluss von nicht politisch genehmen Journalisten von öffentlichen Sitzungen kommunaler Parlamente in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Bei der 11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt Seelow (MOL) am 14.06.2016 ist dem Videojournalisten M. N. verwehrt worden, von der Sitzung Bild- und Tonaufnahmen zu machen . Herr N. ist hauptberuflicher Journalist und Mitglied des Journalistenverbandes. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Wolfgang Heinze (Die Linke) begründete das Verbot der Bild- und Tonaufnahmen für Herrn N. mit der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Seelow, nach der Bild- und Tonaufnahmen der SVV generell verboten sind, auf Antrag und mit Zustimmung aller Abgeordneten allerdings erlaubt werden können. Mit der Begründung, man sei mit seinen Berichten immer sehr zufrieden gewesen, wurde einem Kameramann von Strausberg TV somit durch die Stadtverordneten erlaubt, die Sitzung mit der Kamera festzuhalten . Herrn N. wurde gleiches Recht durch Votum der Stadtverordneten verwehrt . Der Vorsitzende der SVV Wolfgang Heinze berief sich auf sein Hausrecht und entfernte die Kamera des Herrn N. persönlich aus dem Sitzungssaal. Sowohl der Leiter der Kommunalaufsicht beim Landkreis Ulrich Fischer als auch der Landrat des Kreises MOL Gernot Schmidt haben es abgelehnt, mit dem Fragesteller über diesen Themenkreis zu sprechen und auf die Zuständigkeit des Innenministeriums des Landes Brandenburg verwiesen. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Haben kommunale Parlamente des Landes Brandenburg die Möglichkeit § 5 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“) außer Kraft zu setzen? zu Frage 1: Die Pressefreiheit wird nicht schrankenlos gewährt, sondern im Rahmen der Gesetze. Die kommunalrechtliche Regelung für die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen ist in § 36 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) unter Berücksichtigung der aus Art. 5 GG folgenden Stellung der Presse erfolgt. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Stadtverordnetenversammlung Seelow zwischen genehmen und nicht genehmen Journalisten unterscheidet und selektiv das Recht zur Berichterstattung vergibt? zu Frage 2: Der Bürgermeister der Stadt Seelow hat der Darstellung widersprochen, dass der Ausschluss des Pressevertreters von „Seelow-TV“ erfolgt ist, weil der Vertreter politisch nicht genehm sei. Frage 3: Interpretiert die Landesregierung die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der Fragesteller, dass nämlich entweder alle Berichterstatter ausgeschlossen oder alle Berichterstatter zugelassen werden müssen? zu Frage 3: Ja. Die Landesregierung hat den Landrat des Landkreises Märkisch- Oderland gebeten, im Rahmen seiner Zuständigkeit auf eine Änderung der Geschäftsordnungspraxis hinzuwirken. Frage 4: Das Verbot der Berichterstattung für den hauptberuflichen Journalisten Mario N. hat ihm einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt. Herr N. lebt von seiner Arbeit als Videojournalist. Sieht die Landesregierung hier die SVV Seelow in der Pflicht, Schadenersatz zu leisten? zu Frage 4: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, hierzu eine rechtliche Bewertung abzugeben. Frage 5: Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gestattet es Städten und Gemeinden ausdrücklich in ihren Geschäftsordnungen, Bild- und Tonaufzeichnungen generell zuzulassen oder generell zu untersagen. Welche Brandenburgischen Städte und Gemeinden lassen dies zu, welche verbieten dies? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 6: Die Landesregierung und auch die Oppositionsparteien haben zu Beginn der 6. Wahlperiode unisono betont, das Interesse der Bürger an der Politik stärken zu wollen. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang eine mögliche Änderung der Kommunalverfassung dahingehend dass Bild- und Tonaufnahmen generell zuzulassen sind? Dies könnte wesentlich zur Verbreitung der Inhalte solcher öffentlichen Sitzungen über das Internet und soziale Medien führen und auf diese Weise auch politikferne Bevölkerungsschichten erreichen. zu Frage 6: Nach Auffassung der Landesregierung sind die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ausreichend. Es obliegt den politischen Akteuren vor Ort, angemessene Regelungen für Ton- und Bildübertragungen und Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien durch Geschäftsordnungsregelung zu schaffen , wenn dafür ein besonderes Bedürfnis besteht. Dem in parlamentarischen Demokratien verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz wird durch die Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit entsprochen.